TE Dok 2023/3/9 2022-0.706.726

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §45 Abs1 u 2
BDG 1979 §43 a iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Treuepflicht, Aufgabenerfüllung, achtungsvoller Umgang

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.März 2023 zu Recht erkannt:

Die Beamtin ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Die Beamtin ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

Sie hat es - als bisherige Leiterin des Fachbereichs unterlassen für eine ordnungsgemäße Übergabe der Dienststelle an die neu bestellte Dienststellenleitung zu sorgen, indem sie ihre bisherigen Mitarbeiter aufforderte Informationen zurückzuhalten, um es der neuen Leitung so schwer wie möglich zu machen sowie sich von der Dienststelle weg zu bewerben und der neuen Dienststellenleitung den Zugang verwehrt.

Sie hat sich im Zeitraum D.D. abfällig über die neu bestellte Leitung geäußert, indem sie ihren bisherigen Mitarbeitern sagte, dass man denen nicht trauen dürfe und insbesondere der neu bestellten stellvertretenden Kommandantin jegliche Befähigung für eine Leitungsfunktion absprach und gesagt, dass diese nichts könne.

Die Beamtin hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und aus eigenem zu besorgen, § 45 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich als Leiter einer Dienststelle darauf zu achten, dass Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig erfüllen und für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen Organisationseinheiten zu sorgen, sowie § 43 a BDG, nämlich einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Die Beamtin hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und aus eigenem zu besorgen, Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG, nämlich als Leiter einer Dienststelle darauf zu achten, dass Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig erfüllen und für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen Organisationseinheiten zu sorgen, sowie Paragraph 43, a BDG, nämlich einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen sie wird gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- (eintausend) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 10 Monatsraten bewilligt wird. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt – die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen. Gegen sie wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- (eintausend) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 10 Monatsraten bewilligt wird. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt – die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG: Die Beamtin ist Mitarbeiterin der Landespolizeidirektion und als dienstführende Beamtin eingesetzt.

Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen: Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 30. September 2022.

Sachverhalt:

Die Beamtin war als Leiterin des Fachbereichs eingesetzt und Vorgesetzte mehrerer Mitarbeiter. Aufgrund einer Organisationsänderung innerhalb der LPD wurde dieser Arbeitsbereich mit Wirksamkeit vom 01. März 2022, ausgegliedert und die Leitung ausgeschrieben. Obwohl sich die Beamtin Hoffnungen auf eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion machte wurden N.N. als Kommandant und M.M. als stellvertretende Kommandantin mit der Leitung betraut. Die deswegen offenbar sehr frustrierte Beamtin wollte sich damit nicht abfinden und forderte ihre Mitarbeiter ab Bekanntwerden der neuen Bestellungen auf, die neue Leitung nicht zu unterstützen und sich von der Dienststelle weg zu bewerben. Weiters soll sie sich abschätzend über die neu bestellten Führungskräfte geäußert haben, indem sie das Gerücht verbreitete, man könne ihnen nicht trauen und sprach jegliche Führungskompetenz ab. Als eine Besprechung für die Übergabe der Dienststelle anberaumt war und die neuen Kommandanten auf den Weg zu den Büroräumlichkeiten waren, forderte sie Mitarbeiter auf, die Türe zu verschließen, damit diese nicht hereinkommen könnten.

Zeugen:

A.A. gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass eine Besprechung geplant war, an der die neu bestellte Leitung teilzunehmen hatte. Die Beamtin habe die Kollegin aufgefordert die Eingangstüre zur Dienststelle im ersten Stock zuzusperren, damit diese nicht hereinkommen könnten. Sie sei dann mit E.E. hinausgegangen und habe die Türe wieder aufgesperrt, um die beiden Führungskräfte – die im Vorraum auf einer Bank warten mussten – hereinzulassen. Am selben Tag, noch vor Eintreffen der neuen Führungsfunktionäre, habe sie die anwesenden Mitarbeiter aufgefordert sich geschlossen weg zu bewerben, damit die Neuen keine Mitarbeiter hätten. Weiters habe sie vor den beiden gewarnt und gesagt, man müsse absolut vorsichtig sein, weil man ihnen nicht vertrauen könne und insbesondere die neu bestellte Stellvertreterin nichts könne. Auch solle man den beiden keinerlei, bzw. zu wenig Informationen zukommen lassen.

N.N, gab bei seiner niederschriftlichen Befragung an, dass er von der Beamtin aufgefordert worden sei, die neue Stellvertreterin so wenig wie möglich zu unterstützen und ihr keine Details der Arbeitsabläufe, oder notwendige Kontakte zu nennen. Er habe dies jedoch abgelehnt. Auch habe sie sich negativ über die Stellvertreterin geäußert, ihr jegliche fachliche Qualifizierung abgesprochen und sie als unfähig bezeichnet.

F.F. gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme an: Nachdem die Beamtin bemerkt habe, dass sie nicht mehr als Leiterin eingesetzt werden würde, habe sie über die neue Leitung zu schimpfen begonnen und vor allem der Stellvertreterin jegliche Befähigung abgesprochen. Sie habe die Mitarbeiter auch aufgefordert, sich weg zu bewerben und ja keine Details aus der bisherigen Bearbeitung und keine Kontakte weiterzugeben. Wörtlich habe sie gesagt, man solle es ihnen „so schwer wie möglich“ machen.

Mündliche Verhandlung: Die mündliche Verhandlung wurde am 9. März 2023 durchgeführt

Angaben der Beamtin

Die Beamtin bekannte sich schuldig. Sie führte aus, wie es zu ihrem Fehlverhalten gekommen ist und gab an, sie habe sich zu sehr mit der Dienststelle identifiziert.

Plädoyer der Disziplinaranwaltschaft

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass die Beamtin Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1, 43a und 45 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von einem Monatsbezug (ca. € 1.700,-). Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass die Beamtin Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a und 45 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von einem Monatsbezug (ca. € 1.700,-).

Plädoyer des Rechtsanwaltes

Der Vertreter der Beamtin verwies auf das reuige Geständnis, die Besonderheiten der Dienststelle sowie weitere zu verzeichnende Milderungsgründe und beantragte einen Verweis, in eventu eine milde Strafe.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung für das Jahr 2022 anzuwenden.

§ 43 (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43a BDG Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, BDG Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 45 BDG Paragraph 45, BDG

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

Zur Schuldfrage

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 BDG Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG

zu Punkt 1.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Gemäß § 45 Abs. 1 BDG hat jeder Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen, sie dabei zu unterstützen und Missstände abzustellen. Er hat auf eine sparsame, wirtschaftliche, an den Interessen des Dienstgebers und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu messenden Amtsführung zu achten und im Sinne des § 45 Abs. 2 BDG für eine gesetzmäßige und zweckmäßige Vollziehung zu sorgen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG hat jeder Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen, sie dabei zu unterstützen und Missstände abzustellen. Er hat auf eine sparsame, wirtschaftliche, an den Interessen des Dienstgebers und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu messenden Amtsführung zu achten und im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BDG für eine gesetzmäßige und zweckmäßige Vollziehung zu sorgen.

Die Beamtin war als Leiterin des Fachbereichs in Verwendung und sollte aufgrund organisatorischer Änderungen nicht mehr in dieser Funktion verwendet werden. Auch wenn sich ihre persönlichen Erwartungen hinsichtlich ihrer weiteren Laufbahn nicht erfüllt haben und insofern eine gewisse Frustration nachvollziehbar ist, muss von einem Beamten und insbesondere von einer Führungskraft (die die Beamtin auch war) erwartet werden können, dass sie nicht gegen die Interessen des Dienstgebers arbeitet. Zu einem professionellen Verhalten gehört, dass die Übergabe an eine neu bestellte Führung ordentlich erfolgt, diese mit allen notwendigen Informationen versorgt und die Mitarbeiter motiviert werden, auch unter der neuen Leitung ihre Aufgaben treu und gewissenhaft, im Interesse der Republik Österreich, zu verrichten. Die Beamtin ist verdächtig, wohl aus Trotz versucht zu haben, es der neuen Leitung so schwer wie möglich zu machen und eine geordnete Übergabe zu verhindern. Die – durch Zeugenaussagen derzeit belegte - Aufforderung an die Mitarbeiter, die neue Leitung nicht zu unterstützen und ihnen notwendige Informationen für eine erfolgreiche Besorgung der dienstlichen Aufgaben absichtlich vorzuenthalten ist mit den sich aus §§ 43 Abs. 1 und 45 BDG ergebenden Verpflichtungen nicht vereinbar und geeignet wesentliche dienstliche Interessen zu verletzten und eine erfolgreiche Arbeit zu verhindern. Die Aufforderung an die Mitarbeiter, sich weg zu bewerben, beweist – sollte sie tatsächlich so konkret erfolgt sein – dass die Beamtin geneigt war, die Erfüllung des dienstlichen Auftrages zu gefährden, wenn nicht sogar zu verhindern. Dies wohl zum Zwecke eine gewisse Kompensation für die erlittene Demütigung (ihrer nicht erfolgten Weiterbestellung) zu erreichen. Ein derartiges „beleidigtes“ Verhalten ist einer Führungskraft unwürdig und die Aufforderung „die Türe nicht zu öffnen“, damit die neue Führungs-Crew nicht hereinkommen kann, an Peinlichkeit kaum zu überbieten. Die Beamtin war als Leiterin des Fachbereichs in Verwendung und sollte aufgrund organisatorischer Änderungen nicht mehr in dieser Funktion verwendet werden. Auch wenn sich ihre persönlichen Erwartungen hinsichtlich ihrer weiteren Laufbahn nicht erfüllt haben und insofern eine gewisse Frustration nachvollziehbar ist, muss von einem Beamten und insbesondere von einer Führungskraft (die die Beamtin auch war) erwartet werden können, dass sie nicht gegen die Interessen des Dienstgebers arbeitet. Zu einem professionellen Verhalten gehört, dass die Übergabe an eine neu bestellte Führung ordentlich erfolgt, diese mit allen notwendigen Informationen versorgt und die Mitarbeiter motiviert werden, auch unter der neuen Leitung ihre Aufgaben treu und gewissenhaft, im Interesse der Republik Österreich, zu verrichten. Die Beamtin ist verdächtig, wohl aus Trotz versucht zu haben, es der neuen Leitung so schwer wie möglich zu machen und eine geordnete Übergabe zu verhindern. Die – durch Zeugenaussagen derzeit belegte - Aufforderung an die Mitarbeiter, die neue Leitung nicht zu unterstützen und ihnen notwendige Informationen für eine erfolgreiche Besorgung der dienstlichen Aufgaben absichtlich vorzuenthalten ist mit den sich aus Paragraphen 43, Absatz eins und 45 BDG ergebenden Verpflichtungen nicht vereinbar und geeignet wesentliche dienstliche Interessen zu verletzten und eine erfolgreiche Arbeit zu verhindern. Die Aufforderung an die Mitarbeiter, sich weg zu bewerben, beweist – sollte sie tatsächlich so konkret erfolgt sein – dass die Beamtin geneigt war, die Erfüllung des dienstlichen Auftrages zu gefährden, wenn nicht sogar zu verhindern. Dies wohl zum Zwecke eine gewisse Kompensation für die erlittene Demütigung (ihrer nicht erfolgten Weiterbestellung) zu erreichen. Ein derartiges „beleidigtes“ Verhalten ist einer Führungskraft unwürdig und die Aufforderung „die Türe nicht zu öffnen“, damit die neue Führungs-Crew nicht hereinkommen kann, an Peinlichkeit kaum zu überbieten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG

Punkt 2

Im § 43a BDG wurde normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unterlassen. Im Paragraph 43 a, BDG wurde normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unterlassen.

Wie bereits oben ausgeführt muss von einem Kommandanten erwartet werden, dass er die Übergabe seiner Dienststelle an eine neu bestellte Leitung professionell abwickelt. Dazu gehört auch, dass er sich mit Aussagen über die neue Führung gegenüber seinen Mitarbeitern zurückhält und ihr zumindest neutral gegenübersteht. Die Beamtin hat – nach derzeitiger Beweislage – das Gegenteil getan. Ihr lag es offenbar daran – wie sich aus den Zeugenaussagen ergibt – die neu bestellte Leitung schlecht zu machen. Die Verbreitung von Gerüchten, dass man ihnen nicht trauen könne und sie auch unfähig seien, ist geeignet die Mitarbeiter zu verunsichern und dadurch ein gutes Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit negativ zu beeinflussen. Das Verhalten der Beamtin entspricht nicht dem, was von einer Führungskraft erwartet werden muss und lässt den erforderlichen achtungsvollen Umgang im Sinne des § 43a BDG vermissen. Wie bereits oben ausgeführt muss von einem Kommandanten erwartet werden, dass er die Übergabe seiner Dienststelle an eine neu bestellte Leitung professionell abwickelt. Dazu gehört auch, dass er sich mit Aussagen über die neue Führung gegenüber seinen Mitarbeitern zurückhält und ihr zumindest neutral gegenübersteht. Die Beamtin hat – nach derzeitiger Beweislage – das Gegenteil getan. Ihr lag es offenbar daran – wie sich aus den Zeugenaussagen ergibt – die neu bestellte Leitung schlecht zu machen. Die Verbreitung von Gerüchten, dass man ihnen nicht trauen könne und sie auch unfähig seien, ist geeignet die Mitarbeiter zu verunsichern und dadurch ein gutes Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit negativ zu beeinflussen. Das Verhalten der Beamtin entspricht nicht dem, was von einer Führungskraft erwartet werden muss und lässt den erforderlichen achtungsvollen Umgang im Sinne des Paragraph 43 a, BDG vermissen.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe: Unbescholtenheit und gute Dienstbeschreibung, Geständnis und Belobigungen

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass - unter Berücksichtigung der Rechtfertigung der Beamtin, die damals emotional gehandelt hatte - eine mittelgradige Verletzung von Dienstpflichten vorliegt, die noch mit einer Geldbuße im mittleren Bereich zu ahnden war. Die gewählte Strafhöhe entspricht etwas mehr als einem halben Monatsbezug und wird spezialpräventiv ausreichen die Beamtin von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Generalpräventiv wird klargestellt, dass von Führungskräften ein professionelles Verhalten erwartet wird, auch wenn sich gewisse Karrierewünsche nicht realisieren lassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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