Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Unterlassung Anzeige VU mit Personenschaden an StA, ungerechtfertigte Verrechnung von Gefahrenzulage, Versendung von privaten e-mails vom dienstlichen accountText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 09. Jänner 2013 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Der stellvertretende Inspektionskommandant Kontrollinspektor NN ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Der stellvertretende Inspektionskommandant Kontrollinspektor NN ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
1. Er hat es bis Juli 2012 unterlassen, einen am 27. Februar 2012 bekanntgewordenen Verkehrsunfall mit Personenschaden der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
2. Er hat am 16. Oktober 2011 in der Zeit von 00:55 Uhr bis 02:03 Uhr Gefahrenzulage verrechnet, obwohl er sich im Innendienst auf seiner Dienststelle aufgehalten und keiner anspruchsbegründenden Gefährdung ausgesetzt war.
3. Er hat am 14. Oktober 2011 und am 26. Jänner 2012 private e-mails vom dienstlichen account versendet und diese Schreiben mit „Highway-Police Austria“ gezeichnet.
Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach
• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seiner dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen und • Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seiner dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen und
• § 44 Abs.1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen• Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 600,- (sechshundert) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 2 Monatsraten bewilligt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 600,- (sechshundert) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 2 Monatsraten bewilligt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
II.römisch zwei.
Hingegen wird der Beschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 BDG von den im Einleitungsbeschluss GZ 33-DK-12, vom 17.09.2012, erhobenen Vorwürfen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu Hingegen wird der Beschuldigte gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG von den im Einleitungsbeschluss GZ 33-DK-12, vom 17.09.2012, erhobenen Vorwürfen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu
• Punkt 1a (unterlassene Einhebung der VU-Gebühr) im Zweifel freigesprochen und
• Punkt 2 b (Verrechnung von Gefahrenzulage am 15.10.2011) in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG freigesprochen. • Punkt 2 b (Verrechnung von Gefahrenzulage am 15.10.2011) in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 BDG freigesprochen.
Begründung
Kontrollinspektor NN ist Polizeibeamter der Landespolizeidirektion NN und verrichtet als stellvertretender Inspektionskommandant in der PI NN Dienst. Dieser Dienststelle sind 33 Mitarbeiter zugewiesen. Der Disziplinarbeschuldigte ist kraft seiner Funktion berechtigt eigene Akten selbst zu fertigen (genehmigen) und gegenüber anderen Mitarbeitern weisungsberechtigt.
Strafverfahren:
Die Staatsanwaltschaft NN stellte mit Entscheidung vom 07. Dezember 2012, das wegen § 302 StGB geführte Strafverfahren ein (wissentlicher Befugnismissbrauch war nicht erweislich). Die Staatsanwaltschaft NN stellte mit Entscheidung vom 07. Dezember 2012, das wegen Paragraph 302, StGB geführte Strafverfahren ein (wissentlicher Befugnismissbrauch war nicht erweislich).
Dienstpflichtverletzung
Der nunmehrige Vorwurf Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD NN, GZ NN vom 28. August 2012 samt vorgelegter Beilagen, sowie den – über Auftrag der DK – durchgeführten weiteren Erhebungen.
Sachverhalt (Nummerierung nach Einleitungsbeschluss):
zu 1) a)
Am 16.10.2011, um 00.12 Uhr wurde über den Notruf der BLS NN ein Verkehrsunfall mit Sachschaden auf der B NN in NN angezeigt und mitgeteilt, dass die Unfallaufnahme erwünscht werde. Der Beschuldigte nahm als Aktenführer den Unfall auf, hob aber von den Beteiligten keine Gebühr gemäß § 4 Abs. 5 b StVO ein. Am 16.10.2011, um 00.12 Uhr wurde über den Notruf der BLS NN ein Verkehrsunfall mit Sachschaden auf der B NN in NN angezeigt und mitgeteilt, dass die Unfallaufnahme erwünscht werde. Der Beschuldigte nahm als Aktenführer den Unfall auf, hob aber von den Beteiligten keine Gebühr gemäß Paragraph 4, Absatz 5, b StVO ein.
Er begründete dies damit, dass es sich um einen schweren Sachschadenunfall gehandelt habe und eine Kreuzung blockiert gewesen sei. Aufgrund der herrschenden Dunkelheit sei ein Datenaustausch der beteiligten Lenker nicht möglich gewesen.
Am 03.02.3012, wurde um 15.54 Uhr über Notruf bei der BLS NN ein Verkehrsunfall mit Sachschaden auf der B NN im Stadtgebiet von NN angezeigt. Die Anruferin teilte mit, dass sie die Unfallaufnahme wünsche. Auch diesen Unfall nahm der Beschuldigte als Aktenführer auf, hob aber wieder keine Gebühr gemäß § 4 Abs. 5 b StVO ein. Er gab dazu an, dass nicht klar erkenntlich gewesen sei, wer die Polizei verständigt habe und außerdem ein Identitätsaustausch der Beteiligten nicht möglich gewesen sei, weil sie nicht „zusammengekommen“ seien. NN gab dazu an, dass nach dem Unfall der Zweitbeteiligte erklärt habe, dass er Türke sei und deshalb die Aufnahme durch die Polizei wünsche. Das sei auch ihr Wunsch gewesen. Der Beamte, der den Unfall aufgenommen habe, habe nicht erwähnt, dass eine Gebühr zu bezahlen sei. Auf Frage habe der erhebende Polizist (Anm.: Beschuldigter) erklärt, dass sie nichts mehr tun müsse, weil dies aufgrund seiner Meldung an die BH nicht mehr notwendig sei. Am 03.02.3012, wurde um 15.54 Uhr über Notruf bei der BLS NN ein Verkehrsunfall mit Sachschaden auf der B NN im Stadtgebiet von NN angezeigt. Die Anruferin teilte mit, dass sie die Unfallaufnahme wünsche. Auch diesen Unfall nahm der Beschuldigte als Aktenführer auf, hob aber wieder keine Gebühr gemäß Paragraph 4, Absatz 5, b StVO ein. Er gab dazu an, dass nicht klar erkenntlich gewesen sei, wer die Polizei verständigt habe und außerdem ein Identitätsaustausch der Beteiligten nicht möglich gewesen sei, weil sie nicht „zusammengekommen“ seien. NN gab dazu an, dass nach dem Unfall der Zweitbeteiligte erklärt habe, dass er Türke sei und deshalb die Aufnahme durch die Polizei wünsche. Das sei auch ihr Wunsch gewesen. Der Beamte, der den Unfall aufgenommen habe, habe nicht erwähnt, dass eine Gebühr zu bezahlen sei. Auf Frage habe der erhebende Polizist Anmerkung, Beschuldigter) erklärt, dass sie nichts mehr tun müsse, weil dies aufgrund seiner Meldung an die BH nicht mehr notwendig sei.
zu 1)b)
Zu dem vom Beschuldigten bearbeiteten Sachschadenunfall vom 03.02.2012 (Faktum 1)a) zweiter Fall) langte bei der PI NN am 20.02.2012 eine Anfrage der NN Gebietskrankenkasse ein, aus der hervorgeht, dass der Beteiligte NN beim Verkehrsunfall nachträglich eine Verletzung erlitten und sich im Krankenstand befunden habe. Der Beschuldigte beantwortete diese Anfrage am 27.02.2012, unterließ es aber, die dadurch notwendigen – Wechsel zu einem Gerichtsdelikt –Einvernahmen der Beteiligten zu führen, die vorgesehenen Meldungen (UDM, EDD) zu erstatten, die Protokollierung des Vorfalls im PAD von C2 (Verkehrsunfall mit Sachschaden) auf C1 (Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr) durchzuführen und einen Abschlussbericht im Sinne der StPO an die zuständige StA abzusenden. Der Beschuldigte protokollierte erst am 05.07.2012 - er befand sich damals im Krankenstand - den gegenständlichen Unfall unter C1/NN und übermittelte einen Abschluss-Bericht an die StA NN, nachdem er von Kollegen seiner Dienststelle erfahren hatte, dass gegen ihn in der gegenständlichen Angelegenheit ermittelt werde.
Der Beschuldigte gab dazu an, er habe während eines Nachtdienstes die Anfrage der Gebietskrankenkasse bearbeitet. Er habe zwar gewusst, dass er den Vorfall in einen Personenschaden umändern und die notwendigen Schritte dazu hätte machen müssen, er habe dies aber übersehen. Er sei auch von keinem seiner Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden. Dies sei erst im Juli 2012 geschehen.
zu 2)
Der Beschuldigte war laut EDD Nr. NN vom 15. zum 16.11.2011 mit einer zweiten Beamtin als Kommandant der Sektorstreife NN eingeteilt und verrichtete diesen Dienst auf Überstunden. Nach Aufnahme des Sachschadenunfalles NN (Faktum 1)a)) protokollierte er laut PAD den Unfall am 15.10.2011, um 00.55 Uhr, verfasste den Unfallbericht und stelle den Akt am 16.10.2011, um 02.03 Uhr auf „versendet“. Er verrechnete in der oben angeführten Zeit Gefahrenzulage, obwohl er keinen Anspruch dazu hatte.
Er war am 14.10.2011, von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr gemäß Dienstplan und EDD Nr. NN zu einem Sektorstreifendienst auf Basis von Mehrdienstleistungen eingeteilt. Um 22.28 Uhr versendete er ein privates E-Mail an die amerikanische Fluglinie NN. Für die Zeit der Anfertigung und Absendung des in englischer Sprache abgefassten Mails verrechnete er Gefahrenzulage, obwohl für diese Zeit der Abwicklung seiner privaten Angelegenheiten auf der Dienststelle kein Anspruch auf Verrechnung dieser Gebühr bestanden hatte.
Er war am 14.10.2011, von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr gemäß Dienstplan und EDD Nr. NN zu einem Sektorstreifendienst auf Basis von Mehrdienstleistungen eingeteilt. Um 22.28 Uhr versendete er ein privates E-Mail an die amerikanische Fluglinie NN. Für die Zeit der Anfertigung und Absendung des in englischer Sprache abgefassten Mails verrechnete er Gefahrenzulage, obwohl für diese Zeit der Abwicklung seiner privaten Angelegenheiten auf der Dienststelle kein Anspruch auf Verrechnung dieser Gebühr bestanden hatte. ,
zu 3)
Der Beschuldigte versendete, wie unter Punkt 2) angeführt, am 14.10.2011, um 22.28 Uhr ein privates E-Mail vom Dienstcomputer an die amerikanische Fluglinie NN und versah dieses Mail mit „Highway-Police, PI NN AUSTRIA". Das Schreiben hat die Beschwerde über das Verhalten einer amerikanischen Fluglinie nach einem von ihm angezeigten Gepäckverlustes zum Inhalt.
Am 26.01.2012, um 11.14 Uhr setzte er vom dienstlichen Faxgerät ein privates Fax nach Amerika, wiederum an die oben angeführte Adresse ab und versah auch dieses mit der Kopfstampiglie der PI NN wodurch der Anschein eines dienstlichen Bezuges entstand.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
§ 43 (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 44 (1) BDG Paragraph 44, (1) BDG
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
§ 19 b GehGParagraph 19, b GehG
Dem Beamten der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
Allgemeine Polizeidienstrichtlinien, BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010, Punkt 2.10
Die Bediensteten sind verpflichtet, Anzeigen entgegenzunehmen, die erforderlichen Erhebungen zu führen und an die zuständigen Behörden oder Dienststellen weiterzuleiten.
§ 5 (IKT)-Nutzungsverordnung vom 02.09.2009, BGBl II Nr. 281/2009Paragraph 5, (IKT)-Nutzungsverordnung vom 02.09.2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2009,
Die Bediensteten dürfen die vom Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Dienste für private Zwecke nur unter den für die Internetnutzung angeführten Bedingungen verwenden. Bedienstete dürfen in privaten E-Mails, die sie unter Verwendung ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse versenden, keinen Hinweis auf ihre dienstliche Stellung oder ihre dienstliche Postadresse aufnehmen. Insbesondere das Hinzufügen der dienstlichen E-Mail-Signatur ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015