Norm
BDG 1979 §44 Abs1 iVm §91Schlagworte
Tagesbericht falsch eingetragenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 22.04.2021 nach der am 22.04.2021 in Anwesenheit der Beamten A, (Verteidiger), B (Verteidiger), C (Verteidiger) sowie des Disziplinaranwaltes
und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte A wird von dem Vorwurf,
er hat im Zeitraum zw. N.N. und N.N. die Durchführung von KFZ-Anfragen (am N.N., N.N., N.N. und N.N.) und Personsfeststellungen (N.N., N.N. und N.N.) vorgetäuscht, indem die Anfragen im TB/EDD dokumentiert wurden, ohne dass diese tatsächlich vorgenommen wurden und auch zu den angegebenen Anfragen konnten keine passenden Anfragen im IAP-Protokoll gefunden werden.
Konkret hat er an den oben angeführten Tagen
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.
Dem Beamten A erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beamten A erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Der Beamte B wird von dem Vorwurf,
er hat im Zeitraum zw. N.N. und N.N. die Durchführung von KFZ-Anfragen (am N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N. und N.N.) und Personsfeststellungen (N.N., N.N., N.N. und N.N.) vorgetäuscht, indem die Anfragen im TB/EDD dokumentiert wurden, ohne dass diese tatsächlich vorgenommen wurden und auch zu den angegebenen Anfragen konnten keine passenden Anfragen im IAP-Protokoll gefunden werden.
Konkret hat er an den oben angeführten Tagen
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.
Dem Beamten B erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beamten B erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Der Beamte C wird von dem Vorwurf,
er hat im Zeitraum zw. N.N. und N.N. die Durchführung von KFZ-Anfragen (am N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N. und N.N.) und Personsfeststellungen (N.N., N.N., N.N. und N.N.) vorgetäuscht, indem die Anfragen im TB/EDD dokumentiert wurden, ohne dass diese tatsächlich vorgenommen wurden und auch zu den angegebenen Anfragen konnten keine passenden Anfragen im IAP-Protokoll gefunden werden.
Konkret hat er an den oben angeführten Tagen
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangener hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.
Dem Beamten C erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beamten C erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Begründung
Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N. zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N.
Sachverhalt:
Am N.N. langte in der Personalabteilung der zuständigen LPD die Mitteilung des Referatsleiters der Abteilung N.N. über den Verdacht der Begehung strafrechtlich relevanter Sachverhalte sowie schwerer dienstrechtlicher Verfehlungen jedenfalls im Zeitraum N.N. bis N.N., begangen durch die Beamten A, B und C ein.
Die Beamten stehen im Verdacht, die Durchführung von KFZ-Anfragen und Personsfeststellungen vorgetäuscht zu haben. Die Anfragen wurden im TB/EDD dokumentiert, ohne dass sie tatsächlich vorgenommen wurden.
Zu den angegebenen Anfragen konnten im IAP-Protokoll keine passenden Anfragen gefunden werden.
Da Corona-bedingt mit Beginn der COVID-19-Maßnahmen weniger N.N. durch die N.N. übernommen wurden und keinerlei Zugskontrollen in N.N. durchgeführt wurden, wurden im N.N. und N.N. Teams innerhalb der Organisationseinheiten der N.N. gebildet, damit die EB sich laut Aufgabenprofil den vorgeschriebenen Fahndungstätigkeiten und eigenen Amtshandlungen widmen konnten.
Die drei beschuldigten Beamten bildeten ein Team und absolvierten den Außendienst meistens zusammen.
Da durchgeführte PAD-Auswertungen bei den Beamten A und C zeigten, dass diese eine eher geringe Anzeigenstatistik aufwiesen, wurde die Tätigkeit der drei Beamten des Teams im Zeitraum N.N. bis N.N. überprüft.
Vergleiche zwischen den Tagesberichten und der IAP-Protokoll-Auswertung brachten dabei zu Tage, dass die drei Beamten vortäuschten, reihenweise KFZ-Kennzeichen überprüft zu haben.
Seitens des PI-Kommandanten wurden die drei Beamten am N.N. zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen über deren Dienstverrichtung/Arbeitsweise sowie eine Dokumentation für den Zeitraum N.N. bis N.N. angehalten.
In den Stellungnahmen wurden von ihnen die Dienste inkl. OM-Auswertung angeführt.
Laut Schreiben gaben die drei Beamten am N.N. gegenüber ihrem PI-Kommandanten, welcher sie mit den Vorwürfen konfrontierte, an, dass sie „einen großen Blödsinn“ mit ihrer Arbeitsweise bzw. der Dokumentation gemacht hätten. Sie gestanden, dass es an einem Tag Probleme mit den MPK-Abfragen gab und sie daher auf die Idee kamen, Kennzeichen im Tagesbericht und in der EDD zwar einzutragen, diese aber nicht wirklich abzufragen.
Diese Vorgehensweise hätten sie dann laufend angewendet. Die Auswertung ergab folgendes Ergebnis:
Kfz Kontrollen und TB- und EDD-Einträge:
I-Feststellungen, TB- und EDD-Einträge:
Anhaltungen oder Kontrollen, welche in weiterer Folge Organmandate, Festnahmen oder sonstige Maßnahmen erforderlich machten, wurden ordnungsgemäß dokumentiert und dafür gibt es auch die passenden IAP-Protokoll-Auswertungen.
Verantwortung:
Die Beamten A, B und C wurden vom Referat N.N. im Beisein ihrer Anwälte niederschriftlich einvernommen.
Der Beamte C gab am N.N. an, dass sich für ihn mit der COVID-19-Situation ab N.N. die Situation ergeben habe, dass er sich von N.N. bis einschließlich N.N. in häuslicher Quarantäne und danach im Wechseldienst in einer Gruppe mit immer denselben Personen befunden habe. Das Ziel sei absolute Sicherheit im Hinblick auf die Vermeidung von Ansteckung der eigenen Person, der Kollegen sowie der Familie unter Hintanhaltung von unnötigem Parteienverkehr sowie nicht indizierter Amtshandlungen gewesen.
Zu dem Vorwurf, wonach Kennzeichen von Fahrzeugen nicht im EKIS angefragt wurden, gab der Beamte an, dass lediglich abgestellte Fahrzeuge mit Kennzeichen auf Fälschungsmerkmale überprüft sowie die dazugehörenden Plaketten kontrolliert wurden. Angefragt worden seien nur Fahrzeuge, welche auffällig gewesen wären.
Der Beamte B gab am N.N. an, dass er sich von N.N. bis einschließlich N.N. in häuslicher Quarantäne befunden habe. Nach Dienstantritt habe sich die Situation an der Dienststelle im Hinblick auf die COVID-19-Situation verändert, auch insofern, dass sich verschiedene Anweisungen, wie der Dienst zu verrichten sei, fast täglich geändert wurden.
In dieser Zeit habe sich der angeordnete Außendienst eher auf den ruhenden Verkehr, insbesondere auf die Kontrolle von abgestellten Fahrzeugen konzentriert. In der Regel hätte seine Gruppe eine Sichtkontrolle der Kennzeichen, sowie der Überprüfungsplakette im Hinblick auf Fälschungsmerkmale vorgenommen. Anfragen im EKIS seien nur bei Fahrzeugen, bei welchen Verdachtsmomente gesehen wurden, vorgenommen worden.
Seiner Erinnerung nach, hätte jeder der Gruppe seine eigenen Aufzeichnungen, Großteils mit dem Diensthandy über den ganzen Tag während des Außendienstes geführt. Am Ende des Tages hätte ein Mitglied der Gruppe die gesamte Dokumentation des Teams vorgenommen.
Er hätte nicht bei jedem Kennzeichen detailliert angeführt, ob bei diesem ausschließlich eine Sichtkontrolle der Begutachtungsplankette und der Kennzeichen auf Fälschungsmerkmale oder ob auch Fahndungs-/EKIS-Anfragen mittels Diensthandy durchgeführt wurden.
Der Beamte gab zu dem Vorhalt betreffend den N.N. („Am N.N., N.N.-N.N. Uhr, 19 Kfz Kontrollen (N.N. Streife). Das Ergebnis der Auswertung zeigte, dass kein einziges Kennzeichen angefragt wurde. (Eintrag: Beamten B/C)“) an, dass keine EKIS-Anfrage durchgeführt wurde, jedoch aus seiner Stellungnahme vom N.N. ersichtlich ist, dass er an diesem Tag sehr wohl eine Anzeige aus Eigenem erstattet und zwei OM eingehoben habe.
Er sei sich keiner strafrechtlichen Verfehlung bewusst.
Der Beamte A gab am N.N. in seiner Beschuldigtenvernehmung an, dass er sich die Aussagen von den Beamten B und C durchgelesen habe, diese nur bestätigen könne uns sich diesen anschließe.
Die Beamten A, B und C verwiesen bezüglich ihrer Arbeitsweise auf die Dienstanweisung „COVID-19; Problemfelder beim Einschreiten“ vom N.N., GZ N.N., Pkt. II. Tätigkeit als Kriminalpolizei (§ 18 StPO) […] persönliche Kontakte zwischen Menschen auf das Notwendigste reduziert werden sollen.Die Beamten A, B und C verwiesen bezüglich ihrer Arbeitsweise auf die Dienstanweisung „COVID-19; Problemfelder beim Einschreiten“ vom N.N., GZ N.N., Pkt. römisch zwei. Tätigkeit als Kriminalpolizei (Paragraph 18, StPO) […] persönliche Kontakte zwischen Menschen auf das Notwendigste reduziert werden sollen.
Gerichtsverfahren:
Seitens des Referats N.N. der LPD wurde der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Das Verfahren gegen die im Betreff angeführten EB wegen des Verdachts gem. §302 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.Das Verfahren gegen die im Betreff angeführten EB wegen des Verdachts gem. §302 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom N.N. wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für N.N. anberaumt und durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass trotz umfangreichen Beweisverfahrens nicht nachweisbar war, wer von den drei Beamten die TB-Eintragungen und den Vermerk EKIS negativ gemacht hat, weshalb die Feststellung individueller Verantwortlichkeit nicht mit der erforderlichen Zweifellosigkeit möglich war.
Seitens der Behörde wurde eine Anzeige wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs erstattet, die StA hat dieses Verfahren jedoch gem. § 190 StPO eingestellt. An eine derartige Einstellung ist der Senat nicht gebunden und hat die Tatsachen und Beweise selbstständig zu bewerten.Seitens der Behörde wurde eine Anzeige wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs erstattet, die StA hat dieses Verfahren jedoch gem. Paragraph 190, StPO eingestellt. An eine derartige Einstellung ist der Senat nicht gebunden und hat die Tatsachen und Beweise selbstständig zu bewerten.
Vorliegendenfalls wurde zunächst das Vorliegen von einem allfälligen weisungswidrigen Verhalten iSd § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Ausgleichsmaßnahmen Schengen“ der Beamten geprüft, nämlich ob diese ihren Kontrollaufgaben im Zuge von Schwerpunktaktionen im Sinne der Ausgleichsmaßnahmen Schengen nachgekommen sind. Vorliegendenfalls wurde zunächst das Vorliegen von einem allfälligen weisungswidrigen Verhalten iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Dienstanweisung „Ausgleichsmaßnahmen Schengen“ der Beamten geprüft, nämlich ob diese ihren Kontrollaufgaben im Zuge von Schwerpunktaktionen im Sinne der Ausgleichsmaßnahmen Schengen nachgekommen sind.
Die Aufgaben von AGM-Organisationseinheiten und AGM-Bediensteten bestehen laut Pkt. IV der entsprechenden Dienstanweisung in der Durchführung von stichprobenartigen, lagebedingten Kontrollen, Fahndungsmaßnahmen, gezieltem Streifen- und Überwachungsdienst und ereignis- und anlassunabhängigen Kontrollen insbesondere im Bereich von Transitrouten (Straße, Schiene, Wasser und Flughäfen) sowie in Ballungszentren.Die Aufgaben von AGM-Organisationseinheiten und AGM-Bediensteten bestehen laut Pkt. römisch vier der entsprechenden Dienstanweisung in der Durchführung von stichprobenartigen, lagebedingten Kontrollen, Fahndungsmaßnahmen, gezieltem Streifen- und Überwachungsdienst und ereignis- und anlassunabhängigen Kontrollen insbesondere im Bereich von Transitrouten (Straße, Schiene, Wasser und Flughäfen) sowie in Ballungszentren.
Dass die Beamten diesen Aufgaben nachgekommen sind, musste sowohl aufgrund der Aussagen der Beamten und den Ausführungen der Zeugen, als auch aufgrund der in den Tagesberichten vorgenommenen Dokumentation der dienstlichen Tätigkeit angenommen werden.
Die Beamten führten – wie vorgesehen - KFZ-Kontrollen durch und machten auch entsprechende I-Feststellungen, sodass weisungswidriges Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte.
Allenfalls kann den Beamten zum Vorwurf gemacht werden, dass sie ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß dokumentiert haben. Dies muss allerdings unter dem Aspekt des § 43 Abs. 1 BDG geprüft werden.Allenfalls kann den Beamten zum Vorwurf gemacht werden, dass sie ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß dokumentiert haben. Dies muss allerdings unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, BDG geprüft werden.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft, engagiert mit dem ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. All diese Pflichten sind unabhängig voneinander zu beurteilen, was bedeutet, dass der Beamte eine von diesen Pflichten verletzen kann, ohne unbedingt gleichzeitig gegen die anderen zu verstoßen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft, engagiert mit dem ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. All diese Pflichten sind unabhängig voneinander zu beurteilen, was bedeutet, dass der Beamte eine von diesen Pflichten verletzen kann, ohne unbedingt gleichzeitig gegen die anderen zu verstoßen.
Der Begriff der Sachlichkeit der Vollziehung erschöpft sich nicht in deren Rechtmäßigkeit. Durch den Hinweis auf die „sachliche Amtsführung“ ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, das das „Einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen“ auf die Vollziehung vermuten lässt, insbesondere Eigennützigkeit.
Aus der Treuepflicht ergibt sich weiter, dass der Bedienstete dem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein muss und dass er auch in diesem Bereich andere Interessen als die des Dienstes – insbesondere seine eigenen – den dienstlichen Interessen unterzuordnen hat.
Er hat also über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß zu berichten und entsprechende Meldungen/Tagesberichte so zu erstatten, dass diese die tatsächlich erledigten Aufgaben richtig abbilden. Tagesberichte sind Dokumente und ein wichtiges Instrument der Dienstaufsicht und sollen dem Inspektionskommandanten einen Überblick über die Leistungen/Tätigkeiten seiner Mitarbeiter in einem bestimmten Zeitraum bieten. Es handelt sich dabei um Protokolle, die bei Amtshandlungen, bei der Ausübung von Zwangsmaßnahmen oder bei Beschwerden gegen Beamte wichtige Beweismittel in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren darstellen können.
Wie bereits angeführt, haben die Beamten den Tagesbericht nicht korrekt ausgefüllt, sodass für die Vorgesetzten bzw. die Behörde die dienstliche Tätigkeit nicht lückenlos nachvollzogen werden konnte.
Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich zum einem bei einem Tagesbericht um ein Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist (vgl. dazu VwGH zu GZ. 2005/09/0118 vom 19.4.2007)Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich zum einem bei einem Tagesbericht um ein Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist vergleiche dazu VwGH zu GZ. 2005/09/0118 vom 19.4.2007)
Eine derartige falsche Eintragung in einem Dokument würde aber einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG darstellen (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt wahrheitswidriger Meldungen über den Grund einer Dienstverhinderung das Erkenntnis vom 15. September 1994, 94/09/0111). Eine derartige falsche Eintragung in einem Dokument würde aber einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG darstellen vergleiche zu einem vergleichbaren Sachverhalt wahrheitswidriger Meldungen über den Grund einer Dienstverhinderung das Erkenntnis vom 15. September 1994, 94/09/0111).
Wie bereits ausgeführt, konnte jedoch nicht mehr eruiert werden, wer von den drei Beschuldigten die im Spruch angeführten gegenständliche Tagesberichte tatsächlich dokumentiert hat.
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wennGemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn
Wenngleich der Zeuge E.E. hier glaubhaft anführte, wie Kontrollen im Zuge der N.N. durchzuführen sind und die entsprechende Tätigkeit im Tagesbericht zu dokumentieren ist, blieben letzte Zweifel, wodurch eine Verurteilung der Beamten unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auszuschließen war.
Die Zweifel ergeben sich daraus, dass die unrichtigen bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten Dokumentationen nicht einem konkreten Beamten zugeordnet werden konnten.
Des Weiteren wird seitens des Senates festgestellt, dass der Eindruck erweckt wurde, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Art Leistungsnachweis der Beamten handelte. Der Zeuge E.E. betonte mehrmals, dass er den zum einen den Hinweis aus der Kollegenschaft erhalten hatte, dass der Beamte B nichts bzw. zu wenig arbeite und zum anderen hatte er diesen Eindruck auch selbst gewonnen. Deshalb hätte er die Tagesberichte kontrolliert und geprüft, ob Anfragen getätigt wurden.
Diese Vorgangsweise ist jedoch insofern bedenklich, als gemäß der DA – „Anfragen EKIS, IAP u. sonstige zentrale Evidenzen Punkt VIII.1.2. – Dienststellen-Auswertung“ das Online-Protokoll keinesfalls zur Überprüfung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter verwendet werden darf.Diese Vorgangsweise ist jedoch insofern bedenklich, als gemäß der DA – „Anfragen EKIS, IAP u. sonstige zentrale Evidenzen Punkt römisch acht.1.2. – Dienststellen-Auswertung“ das Online-Protokoll keinesfalls zur Überprüfung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter verwendet werden darf.
Zudem ist der Senat der Ansicht, dass die gegenständliche Vorgangsweise unter Leistungsfeststellung fällt und es ist Aufgabe des PI Kommandanten, eine Leistungsfeststellung hinsichtlich eines Beamten durchzuführen, wenn der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wird.
Eine Leistungsfeststellung kann und darf jedoch nicht Thema einer Disziplinarverhandlung sein.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:
Entfallen aufgrund des Freispruchs.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021