Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Verweigerung Anzeigenerstattung,Text
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 05. Februar 2013 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
BezInsp NN ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: BezInsp NN ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
1. Er habe es am 25.05.2012 während einer von 14.37 bis 14.50 Uhr in einem Kanzleiraum der PI NN durchgeführten Einvernahme unterlassen der anwesenden Vertrauensperson NN auf dessen Verlangen die Dienstnummer bekanntzugeben.
2. Er habe es am 06.08.2012 gegen 19.15 Uhr unterlassen über einen von NN angezeigten Verdacht einer Sachbeschädigung - nach erfolgter Aufklärung, dass es sich hier um ein Privatanklagedelikt handeln würde - einen Amtsvermerk anzulegen.
Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten
* zu Punkt 1. nach § 43 Abs. 1 BDG (§ 9 Abs. 1 RLV) und * zu Punkt 1. nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG (Paragraph 9, Absatz eins, RLV) und
* zu Punkt 2. nach § 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit Punkt 2.10 Abs. 4 der Allgemeinen Polizeidienst-Richtlinien * zu Punkt 2. nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit Punkt 2.10 Absatz 4, der Allgemeinen Polizeidienst-Richtlinien
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in zwei Monatsraten bewilligt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in zwei Monatsraten bewilligt.
II.römisch zwei.
Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe am 25. Mai 2012 gegenüber NN und NN im Zuge der Aufforderung, die Dienststelle zu verlassen, den Ausdruck „Putzens Ihna“ verwendet und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG verletzt, gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 BDG freigesprochen. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe am 25. Mai 2012 gegenüber NN und NN im Zuge der Aufforderung, die Dienststelle zu verlassen, den Ausdruck „Putzens Ihna“ verwendet und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG verletzt, gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126 Absatz 2, BDG freigesprochen.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Bezirksinspektor NN ist dienstführender Polizeibeamter der Verwendungsgruppe E2a und bei der Polizeiinspektion NN in Verwendung.
Strafgerichtliches Verfahren:
Die Staatsanwaltschaft NN stellte mit Entscheidung vom 16.11.2012, Zahl NN das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen § 302 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Die subjektive Tatseite sei – zumindest im Zweifel – nicht erweislich. Die Staatsanwaltschaft NN stellte mit Entscheidung vom 16.11.2012, Zahl NN das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Paragraph 302, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Die subjektive Tatseite sei – zumindest im Zweifel – nicht erweislich.
Dienstpflichtverletzung
Der nunmehrige Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des Landespolizeikommandos NN vom 16.11.2012 GZ NN samt Beilagen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt.
Sachverhalt:
zu Punkt 1.
Der Disziplinarbeschuldigte führte am 25. Mai 2012 in der Zeit von 14:37 bis 14:50 Uhr eine Amtshandlung durch, in deren Verlauf er NN einvernahm. Als Vertrauensperson nahm NN an der Einvernahme teil. Weil sich die Vertrauensperson – trotz Belehrung – immer wieder in die Amtshandlung einmengte, kam es zwischen ihr und dem Disziplinarbeschuldigten zu einer verbalen Auseinandersetzung, die schließlich dazu führte, dass die Einvernahme abgebrochen wurde. Die Vertrauensperson verlangte vom Disziplinarbeschuldigten die Bekanntgabe der Dienstnummer. Dem wurde vom Beamten jedoch nicht nachgekommen.
NN gab bei seiner Einvernahme an, sein Onkel habe ihm während der Einvernahme – dieser habe gerade einen Ausdruck mit den Anschuldigungen gelesen – einen „Renner“ gegeben und ihn aufgefordert, mit den Aussagen zu warten bis er den Zettel fertiggelesen habe. Daraufhin sei der Beamte aufgestanden, habe seinem Onkel den Zettel aus der Hand gerissen und ihn angeschrien: „Putzens Ihna.“ Sein Onkel habe dann verlangt, den Kommandanten zu sprechen. Darauf habe der Beschuldigte erklärt, dass er ein Pech habe, weil er dazu einen Termin brauchen würde. Er sei vom Beamten ständig mit „Du“ angesprochen worden.
NN führte mit Beschwerde vom 30. Mai 2012 im Wesentlichen aus, dass sich der Beamte bei der Amtshandlung unhöflich verhalten habe. Er habe seinen Neffen mit „Du“ angesprochen. Es sei richtig, dass er seinen Neffen angestoßen habe, weil er zu diesem Zeitpunkt etwas gelesen und deshalb der Befragung nicht habe folgen können. Er sei dann des Raumes verwiesen worden, wobei auch die Worte „Putzen´s Ihna“ gefallen seien. Die Dienstnummer des Beamten habe er nicht erhalten.
Der Beschuldigte gab dazu an, dass sich NN während der Einvernahme seines Neffen mehrmals eingemischt habe, worauf er ihn aufgeklärt habe, dass er die Kanzlei verlassen müsse, wenn dies weiter geschehe. Während die Vertrauensperson einen Zettel mit Informationen gelesen habe, habe er NN weiter vernommen. Daraufhin habe NN seinem Neffen mit der Hand auf den Fuß geschlagen, sozusagen als Zeichen, keine Aussage zu machen. Da er sich somit wiederum in die Vernehmung eingemischt habe, habe er ihn aufgefordert, die Kanzlei zu verlassen. Auf dessen Wunsch, den Kommandanten sprechen zu wollen, habe er ihm erklärt, er müsse schauen, ob der Kommandant für ihn Zeit habe. NN habe daraufhin geantwortet, dass er Zeit für ihn zu haben habe. Dann habe er den Zeugen und seine Vertrauensperson aufgefordert, während er zum Kommandanten gehen würde, die Kanzlei zu verlassen. NN habe ihm erklärt, er würde die Dienststelle nicht verlassen, was er sich einbilde, er sei ja nur ein Polizist. Er habe zur Vertrauensperson nicht gesagt, er solle sich „putzen“. Die Dienstnummer habe er ihm nicht gegeben und dazu erklärt, dass er diese vom Kommandanten bekommen würde.
zu Punkt 2.
Am 06.08.2012, gegen 19.00 Uhr erstattete NN eine Anzeige betreffend seines Sohnes NN, dessen Möbel von seiner ehemaligen Partnerin – trotz Schlechtwetterprognose – auf die Straße gestellt worden seien. Der Beschuldigte verweigerte – trotz weiterer Intervention eines verständigten Rechtsanwaltes - die Entgegennahme der Anzeige mit dem Hinweis, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, für deren Bearbeitung die Polizei nicht zuständig sei. Eine Protokollierung der Anzeige und der gewählten Erledigung in der Dienstvorschreibung (EDD) bzw. in einem Aktenvermerk erfolgten nicht. Der Beamte unterließ jegliche Dokumentation des Vorfalls.
Der Beschuldigte gab dazu an, zum Zeitpunkt der Anzeige des NN habe es nicht geregnet. Er habe dem Anzeiger erklärt, dass er selber für das Abholen der Möbel verantwortlich sei. Hier würde es sich um ein Privatanklagedelikt handeln. Dies habe er dann auch dem Rechtsanwalt gesagt. Trotz der laut vorgetragenen Aufforderung des Rechtsanwaltes, er habe die Anzeige aufzunehmen, habe er ihm erklärt, dass er das nicht machen würde. Er habe den Vorfall nicht protokolliert.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (1) BDGParagraph 43, (1) BDG
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihn zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 44 (1) BDGParagraph 44, (1) BDG
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen…..
Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010
2.10 Anzeigen
Bei Anzeigen, die nicht in den Kompetenzbereich der Bundespolizei fallen, sind Anzeiger über die mögliche Zuständigkeit aufzuklären; über den Sachverhalt ist ein Amts/Aktenvermerk anzulegen.
Richtlinien-Verordnung, Verordnung des Bundesministeriums für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden
§ 9 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen die Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.Paragraph 9, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen die Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
Zur Schuldfrage:
Das Beweisverfahren hat in Verbindung mit der vorliegenden Aktenlage und dem glaubhaft vorgetragenen Angaben bzw. Geständnis des Beschuldigten zweifelsfrei ergeben, dass er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Er ist überführt, die Rechtsordnung (§ 9 RLV) sowie Dienstvorschriften (APD-RL) nicht befolgt zu haben. Der erkennende Senat hat dies wie folgt rechtlich gewürdigt: Das Beweisverfahren hat in Verbindung mit der vorliegenden Aktenlage und dem glaubhaft vorgetragenen Angaben bzw. Geständnis des Beschuldigten zweifelsfrei ergeben, dass er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Er ist überführt, die Rechtsordnung (Paragraph 9, RLV) sowie Dienstvorschriften (APD-RL) nicht befolgt zu haben. Der erkennende Senat hat dies wie folgt rechtlich gewürdigt:
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
Ein Beamter ist gemäß § 43 Abs. 1 BDG verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Einhaltung der Rechtsordnung (Gesetze, Verordnungen), treu und gewissenhaft zu erfüllen. In der zu § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung des Bundesministers für Inneres werden im § 9 die Voraussetzungen für die Bekanntgabe der Dienstnummer geregelt. Demnach haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn dadurch der Zweck der Amtshandlung gefährdet wird (etwa im Zuge der Anwendung von Zwangsmitteln udgl.). Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verweigerung der Bekanntgabe nicht gegeben waren. Die Amtshandlung wurde aufgrund der Einmischung der Vertrauensperson beendet; der DB hätte spätestens nach deren Beendigung seine Dienstnummer bekanntgeben müssen. Daran ändert auch der Umstand, dass er der vernommenen Person ohnehin namentlich bekannt war, nichts. Ein Beamter ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Einhaltung der Rechtsordnung (Gesetze, Verordnungen), treu und gewissenhaft zu erfüllen. In der zu Paragraph 31, SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung des Bundesministers für Inneres werden im Paragraph 9, die Voraussetzungen für die Bekanntgabe der Dienstnummer geregelt. Demnach haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn dadurch der Zweck der Amtshandlung gefährdet wird (etwa im Zuge der Anwendung von Zwangsmitteln udgl.). Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verweigerung der Bekanntgabe nicht gegeben waren. Die Amtshandlung wurde aufgrund der Einmischung der Vertrauensperson beendet; der DB hätte spätestens nach deren Beendigung seine Dienstnummer bekanntgeben müssen. Daran ändert auch der Umstand, dass er der vernommenen Person ohnehin namentlich bekannt war, nichts.
Durch die Verweigerung hat der DB § 9 Abs. 1 RLV nicht beachtet und war deshalb der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG schuldig zu sprechen. Durch die Verweigerung hat der DB Paragraph 9, Absatz eins, RLV nicht beachtet und war deshalb der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG schuldig zu sprechen.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle des zuständigen Landespolizeikommandos und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle des zuständigen Landespolizeikommandos und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.
Punkt 2.10. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie
Polizeibeamte müssen Anzeigen, deren Erledigung nicht in ihren Kompetenzbereich fällt, insofern bearbeiten, als sie den Anzeiger an die zuständige Stelle zu verweisen und über den Sachverhalt einen Amtsvermerk anzulegen haben. Intention des Dienstgebers ist die Gewährleistung der jederzeitigen Nachvollziehbarkeit polizeilichen Handelns oder Nichthandelns. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Maßnahmen rechtlich richtig und im Interesse des gesetzlichen Auftrages, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, erfolgen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Bearbeitung der Anzeige – ob zu Recht oder Unrecht war nicht zu beurteilen – verweigerte. Er hätte aber – den Intentionen der APD entsprechend – darüber einen Aktenvermerk anlegen müssen. Dies hat er unterlassen, weshalb er einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG schuldig zu sprechen war. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Bearbeitung der Anzeige – ob zu Recht oder Unrecht war nicht zu beurteilen – verweigerte. Er hätte aber – den Intentionen der APD entsprechend – darüber einen Aktenvermerk anlegen müssen. Dies hat er unterlassen, weshalb er einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG schuldig zu sprechen war.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG verletzt. Als schwerwiegender wurde die Missachtung des § 44 Abs. 1 BDG gewertet. Weitere Erschwerungsgründe waren nicht zu verzeichnen; berücksichtigt wurde jedoch die Position als dienstführender Beamter. Mildernd waren das Geständnis, die Kooperation mit dem Senat, sowie die Dienstbeschreibung und die dienstlichen Leistungen des Beschuldigten. Insgesamt kommt den Dienstpflichtverletzungen kein besonders schweres Gewicht zu, weshalb der erkennende Senat zwar dem von der Disziplinaranwaltschaft beantragten Strafrahmen (Geldbuße bis ½ Monatsbezug = € 1.250,-) stattzugeben hatte, die eigentliche Strafe jedoch im unteren Bereich ansetzen konnte. Die Disziplinarkommission vermeint, dass das gewählte Strafausmaß in Höhe von € 300,- ausreicht, den Unrechtsgehalt der Taten entsprechend zu sühnen und auch generalpräventiven Erwägungen gerecht wird. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass dem dienstlichen Verhalten und der Rechts- und Vorschriftentreue von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird. Sie haben Amtshandlungen professionell und nach den Intentionen des Gesetzgebers zu führen. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG verletzt. Als schwerwiegender wurde die Missachtung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG gewertet. Weitere Erschwerungsgründe waren nicht zu verzeichnen; berücksichtigt wurde jedoch die Position als dienstführender Beamter. Mildernd waren das Geständnis, die Kooperation mit dem Senat, sowie die Dienstbeschreibung und die dienstlichen Leistungen des Beschuldigten. Insgesamt kommt den Dienstpflichtverletzungen kein besonders schweres Gewicht zu, weshalb der erkennende Senat zwar dem von der Disziplinaranwaltschaft beantragten Strafrahmen (Geldbuße bis ½ Monatsbezug = € 1.250,-) stattzugeben hatte, die eigentliche Strafe jedoch im unteren Bereich ansetzen konnte. Die Disziplinarkommission vermeint, dass das gewählte Strafausmaß in Höhe von € 300,- ausreicht, den Unrechtsgehalt der Taten entsprechend zu sühnen und auch generalpräventiven Erwägungen gerecht wird. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass dem dienstlichen Verhalten und der Rechts- und Vorschriftentreue von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird. Sie haben Amtshandlungen professionell und nach den Intentionen des Gesetzgebers zu führen.
zu Spruchpunkt IIzu Spruchpunkt römisch zwei
Im Beweisverfahren konnte nicht ermittelt werden, ob die Worte „Putzen´s Ihna“ tatsächlich gefallen sind oder nicht. Vor dem Hintergrund der aufgrund der ständigen Einmischungen der Vertrauensperson doch als eher schwierig zu bezeichnenden Einvernahme, kommt der Wortwahl jedoch – sollte es tatsächlich so gewesen sein – keine solche Bedeutung zu, welche eine disziplinäre Bestrafung zwingend erforderlich machen würde. Die Worte sind nämlich im Zusammenhang mit der zuvor mehrfach erfolgten und zunächst erfolglosen Aufforderung an die Begleitperson die Dienststelle zu verlassen, zu sehen. Ihnen kann daher – nach Meinung des erkennenden Senates – keine besonders schwerwiegende Unhöflichkeit entnommen werden, zumal bei einem gegenseitigen und lautstark geführten Wortwechsel eine derartige Aussage auch besonnen Beamten durchaus passieren kann. Der DB wird jedoch – schon allein um Schwierigkeiten für sich selbst zu vermeiden – angehalten sein, die Vorschriften, welche den Umgang mit Parteien regeln, strikte zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015