TE Dok 2023/4/17 2021-0.790.347

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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Verwendung Dienst-KFZ, Erstellung Dienstpläne

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Der Senat 28 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 17.04.2023 in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat

bei der Erstellung der Dienstpläne für Jänner 2021, März 2021 und Juni 2021 die Ersatzruhezeiten bewusst an jenen Tagen eingeplant, an denen ihm bereits Termine rechtzeitig, bekanntgegeben worden waren und sein Verhalten in der Folge dazu führte, dass Überstunden mit Zuschlag verrechnet wurden und dadurch dem Dienstgeber ein (vermeidbarer) Schaden verursacht wurde und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2, sowie 44 BDG begangen; bei der Erstellung der Dienstpläne für Jänner 2021, März 2021 und Juni 2021 die Ersatzruhezeiten bewusst an jenen Tagen eingeplant, an denen ihm bereits Termine rechtzeitig, bekanntgegeben worden waren und sein Verhalten in der Folge dazu führte, dass Überstunden mit Zuschlag verrechnet wurden und dadurch dem Dienstgeber ein (vermeidbarer) Schaden verursacht wurde und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, sowie 44 BDG begangen;

vorschriftswidrig und ohne dienstliche Notwendigkeit die Dienstkraftfahrzeuge benützt. Für die Fahrten lag kein dienstliches Interesse vor und entsprachen diese nicht den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz, und darüber hinaus sind vom Disziplinarbeschuldigten absichtlich falsche bzw. keine Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen worden.

Er hat vorschriftwidrige Fahrten zu seiner Wohnadresse oder zu einem anderen der Dienstbehörde bislang unbekannten Ort und zurück zur Dienststelle unternommen und diese Fahrten im Fahrtenbuch nicht eingetragen.

Er hat die benützten Dienst-KFZ nach Dienstende nicht bei der Dienststelle abgestellt. Es lagen weder begründete Einzelfälle, noch die Genehmigung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten für das Nichtabstellen bei der Dienststelle vor.

Er hat bei Fahrten im Fahrtenbuch eintragen, dass das Dienst-KFZ bei der Dienststelle abgestellt worden sei.

Als Zweck der Fahrt wurde vom Disziplinarbeschuldigten jeweils „sonst" (sonstige Fahrt) und Abstellort „Dienststelle“ angegeben bzw. eingetragen.

seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt hat, in dem er seiner Mitarbeiterin N.N. per e-Mail am 05.07.2021 rechtswidrige Vorschläge zur Erreichung eines längeren „Freizeitblocks“ für die Dienstplanung August 2021 gemacht hat, indem er dieser den Entwurf des Dienstplanes übermittelte, woraus sich ergab, dass er N.N. am 24., 25., 28., 29., 30. und 31. August Plandienste von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingetragen und dieser nachfolgend vorgeschlagen habe, an diesen Tagen entweder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen oder sich krank zu melden. Dies führte in der Folge dazu, dass N.N. sich (tatsächlich) am 27.08.2021 krankmeldete und er dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2 BDG begangen hat.seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt hat, in dem er seiner Mitarbeiterin N.N. per e-Mail am 05.07.2021 rechtswidrige Vorschläge zur Erreichung eines längeren „Freizeitblocks“ für die Dienstplanung August 2021 gemacht hat, indem er dieser den Entwurf des Dienstplanes übermittelte, woraus sich ergab, dass er N.N. am 24., 25., 28., 29., 30. und 31. August Plandienste von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingetragen und dieser nachfolgend vorgeschlagen habe, an diesen Tagen entweder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen oder sich krank zu melden. Dies führte in der Folge dazu, dass N.N. sich (tatsächlich) am 27.08.2021 krankmeldete und er dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG begangen hat.

in der Zeit vom 01.07.2019 bis 29.06.2021 die Dienstzeiten ohne erkennbaren Grund „gestreckt“ hat, und dadurch um € 211,20 höhere Reisegebühren zur Verrechnung gebracht hat, und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2 BDG begangen hat;in der Zeit vom 01.07.2019 bis 29.06.2021 die Dienstzeiten ohne erkennbaren Grund „gestreckt“ hat, und dadurch um € 211,20 höhere Reisegebühren zur Verrechnung gebracht hat, und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG begangen hat;

während der Dienstzeit am 23.08.2019 sowie am 2., 3, und 5.09.2019, im Heimgarten seiner Bekannten A.A. in O.O. gearbeitet, und

dazu korrespondierend in der EDD-Dienstvollzug falsche Eintragungen vorgenommen hat, indem er als Auftrag und Leistung 108 (Führung, Koordination — Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung) eingetragen hat; und

dabei das Dienstkraftfahrzeug für die Fahrt zum und vom Heimgarten seiner Bekannten benützt hat und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2, 44 sowie 48 BDG begangen hat; dabei das Dienstkraftfahrzeug für die Fahrt zum und vom Heimgarten seiner Bekannten benützt hat und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 sowie 48 BDG begangen hat;

dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen, indem er bei Diensten die 11-stündige Ruhezeit (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.8) nicht eingehalten hat: und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 44 BDG begangen hat;dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen, indem er bei Diensten die 11-stündige Ruhezeit (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.8) nicht eingehalten hat: und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 BDG begangen hat;

seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt, indem er BezInsp/SIAK N.N., per e-Mail vom 23.08.2021 empfohlen und konkret vorgeschlagen hat, als Ausgleich für ihre in der Freizeit verrichteten dienstlichen Tätigkeiten später zum Dienst zu kommen oder früher den Dienst zu beenden, ohne dies entsprechend in der EDD zu dokumentieren und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 45 BDG begangen; seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt, indem er BezInsp/SIAK N.N., per e-Mail vom 23.08.2021 empfohlen und konkret vorgeschlagen hat, als Ausgleich für ihre in der Freizeit verrichteten dienstlichen Tätigkeiten später zum Dienst zu kommen oder früher den Dienst zu beenden, ohne dies entsprechend in der EDD zu dokumentieren und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 45 BDG begangen;

jedenfalls beginnend ab März 2020 eine Störung des Betriebsklimas herbeigeführt und ein arbeitsfeindliches Klima geschaffen, indem er

GrInspin B.B. nicht achtungs- und respektvoll behandelte, und dieses Verhalten dazu führte, dass die Betroffene begann unter Schlafstörungen zu leiden, in der Folge ihren Dienst nicht mehr weiter ausüben konnte und sich seit 25.04.2021 deshalb im Krankenstand befindet;

er gegenüber C.C. am 25.08.2021 gesagt hat: „Ich weiß, dass ich nach der Pensionierung nicht Chef werde, ich werde aber jedenfalls bleiben und dann geh´ ich euch noch mehr auf den Arsch als bisher!“

und dieses Verhalten sich auch störend auf die Kooperation mit dem tätigen Dienstleister auswirkte

und dadurch in Bezug auf a) und b) Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 2 sowie 43a BDG und in Bezug auf c) nach §§ 43 Abs 1 und 2 BDG begangen und dadurch in Bezug auf a) und b) Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, sowie 43a BDG und in Bezug auf c) nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG begangen

und die vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG schuldhaft verletzt.und die vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5 MB verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5 MB verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die vom Disziplinarbeschuldigten beantragte Abstattung der Geldstrafe in 36 (sechsunddreißig) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die vom Disziplinarbeschuldigten beantragte Abstattung der Geldstrafe in 36 (sechsunddreißig) Monatsraten bewilligt.

II.römisch zwei.

Hingegen wird der Beamte von der Anlastung, er hätte bei der Erstellung der Dienstpläne für November 2020 die Ersatzruhezeiten (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.18) bewusst an jenen Tagen eingeplant, an denen ihm bereits vorgegebene Termine rechtzeitig, bekanntgegeben worden waren, gem. §§ 126 Abs 2 iVm 118 Abs 1 Ziff 1 BDG freigesprochen. Hingegen wird der Beamte von der Anlastung, er hätte bei der Erstellung der Dienstpläne für November 2020 die Ersatzruhezeiten (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.18) bewusst an jenen Tagen eingeplant, an denen ihm bereits vorgegebene Termine rechtzeitig, bekanntgegeben worden waren, gem. Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziff 1 BDG freigesprochen.

III.römisch drei.

Dem Beschuldigten werden gemäß §§ 117 Abs 2 iVm 284 Ziff 15 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraphen 117, Absatz 2, in Verbindung mit 284 Ziff 15 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

IV.römisch vier.

Die verfügte Suspendierung endet ex lege mit Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 16.02.2022 wurde ein Rechtmittel eingebracht. Die Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 25.11.2022, als unbegründet abgewiesen.

Zur Person

Obstlt. N.N. ist Beamter der Landespolizeidirektion und versieht als Beamter Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Plädoyer/Schlusswort

Die Disziplinaranwältin führte in ihrem Plädoyer zusammenfassend aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzungen so ereignet haben. Der Beamte habe bewusst gehandelt und bspw. seine Dienste auch bewusst so geplant, dass dem Dienstgeber dadurch ein höherer Aufwand entstand. Gleiches gilt für die nicht notwendigen Fahrten mit dem Dienst-Kfz, die falschen Austragungen ins Fahrtenbuch, die gegen die Interessen des Dienstgebers gebotene Dienstplanung in Bezug auf N.N. als auch die Durchführung der Gartenarbeiten, die der Beamte während seiner Dienstzeit durchführte. Das Ausdehnen von Dienstzeiten zur Erreichung von höheren Gebühren, die Erstellung von „Freizeitplänen“, die Gestaltung von Beginn- und Endzeiten für eine Mitarbeiterin entgegen dem Dienstplan und ohne entsprechende Erfassung der Änderungen und das Schaffen eines schlechten Arbeitsklimas stellen schwerwiegende Verletzungen dieser Regelung dar. Auch hat der Beamte bewusst in einer Vielzahl von Fällen die 11-stündige Ruhezeit unterschritten und rechtfertigte diese mit „ad hoc“ Diensten, von denen – wie das Verfahren ergeben hat – keine notwendig gewesen wären.

Der Verteidiger des Beamten führte zusammenfassend aus, dass sein Mandant sich schon von Beginn an objektiv schuldig erklärte, er wisse auch, dass er heute anders handeln müsste, bzw. Dinge auch noch genauer absichern müsste. So habe bspw. in der Verhandlung sein ehemaliger Vorgesetzter bestätigt, dass der Beamte diesen fragte, ob er mit dem Dienst-Kfz nach Hause zur Essenseinnahme fahren dürfe. Heute will der Vorgesetzte dies als einmalige Erlaubnis verstanden haben. Dass sein Mandant die angelasteten Fahrten durchgeführt habe, ist unbestritten, doch gäbe es dafür dienstliche Gründe, bspw. das Betanken des Dienst-Kfz. In Bezug auf die Vorhalte in Zusammenhang mit N.N. habe sein Mandant eingestanden, dies auf seine Kappe zu nehmen, doch sei sein Mandant auch hier bemüht gewesen, innerhalb des zulässigen Rahmes zu handeln. Er habe mitbekommen, dass die Kollegin viele übertragenen dienstlichen Aufgaben – unentgeltlich – in deren Freizeit geleistet hat, diese wollte er ausgleichen und habe daher der Kollegin auch mal erlaubt, früher nach Hause zu gehen oder später zu kommen, ohne dies genau zu dokumentieren. Dass die Vorgangsweise so nicht richtig war, sehe sein Mandant heute ein.

Insgesamt sei sein Mandant immer bemüht gewesen zum Wohle seiner Mitarbeiter, aber auch zum Wohl des Dienstgebers zu handeln. Er sei überzeugt, dass sein Mandant durch das Verfahren viel dazu gelernt habe und glaube daher, dass mit einer Geldstrafe und nicht der Entlassung das Auslangen zu finden sein wird.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen:

§ 43 BDG Paragraph 43, BDG

Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 BDGParagraph 44, BDG

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

iVm DZR-LPD 2017in Verbindung mit DZR-LPD 2017

2.2. Dienstplan

Für jeden Bediensteten, der dem Wechsel- oder Schichtdienstplan unterliegt, ist ein Monatsdienstplan zu erstellen, der bis jeweils 4 Tage vor dem Ende des Vormonates für die Bediensteten einsehbar auf der Dienststelle aufzulegen ist.

Allgemeines:

Im Voraus bekannte Abwesenheiten (Krankenstände, Kuraufenthalte, Therapien, Ausbildungen, Kurse, Urlaub etc.) sind vom Bediensteten vor der Dienstplanerstellung dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden und gegebenenfalls zu rechtfertigen. (Unterstützungspflicht des Beamten gegenüber seinem Vorgesetzten gem. § 44 Abs. 1 BDG).Im Voraus bekannte Abwesenheiten (Krankenstände, Kuraufenthalte, Therapien, Ausbildungen, Kurse, Urlaub etc.) sind vom Bediensteten vor der Dienstplanerstellung dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden und gegebenenfalls zu rechtfertigen. (Unterstützungspflicht des Beamten gegenüber seinem Vorgesetzten gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG).

Anmerkungen zu Pkt. 2.2 Abs. 3.:Anmerkungen zu Pkt. 2.2 Absatz 3 Punkt :

Fristen in Bezug auf die Dienstplanerstellung:

Der Dienstplan ist bis spätestens 24.00 Uhr des vierten Tages vor Ablauf des Monats auf der Dienststelle für jeden Bediensteten zugänglich zu machen.

An die jeweils vorgesetzte Dienststelle ist eine Kopie des Dienstplanes bis spätestens 24.00 Uhr des vorletzten Tages vor Ablauf des Monats zu übermitteln.

Planungsvorgaben der vorgesetzten Dienststellen sind grundsätzlich bis spätestens 24.00 Uhr des 9. Tages vor Ablauf des Monates den Dienststellenleitern zur Kenntnis zu bringen. Später einlangende Vorgaben sind – sofern es sich nicht um unaufschiebbare Angelegenheiten handelt - nur dann zu berücksichtigen, wenn die Planerstellungsfrist dadurch nicht überschritten wird und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewahrt bleiben.

Nach Ablauf der Planerstellungsfrist sind Plandienständerungen nur unter den im Pkt. 2.2.10. DZR-LPD17 (Änderung von Plandiensten) angeführten Gründen zulässig.

Punkt 2.2.8 – Ruhe- und Freizeiten

(1) Nach einem Dienst von mindestens acht Stunden ist der Bedienstete erst nach mindestens 11 Stunden neuerlich zu einem Dienst einzuteilen (tägliche Ruhezeit).

2) Bei einem mit Journaldienststunden kombinierten Dienst beginnt die 11-stündige Ruhezeit mit Ende des Gesamtdienstes. Im Normaldienst entfällt ein anschließend vorgesehener Plandienst auf der Basis von Minusstunden. Ist jedoch im Normaldienst im Anschluss an einen derartigen Dienst die vollständige oder teilweise Erbringung der vorgesehenen Plandienstzeit erforderlich, bedarf dies der schriftlich zu dokumentierenden Anordnung des Vorgesetzten mit einer analog zu MDL geltenden Begründung.

Punkt 2.2.18 – Sonn- und Feiertagsregelung

Wird der Bedienstete an Sonn- und Feiertagen zu Plandiensten herangezogen, ist am nächsten plandienstfreien Arbeitstag (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr) ersatzweise eine entsprechende Ruhezeit (Ersatzruhezeit) festzusetzen, die dem tatsächlich geleisteten Zeitraum der Dienstverrichtung am betreffenden Sonn- und Feiertag entspricht.

Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werkstagdienst. Wird der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

Anmerkung zu Punkt 2.2.18:

Die Ersatzruhezeit ist grundsätzlich von gebührenrechtlicher Bedeutung. Sie ist für denselben stundenmäßigen Zeitraum festzusetzen, an denen der Bedienstete an Sonn- und Feiertagen zu Plandiensten (nicht MDL) eingeteilt wurde. Bei kombinierten Diensten wird die stundenmäßige Festlegung der Ersatzruhezeit erst jeweils nach dem geleisteten kombinierten Dienst möglich sein, da die konkrete Festlegung der Journaldienstzeit erst nach dem Ende der Dienstplanung endgültig definiert wird. Ersatzruhezeiten sind auf den ersten plandienstfreien Arbeitstag (Montag bis einschließlich Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, von 00.00 – 24.00 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich nicht überschneiden.

Ersatzruhezeiten aufgrund von Plusstunden, die sich erst nach Dienstplanerstellung ergeben, sind ebenfalls am nächsten plandienstfreien Arbeitstag (00.00 - 24.00 Uhr) festzulegen (Pkt. 2.2.10 DZR-LPD17).

Der Anspruch auf Gewährung einer Ersatzruhezeit in Verbindung mit den damit im Zusammenhang stehenden besoldungsrechtlichen Aspekten ist ausschließlich an das Faktum der Einteilung an einem Sonn- oder Feiertag geknüpft. […]

Eine nachträgliche Verschiebung der Ersatzruhezeit ist nicht zulässig. Die Festlegung der Ersatzruhezeit hat noch vor Einteilung der Überstunden zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Ersatzruhezeiten aus dem Vormonat zu berücksichtigen.

iVm DKR BM. Iin Verbindung mit DKR BM. römisch eins

(Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des BM. I)(Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des BM. römisch eins)

§ 12 (1) Die Beurteilung im Sinne des § 3 Abs. 1 der KFZ-Verordnung, ob die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht, obliegt der die Dienstfahrt beauftragenden Stelle.Paragraph 12, (1) Die Beurteilung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der KFZ-Verordnung, ob die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht, obliegt der die Dienstfahrt beauftragenden Stelle.

§ 15 (1) Die einer Dienststelle zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten gesichert und versperrt abzustellen und gegen den Zugriff durch Unbefugte zu schützen.Paragraph 15, (1) Die einer Dienststelle zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten gesichert und versperrt abzustellen und gegen den Zugriff durch Unbefugte zu schützen.

(2) Nach Dienstende sind die Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich bei der Dienststelle

abzustellen. Sollte es in begründeten Einzelfällen notwendig sein, dass das Dienstkraftfahrzeug nicht an der Dienststelle abgestellt wird, so ist dies nur nach erfolgte Genehmigung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten und entsprechender Eintragung des Abstellortes im elektronischen Fahrtenbuch zulässig.

§ 45 BDGParagraph 45, BDG

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

§ 48 BDGParagraph 48, BDG

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

§ 48c BDGParagraph 48 c, BDG

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 91 BDG Paragraph 91, BDG

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007

Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Beamte die im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

Der Beamte bestätigte teils wortreich, teils mit Verweis auf seine ausführlichen Stellungnahmen, dass es ihm immer daran gelegen war, zum Wohl des Dienstgebers, als auch zum Wohl der Mitarbeiter zu arbeiten.

Die Ausführungen des Beamten überzeugten den Senat jedoch nicht. Warum er Termine, die ihm lange vor Dienstplanerstellung bekannt waren und zu denen er sich selbst „freiwillig“ bereit erklärte, dann nicht bei der Dienstplanung (auf Plandienstzeit) berücksichtigte, sondern teils auf Mehrdienstleistungen an „Ersatzruhetagen“ plante, konnte der Beamte nicht schlüssig erklären.

Seine Argumentation, seine Vorgesetzten hätten diese in der Folge so genehmigt, lenkte der Beamte wiederum von seiner Verantwortung ab und versuchte diese auf seine Vorgesetzten zu übertragen. Dabei verkennt er aber, dass diesen – jedenfalls bei der Abrechnung - keine andere Wahl blieb, als zu bestätigten, dass die Stunden geleistet wurden. Ein Punkt, warum auch die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beamten eingestellt werden mussten.

Auch wenn es durchaus schlüssig und nachvollziehbar scheint, dass das Dienst-Kfz getankt werden muss, so erscheint die Argumentationslinie des Beamten dafür fast „hanebüchen“. Darin bringt er vor, dass wenn ihm zB vorgehalten werde, dass er bereits vor 6 Uhr in seinem Wohnort getankt habe, es nicht so gewesen sei, dass er am Abend zuvor mit dem Dienstwagen nach Hause gefahren sei, sondern er an solchen Tagen O.O. übernachtet habe. Da er mit wenig Schlaf auskomme, sei er dann schon vor Dienstbeginn nach P.P. gefahren und habe dort getankt, anschließend sei er wieder nach O.O. gefahren und habe dort seinen Dienst gemacht. Denn selbst wenn der Beamte – wie von ihm selbst beschrieben – wenig Schlaf benötige und deshalb schon oftmals vor 6 Uhr an der Tankstelle gewesen sei, so erklärt dies nicht, warum er diese Fahrten in seiner „Freizeit“ machen musste und nicht die nächstgelegene Tankstelle, sondern jene in seinem Heimatort benutzen musste. Den Vorhalt, dass es jedenfalls eine Zeugin gäbe, die schriftlich einvernommen ausgeführt habe, dass sie ihn mit dem Dienstwagen auf der Autobahn, wohl von seinem Wohnort kommend gesehen habe, bezeichnete der Beamte als eine von ihr erfundene Lüge.

Die Zulässigkeit, dass er das Dienst-Kfz für die Fahrt zur Essenseinnahme bei sich zu Hause (somit außerhalb seines Rayons und ohne dienstliche Notwendigkeit) verwenden dürfe, habe er davon abgeleitet, dass er einmal gefragt habe und es ihm damals erlaubt wurde. Zudem – wieder die Schuld von sich weisend – führte er als ergänzende Rechtfertigung aus, dass es sein Vorgesetzter gleich hielt, ohne dabei zu berücksichtigen, dass dieser genau wegen diesem Verhalten zwischenzeitlich bestraft wurde, und ihm spätestens jetzt klar sein sollte, dass sein damaliges Verhalten wohl (doch) nicht richtig war.

Mit den Ausführungen zum Vorhalt betreffend „Freizeitblock“ überzeugte der Beamte neuerlich nicht. Nach dessen Ausführungen habe er diese nur deshalb gemacht, um – zusammenfassend – die Kollegin, die eigentlich schon die Polizei verlassen wollte, zum Bleiben zu motivieren.

Mit seiner Verteidigungslinie, betreffend der „Streckung von Dienstzeiten“ indem er ausführte, er habe – entgegen der Beweislage – solche niemals gestreckt, sondern je nach Lage (Tageszeit) die günstigste und kürzeste Strecke von A nach B, eben einmal über die Schnellstraße, einmal über die Autobahn, einmal durch die Stadt oder durch den Tunnel gewählt, überzeugte er abermals nicht.

Zur Schuldform: Dem Beamten waren seine Handlungen bewusst. Weshalb in allen Fällen von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.

Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich war festzustellen, dass der Beamte zwar in weiten Bereich einräumte, dass die Vorhalte sich objektiv so zugetragen haben, doch darin kein schuldhaftes Verhalten erkannte, im Gegenteil versuchte er – trotz teils erdrückender Beweislage – immer wieder die Schuld nicht bei sich, sondern bei anderen zu suchen

Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere schwere Dienstpflichtverletzungen.

Strafbemessung gem. § 93 BDG: Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.

Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. Insbesondere wurde die angekündigte Schadensgutmachung (km-Geld, Reisegebühren bzw. vermeidbare MDL, aufgrund des Teilfreispruches in noch zu berechnender Höhe) gewürdigt.

In diesem Zusammenhang wird jedoch auch klargestellt, dass das Geständnis des Beamten zwar strafmildernd berücksichtigt wurde, jedoch nicht die Qualität eines reumütigen Geständnisses erreichte. Dazu wäre eine deutliche Distanzierung und Missbilligung der Tat (durch den Beamten selbst) notwendig gewesen. Gegenwärtig handelte es sich „nur“ um ein Tatsachengeständnis. Ein „Indiz“ für die fehlende Distanzierung war auch, dass der Beamte, „als er in den Weg der Einsicht einbog“, unverzüglich wieder die Schuld bei anderen sah.

Nicht berücksichtigt wurde, dass der Beamte im Jahr 2014 bereits einmal wegen einem ähnlichen wie gegenständlich angelasteten Verhalten disziplinär (Geldstrafe) bestraft wurde.

Zum Freispruch:

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Dienstplanung für November 2020 nicht vom Beamten erstellt wurde und diesem somit auch nicht zurechenbar war, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu fällen war.

Wegfall der Suspendierung:

Da das Erkenntnis durch Rechtsmittelverzicht der Parteien in Rechtskraft erwachsen ist, endet die Suspendierung gem. § 112 Abs 6 BDG ex lege mit 18.04.2023. Dem Beamten wurde mitgeteilt, dass er sich am 19.04.2023 bei der Dienstbehörde – seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt – zum Dienst zu melden hat. Da das Erkenntnis durch Rechtsmittelverzicht der Parteien in Rechtskraft erwachsen ist, endet die Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz 6, BDG ex lege mit 18.04.2023. Dem Beamten wurde mitgeteilt, dass er sich am 19.04.2023 bei der Dienstbehörde – seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt – zum Dienst zu melden hat.

Kostenausspruch: Gem. §§ 117 Abs 2 iVm 284 Abs 115 BDG werden dem Disziplinarbeschuldigten keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Kostenausspruch: Gem. Paragraphen 117, Absatz 2, in Verbindung mit 284 Absatz 115, BDG werden dem Disziplinarbeschuldigten keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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