Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 05. Februar 2013 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: BezInsp NN ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: BezInsp NN ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: 1. Er habe es am 25.05.2012 während einer von 14.37 bis 14.50 Uhr in einem Kanzleiraum der PI NN durchgeführten Einvernahme unterlassen der anwesenden Vertrauensperson NN auf dessen Verlangen die Dienstnummer bekanntzugeben. 2. E... mehr lesen...
Kontrollinspektor NN ist Polizeibeamter der Landespolizeidirektion NN und verrichtet als stellvertretender Inspektionskommandant in der PI NN Dienst. Dieser Dienststelle sind 33 Mitarbeiter zugewiesen. Der Disziplinarbeschuldigte ist kraft seiner Funktion berechtigt eigene Akten selbst zu fertigen (genehmigen) und gegenüber anderen Mitarbeitern weisungsberechtigt. Strafverfahren: Die Staatsanwaltschaft NN stellte mit Entscheidung vom 07. Dezember 2012, das wegen § 302 StGB geführte ... mehr lesen...
RevInsp NN ist Polizeibeamter der Landespolizeidirektion NN und verrichtet bei der PI NN seinen Dienst als Mitarbeiter. Verwaltungs(straf)verfahren: 1. Bei der ehemaligen BPD NN, Strafamt wurde unter der Zahl NN ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und eine Geldstrafe von € 1.925,-- verhängt. 2. Weiters wurde dem Beamten mit Mandatsbescheid vom 24.08.12, AZ: NN die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zehn Monaten entzogen. Beide Bescheide sind rechtskräftig. ... mehr lesen...