Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand,Text
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 09. Jänner 2013 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Polizeibeamte Revlnsp NN ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Der Polizeibeamte Revlnsp NN ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
1. Er hat am 21.08.2012, um ca. 00:18 Uhr, in zivil und außer Dienst, sein Fahrzeug NN, Kennzeichen NN in NN, NN Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Messergebnis: 1,00 mg/l) gelenkt und nach der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden Fahrerflucht begangen.
2. Er hat seine uneingeschränkte Dienst- bzw. Einsatzfähigkeit für die Dauer von zehn Monaten herabgesetzt, weil ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion NN, Strafamt die Lenkberechtigung bis zum 24.06.2013 entzogen wurde.
Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- (fünfhundert) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 Monatsraten bewilligt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- (fünfhundert) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 Monatsraten bewilligt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung
RevInsp NN ist Polizeibeamter der Landespolizeidirektion NN und verrichtet bei der PI NN seinen Dienst als Mitarbeiter.
Verwaltungs(straf)verfahren:
1. Bei der ehemaligen BPD NN, Strafamt wurde unter der Zahl NN ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und eine Geldstrafe von € 1.925,-- verhängt.
2. Weiters wurde dem Beamten mit Mandatsbescheid vom 24.08.12, AZ: NN die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zehn Monaten entzogen.
Beide Bescheide sind rechtskräftig.
Dienstpflichtverletzung
Der nunmehrige Vorwurf Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD NN, GZ NN vom 05. Dezember 2012 samt vorgelegter Beilagen, insbesondere der Verwaltungsstrafanzeigen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sachverhalt:
Am 21.08.2012, um 00:24 Uhr, wurde Revlnsp NN von einer Zivilstreife des SPK NN angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass das von NN gelenkte Fahrzeug PKW, Kennz. NN an der Frontpartie starke Beschädigungen aufwies und die Windschutzscheibe zersplittert war. Bei der durchgeführten Atemluftuntersuchung wurde ein Alkoholgehalt von 1,00 mg/l festgestellt.
Revlnsp NN gab bei der Anhaltung an, dass er am NN Knoten eine Standsäule einer Fußgängerampel umgefahren und weitergefahren sei. Bei seiner Einvernahme durch den Pi-Kommandanten war er reumütig und gab an, dass er im Schock weitergefahren sei. Die Alkoholisierung habe er falsch eingeschätzt.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
§ 43(2) BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43 (, 2,) BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfange der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Der Beschuldigte ist überführt, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach 99 Abs. 1 lit a iVm § 5 Abs. 1 StVO bzw. § 4 StVO begangen zu haben. Weiters wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte ist überführt, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach 99 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO bzw. Paragraph 4, StVO begangen zu haben. Weiters wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:
Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, sowie Fahrerflucht
Der Beschuldigte ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion, zu deren Aufgaben vor allem auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Er hat im Rahmen seines Dienstes Außendienststreifen durchzuführen, ist dabei als Exekutivbeamter erkennbar und muss gemäß dem Offizialprinzip auch wahrgenommene Verkehrsübertretungen verfolgen. Insoweit er in der Freizeit sein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht verursacht hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er ein Kraftfahrzeug alkoholisiert lenkt und nach einem Verkehrsunfall Fahrerflucht begeht, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.
Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.
Herabsetzung der Dienstfähigkeit durch Entzug der Lenkberechtigung
Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Ein Lenkerwechsel kann auch während einer Streifenfahrt unmittelbar notwendig werden, etwa wegen Übermüdung, Erkrankung oder verletzungsbedingten Ausfalls eines Beamten. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt daher grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Beschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher ebenfalls unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist.Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Ein Lenkerwechsel kann auch während einer Streifenfahrt unmittelbar notwendig werden, etwa wegen Übermüdung, Erkrankung oder verletzungsbedingten Ausfalls eines Beamten. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt daher grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Beschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher ebenfalls unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung zu verantworten, welche insgesamt eine beträchtliche Schädigung des Ansehens der Polizei nach sich gezogen hat. An Erschwerungsgründen war nichts zu verzeichnen; mildernd sein Geständnis und die Belobigungen. Die Disziplinarkommission vermeint, dass das gewählte Strafausmaß in der Höhe von € 500,- ausreichen sollte um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015