Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
WeisungsverstoßText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 13.02.2023 nach der am 13.02.2023 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig,
Die Originale wurden von ihm im OM-Block belassen.
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstordnung der LPD“ v. 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“; „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ v. 15.04.2013, GZ: P4/131328/1/2013, Pkt. II.4.8. „Formen der Einhebung“, Pkt. II.7. „Abfuhr der Einnahmen“, Pkt. II.8 „Grundsätze der Verrechnung“, Pkt. VI.3.3.1. „Aufbrauchsfrist“ sowie Pkt. VI.3.3.2. „Verlust bzw. mangelhaft ausgestattete Blöcke“; „Beamten-Dienstrechtsgesetz - § 60 Abs. 5; Vertragsbedienstetengesetz - § 23; Behandlung von Dienstkleidung und Sachbehelfen“ v. 27.11.2012, GZ: P4/385233/3/2012), Pkt. I. „Gesetzliche Grundlagen“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstordnung der LPD“ v. 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, Paragraph 2, „Verhalten der Polizeibediensteten“; „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ v. 15.04.2013, GZ: P4/131328/1/2013, Pkt. römisch zwei.4.8. „Formen der Einhebung“, Pkt. römisch zwei.7. „Abfuhr der Einnahmen“, Pkt. römisch zwei.8 „Grundsätze der Verrechnung“, Pkt. römisch sechs.3.3.1. „Aufbrauchsfrist“ sowie Pkt. römisch sechs.3.3.2. „Verlust bzw. mangelhaft ausgestattete Blöcke“; „Beamten-Dienstrechtsgesetz - Paragraph 60, Absatz 5,; Vertragsbedienstetengesetz - Paragraph 23,; Behandlung von Dienstkleidung und Sachbehelfen“ v. 27.11.2012, GZ: P4/385233/3/2012), Pkt. römisch eins. „Gesetzliche Grundlagen“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 2.410,- verhängt.Über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 2.410,- verhängt.
Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 13.07.2022, den Erhebungen er LPD N.N. sowie den Ermittlungen der StA
Sachverhalt:
Am 05.04.2022 langte in der Personalabteilung der LPD N.N. eine Berichterstattung der Abteilung N.N. ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, im Zusammenhang bei der Gebarung von Organmandaten (OM) Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
OM-Block:
Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind ermächtigt, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe einzuheben. Die Einhebung der Organstrafgelder erfolgt mittels Formular SW Nr. 101 (= Organmandatsblock, sog. „OM-Block“). Es handelt sich hierbei um eine verrechnungspflichtige Drucksorte. Ein OM-Block umfasst 20 Organstrafverfügungen, wobei eine Organstrafverfügung aus dem Original der Strafverfügung, welche an die Partei (Einzahler) ausgefolgt wird, und einer Durchschrift, welche für die Übergabe an den Verwaltungshauptreferenten bzw. Kassenleiter bei der Abfuhr der Organstrafgelder vorgesehen ist, besteht. Zusätzlich sind zum Zweck der Übernahme des Geldbetrages und der Durchschrift des Beleges durch den Wachkommandanten jedem Block 3 Blätter beigeheftet.
Bei dem ggst. OM-Block mit der Nr. N.N. handelt es sich um einen älteren Block, bei dem eine Organstrafverfügung aus dem Original und zwei Durchschriften bestand.
Die Aufbrauchsfrist eines OM-Blockes beträgt gemäß Dienstanweisung „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ ein Jahr. Hierzu wird angemerkt, dass die Abteilung Sondereinheiten irrtümlicherweise der Ansicht war, dass die Aufbrauchsfrist gemäß einer Vereinbarung aus dem Jahr 1998 zwei Jahre beträgt. Das Büro N.N. bestätigte in einem Schreiben vom 06.05.2022 die einheitliche 1-Jahres-Frist für alle Organisationseinheiten.
Die mittels OM-Block eingehobenen Strafgelder sind gem. der genannten Dienstanweisung unmittelbar nach der Einhebung, spätestens am nächsten Arbeitstag abzuführen.
Zu den Anlastungen Punkte 1.- 7. (Im Spruch 1-6)
Laut vorliegender Berichterstattung der Abteilung N.N. vom 05.04.2022 konnte bei einer routinemäßigen Kontrolle durch die Vorgesetzten festgestellt werden, dass der Beamte seinen OM-Block nicht fristgerecht innerhalb der 2-Jahres-Frist (wie o.a. gem. DA ein Jahr) abgeliefert hat. Der Beamte fasste den OM-Block mit der Nr. N.N. am 05.09.2019 aus. Am 30.09.2021 erfolgte eine fernmündliche Verständigung des Beamten, dass eine unverzügliche Abfuhr des zu Gänze ausgeschriebenen OM Blocks zu erfolgen hat. Da sich der Beamte vom 09.09.2021 bis 03.11.2021 dienstlich im Ausland befand und angab, dass der von ihm ausgefasste Block noch nicht ausgeschrieben ist, wurde ihm ein Aufschub gewährt. Bei einer neuerlichen Überprüfung konnte festgestellt werden, dass der Beamte den Block noch immer nicht abgeführt hat. Aufgrund dessen wurde er am 15.03.2022 aufgefordert, dies unverzüglich vorzunehmen. Am 17.03.2022 erfolgte schließlich die Vorlage des zur Gänze ausgeschriebenen Blocks inkl. der Blätter 2 bis 20 sowie den dazugehörigen Beträgen im Gesamtwert von € 540.- Das letzte OM-Blatt (Nr. 20) wurde von dem Beamten am 13.02.2022 ausgestellt.
Bei der Abgabe konnte festgestellt werden, dass das Original der Blätter Nr. 2, 3, 4, 5, 13, 16, 17, 18, 19 und 20 nicht der Partei ausgefolgt wurde. Da der Beamte geständig ist, die OM-Blätter Nr. 8-20 mit fiktiven Daten ausgefüllt und das Geld selbst einbezahlt zu haben, wurde von der Anlastung der Nichtausfolgung der Originale (Nr. 13, 16-20) Abstand genommen. Weiters befand sich die 1. Durchschrift der Blätter Nr. 2, 3, 4, 5 nicht im Block. Es konnte außerdem festgestellt werden, dass das Originalblatt Nr. 5 nicht die identen Schriftzüge wie die 2. Durchschrift vorweist.
Verantwortung:
Der Beamte gab am 17.03.2022 auf den Sachverhalt angesprochen an, er habe es längere Zeit vergessen, die eingehobenen OM-Beträge ordnungsgemäß abzuführen. In Folge sei es ihm aufgrund des mittlerweile großen Zeitraums peinlich gewesen, dies zu tun. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch das N.N. am 13.06.2022 gab der Beamte zusammengefasst an, gem. Vorschrift der Dienststelle sollte ein OM-Block binnen 2 Jahren ausgeschrieben sein. Die Abgabe der einzelnen Organstrafverfügungen mit dem dazugehörigen Geld soll unverzüglich, jedoch spätestens bis zu jeweiligen Dienstende abgegeben sein. Dass sich die 1. Durchschriften der OM-Blätter nicht im Block befinden, kann er sich nur so erklären, dass er diese der Partei ausgefolgt habe. Zu den nicht identen Angaben am Originalbeleg des Blattes Nr. 5 und der 2. Durchschrift kann er keine konkreten Angaben machen. Er kann es sich vorstellen, dass die Blätter durcheinandergerutscht seien und sich daher die Durchschrift auf einem anderen Blatt befinde. Die Blätter hätten sich im OM-Block teilweise lose befunden. Er sei betreffend die Organmandate schlampig. Nachdem er die Durchschrift des Blattes Nr. 2 nicht gefunden habe, sei es ihm peinlich gewesen, dies so abzugeben. Er sei noch neu in der Abteilung gewesen. Er habe deshalb die Belege und das dazugehörige Bargeld im Block belassen. Er habe das Geld nie für sich selbst verwendet. Nachdem ihm sein Vorgesetzter auf die Abführung des OM-Blockes aufmerksam gemacht habe und er zu diesem Zeitpunkt den Block erst bis zum Blatt 7 geschrieben hatte, habe er sich dafür entschieden, fiktive Daten von Blatt 8 – 20 einzutragen und das Geld selbst einzubezahlen. Er habe € 260,- einbezahlt.
Strafrechtliche Ermittlungen:
Zum angeführten Vorfall wurden wegen des Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt gem. § 302 StGB Erhebungen gepflogen, am 13.06.2022 erfolgte die Abschlussberichterstattung an die Staatsanwaltschaft. Zum angeführten Vorfall wurden wegen des Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt gem. Paragraph 302, StGB Erhebungen gepflogen, am 13.06.2022 erfolgte die Abschlussberichterstattung an die Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beamten am 22.06.2022 gem. § 190 Z 2 StPO ein. Es war kein Vorsatz nachweisbar, GZ: 19 St 30-256-902/22-3.Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beamten am 22.06.2022 gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein. Es war kein Vorsatz nachweisbar, GZ: 19 St 30-256-902/22-3.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 30.08.2022 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung für 13.02.2023 anberaumt und durchgeführt.
Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und legte ein reumütiges Geständnis ab. Dabei führte er an, dass er, dass er zunächst nur einen „Zettel“, offenbar eine Durchschrift eines OM, verloren hatte und die Meldepflicht darüber verabsäumt hatte. Da er neu war in der Abteilung, hätte er sich ob seines schlampigen Verhaltens geschämt. Durch seine Untätigkeit wurde jedoch die Gesamtsituation nur verschlimmert. Sein OM-Block war bereits zu diesem Zeitpunkt ziemlich zerfleddert, er hätte das bis zu diesem Zeitpunkt eingehobene Geld noch nicht abgeführt gehabt und darüber hinaus waren offenbar die Zwischenblätter durcheinandergekommen, weswegen er den Parteien nicht die Originalbelege ausfolgte, sondern lediglich Durchschläge. Als er dann aufgefordert wurde, den OM Block abzugeben und dieser noch immer nicht ausgeschrieben war, hätte er einfach fiktive Kennzeichen eingetragen und das OM-Geld aus eigener Tasche eingezahlt.
Er bedaure sein Fehlverhalten sehr und habe daraus gelernt, da er mittlerweile bereits den 3. OM-Block ausgefasst hätte und auch nunmehr ordnungsgemäß die eingehobenen OM-Gelder unverzüglich abführt.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Anzeige an die StA wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs als auch auf die Einstellung der StA verwiesen. Zudem wurde auf die oa Dienstanweisungen Bezug genommen.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist. Der Beamte wird zu allen Punkten schuldig zu sprechen sein. Er hat 2 ½ Jahre kein OM ausgestellt, wobei die Ahndung von Übertretungen im Straßenverkehr zur grundlegenden Polizeiarbeit gehört – auch bei einer Sonderabteilung wie der N.N. Zur Geldgebarung und dem sorglosen Umgang mit den eingehobenen OM-Beträgen wird seitens des Disziplinaranwaltes darauf hingewiesen, dass es sich um öffentliche Gelder handelt, weshalb ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist.
Mildernd waren das Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit und die Belobigungen.
Erschwerend wirkten mehrere Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Tatzeitraum.
Antrag: Geldstrafe im unteren Ausmaß
Der Beamte, der anwaltlich nicht vertreten war, gab in seinem Schlusswort an, dass er sein Fehlverhalten bedaure und gerne ungeschehen machen möchte, er aber daraus lernte und sich bereits besserte. Er ersuchte um eine milde Bestrafung.
Der Senat hat dazu erwogen:
Zum Schuldspruch:
Rechtsgrundlage:
§ 43 Abs. 1 BDG: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgenParagraph 43, Absatz eins, BDG: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen
§ 44 Abs. 1 BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Dienstanweisungen:
Gemäß DA „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ v. 15.04.2013, Pkt. II.4.8. „Formen der Einhebung“, erfolgt die Einhebung der Organstrafgelder mittels Formular SW Nr. 101. Der Block besteht aus dem Original der Organstrafverfügung, welches an die Partei ausgefolgt wird, und einer Durchschrift, welche für die Übergabe an den Verwaltungshauptreferenten bzw. Kassenleiter bei der Abfuhr der Organstrafgelder vorgesehen ist. Zusätzlich sind zum Zweck der Übernahme des Geldbetrages und der Durchschrift des Beleges durch den Wachkommandanten jedem Block 3 Blätter beigeheftet.Gemäß DA „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ v. 15.04.2013, Pkt. römisch zwei.4.8. „Formen der Einhebung“, erfolgt die Einhebung der Organstrafgelder mittels Formular SW Nr. 101. Der Block besteht aus dem Original der Organstrafverfügung, welches an die Partei ausgefolgt wird, und einer Durchschrift, welche für die Übergabe an den Verwaltungshauptreferenten bzw. Kassenleiter bei der Abfuhr der Organstrafgelder vorgesehen ist. Zusätzlich sind zum Zweck der Übernahme des Geldbetrages und der Durchschrift des Beleges durch den Wachkommandanten jedem Block 3 Blätter beigeheftet.
Nach Pkt. II.7. „Abfuhr der Einnahmen“ hat die Abfuhr der Einnahmen (bar, Kredit- bzw. Bankomatkasseneinzahlungen) – darunter fallen z.B.: die Einhebung vor Ort durch EB bzw. Behördenmitarbeiter (z.B.: im Zuge einer Vorführung, im Zuge einer Ortsverhandlung bzw. anderer Amtshandlung) – unmittelbar nach der Einhebung spätestens am nächsten Arbeitstag zu erfolgen.Nach Pkt. römisch zwei.7. „Abfuhr der Einnahmen“ hat die Abfuhr der Einnahmen (bar, Kredit- bzw. Bankomatkasseneinzahlungen) – darunter fallen z.B.: die Einhebung vor Ort durch EB bzw. Behördenmitarbeiter (z.B.: im Zuge einer Vorführung, im Zuge einer Ortsverhandlung bzw. anderer Amtshandlung) – unmittelbar nach der Einhebung spätestens am nächsten Arbeitstag zu erfolgen.
Gem. Pkt. II.8. „Grundsätze der Verrechnung“ ist Grundlage für jede Buchung ein entsprechender Beleg. Am Originalbeleg dürfen keine Veränderungen/Ergänzungen durchgeführt werden. Veränderungen bzw. Ergänzungen sind durch einen zusätzlichen Beleg zu dokumentieren.Gem. Pkt. römisch zwei.8. „Grundsätze der Verrechnung“ ist Grundlage für jede Buchung ein entsprechender Beleg. Am Originalbeleg dürfen keine Veränderungen/Ergänzungen durchgeführt werden. Veränderungen bzw. Ergänzungen sind durch einen zusätzlichen Beleg zu dokumentieren.
Pkt. VI.3.3.1. „Aufbrauchsfrist“ hält fest, dass die Einzahlungsblöcke (Lager Nr. 1213 bzw. 1213a) sowie die OM-Blöcke (Formular SW Nr. 101) innerhalb eines Jahres nach Ausgabe aufzubrauchen und abzuführen sind.Pkt. römisch sechs.3.3.1. „Aufbrauchsfrist“ hält fest, dass die Einzahlungsblöcke (Lager Nr. 1213 bzw. 1213a) sowie die OM-Blöcke (Formular SW Nr. 101) innerhalb eines Jahres nach Ausgabe aufzubrauchen und abzuführen sind.
Pkt. VI.3.3.2. „Verlust bzw. mangelhaft ausgestattete Blöcke“ normiert, dass im Falle des Verlustes eines Verrechnungsblocks oder eines Blattes bzw. einer Blattgarnitur, umgehend eine Meldung durch das zuständige Organ in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und im Dienstweg dem für die Blockverwaltung zuständigen Referat (z.B.: Verrechnungszentrum am PK, Kassa beim VA), vorzulegen ist. Nach Prüfung des Sachverhaltes sind der Block bzw. die Blätter in der Applikation “Wincash“ entsprechend auszutragen (Vermerk “Verschrieben“).Pkt. römisch sechs.3.3.2. „Verlust bzw. mangelhaft ausgestattete Blöcke“ normiert, dass im Falle des Verlustes eines Verrechnungsblocks oder eines Blattes bzw. einer Blattgarnitur, umgehend eine Meldung durch das zuständige Organ in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und im Dienstweg dem für die Blockverwaltung zuständigen Referat (z.B.: Verrechnungszentrum am PK, Kassa beim VA), vorzulegen ist. Nach Prüfung des Sachverhaltes sind der Block bzw. die Blätter in der Applikation “Wincash“ entsprechend auszutragen (Vermerk “Verschrieben“).
Gemäß der DA „Beamten-Dienstrechtsgesetz - § 60 Abs. 5; Vertragsbedienstetengesetz - § 23; Behandlung von Dienstkleidung und Sachbehelfen“ v. 27.11.2012, GZ: P4/385233/3/2012, hat ein Bediensteter die ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.Gemäß der DA „Beamten-Dienstrechtsgesetz - Paragraph 60, Absatz 5,; Vertragsbedienstetengesetz - Paragraph 23,; Behandlung von Dienstkleidung und Sachbehelfen“ v. 27.11.2012, GZ: P4/385233/3/2012, hat ein Bediensteter die ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte die OM-Gebarung schlampig und sorgfaltswidrig durchführte und dabei den OM-Block erst verspätet nach mehreren Aufforderungen abgab, wobei er – damit dieser OM-Block ausgeschrieben wurde – fiktive Daten einsetzte und einen Teil des „OM-Geld“ aus eigener Tasche zahlte.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beamten.
Gem. § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Diese Pflicht kann der Beamte jedoch nicht allein dadurch erfüllen, dass er die ihm übertragenen Tätigkeiten auf irgendeine Art und Weise erledigt, sondern hat diese Aufgaben „unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung“, „treu“, „gewissenhaft“, „engagiert“, „unparteiisch“, „mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ und „aus eigenem“ zu erledigen.Gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Diese Pflicht kann der Beamte jedoch nicht allein dadurch erfüllen, dass er die ihm übertragenen Tätigkeiten auf irgendeine Art und Weise erledigt, sondern hat diese Aufgaben „unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung“, „treu“, „gewissenhaft“, „engagiert“, „unparteiisch“, „mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ und „aus eigenem“ zu erledigen.
Treu und Gewissenhaft beinhaltet aber auch, dass der Dienstgeber erwarten darf, dass Vorschriften eingehalten werden. Als ethischer Begriff stellt „gewissenhaft“ – ebenso wie „treu“ – auch ein besonderes Schuldmerkmal für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dar; bei Pflichtwidrigkeiten genügt schon eine geringe subjektive Sorgfaltswidrigkeit, um Strafbarkeit auszulösen. Vorliegendenfalls ist der sorglose Umgang mit den eingehobenen OM-Strafgeldern markant, wobei nicht unerwähnt bleiben darf, dass es sich um öffentliche Gelder handelt.
Aus der Treuepflicht ergibt sich somit, dass der Bedienstete dem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein muss und dass er insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß zu berichten und entsprechende Meldungen so zu erstatten hat, dass diese die tatsächlich erledigten Aufgaben richtig abbilden und seine Vorgesetzten über dienstliches Handeln informiert sind.
Wenn der DB nun den OM-Block nicht fristgerecht ausgeschrieben haben, Durchschläge an die Parteien ausfolgte, sodass nunmehr die Originale im OM-Block waren und dann noch fiktive OM geschrieben wurden, so ist dieses Verhalten weit entfernt von „treu“.
Dabei handelt es sich bei der Ahndung von Übertretungen im Straßenverkehr um grundlegende Polizeiarbeit – auch bei einer Sonderabteilung wie der N.N.
Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG:Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG:
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Veraltungsorganisation.
Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0180).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0180).
Wie auch die N.N. in ihrem Erkenntnis GZ 29,30/14-DOK/09 ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisung negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.Wie auch die N.N. in ihrem Erkenntnis GZ 29,30/14-DOK/09 ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisung negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.
Neben § 43 Abs. 1 BDG wurden auch Dienstanweisungen verletzt, d.h. es liegt weisungswidriges Verhalten vor. Die DA „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ v. 15.04.2013, Pkt. II.4.8. „Formen der Einhebung“, Pkt. II.7. „Abfuhr der Einnahmen“, Pkt. II.8 „Grundsätze der Verrechnung“, Pkt. VI.3.3.1. „Aufbrauchsfrist“ sowie Pkt. VI.3.3.2. „Verlust bzw. mangelhaft ausgestattete Blöcke“ wurden nachweislich nicht eingehalten, weil der Beamte zum einen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist den OM-Block abgab, wobei die N.N. selbst einem Irrtum unterlegen ist und von 2 Jahren ausging.Neben Paragraph 43, Absatz eins, BDG wurden auch Dienstanweisungen verletzt, d.h. es liegt weisungswidriges Verhalten vor. Die DA „Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung“ v. 15.04.2013, Pkt. römisch zwei.4.8. „Formen der Einhebung“, Pkt. römisch zwei.7. „Abfuhr der Einnahmen“, Pkt. römisch zwei.8 „Grundsätze der Verrechnung“, Pkt. römisch sechs.3.3.1. „Aufbrauchsfrist“ sowie Pkt. römisch sechs.3.3.2. „Verlust bzw. mangelhaft ausgestattete Blöcke“ wurden nachweislich nicht eingehalten, weil der Beamte zum einen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist den OM-Block abgab, wobei die N.N. selbst einem Irrtum unterlegen ist und von 2 Jahren ausging.
Der Disziplinarbeschuldigte hat zudem das eingehobene OM-Geld nicht, wie vorgesehen, unverzüglich abgegeben, sodass letztlich nach 2 Jahren aufgrund des schlampigen Führens des OM-Blocks ein undurchdringliches „Chaos“ herrschte und der Beamte fiktive Daten einsetzte und eigenes Geld einzahlte, um den OM-Block als „ausgeschrieben“ abgeben zu können.
Darüber hinaus hat er es verabsäumt, bei einigen Nr. des OM-Blocks den Originalbeleg an die Parteien auszuhändigen und hat stattdessen den 2. Durchschlag ausgefolgt bzw. wurden inhaltliche Veränderungen an der Nr. 5 durchgeführt, weil Original und Durchschlag nicht ident sind– eine ordnungsgemäße Nachvollziehbarkeit der Amtshandlungen und Verbuchung der Belege wurde dadurch erschwert bzw. unmöglich gemacht. Der Beamte verantwortete sich in diesem Zusammenhang damit, dass er den OM-Block einmal einem Kollegen borgte und es aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beim Blatt Nr. 5 zu verschiedenen Einträgen gekommen wäre. Derartige Vorfälle können nur deshalb passieren, wenn der OM-Block mit all seinen Durchschlägen nicht ordnungsgemäß gewartet und geführt wird.
Bei Verlust eines Blattes ist dieser Verlust unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden und mittels eines Aktenvermerkes zu dokumentieren – dies wurde nicht gemacht, anstatt dessen tauchte das Blatt „irgendwann“ wieder im Spind auf. Auch hier ist ein schlampiges Verhalten auffällig.
Der Beamte bedauerte sein Fehlverhalten und rechtfertigte sich damit, dass er „neu“ in der Abteilung war und sich schämte, weil er ein OM-Blatt verloren hatte. Er hätte eine Meldung machen müssen, hätte dies aber verabsäumt und wäre stattdessen untätig geblieben, was die Lage verschlimmerte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023