Norm
BDG 1979 §43 Abs1 i.V.m. §91Schlagworte
Ungebührliches Verhalten am NotrufText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 20.02.2023 in Anwesenheit des Beschuldigten Beamten, und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung, am 20.02.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beamte ist schuldig,
1)
er hat am 06.01.2022, um ca. 16:37 Uhr, als Notrufsachbearbeiter der Landesleitzentrale einen Notruf über 133 entgegengenommen, wobei sich eine Frau meldete, die zunächst aufgeregt die Adresse N.N., durchsagte und dann hysterisch schrie, dass sie bedroht werde und „er“ ein Messer hat. Die Nachfrage des Beamten nach der korrekten Adresse ging in einem lautstarken Schreien unter, worauf dieser die Anruferin fragte „Kann es sein, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“ Der Anruf wurde dann beendet.
Durch dieses Verhalten hat er den eingehenden Notruf nicht ordnungsgemäß bearbeitet, keine Sofortmaßnahmen eingeleitet und es unterlassen, unverzüglich ein Einsatzprotokoll anzulegen,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen;er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen;
3)
er hat beim oben angeführten Notruf durch seine Wortwahl: „Kann es sein, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“ die Umgangsform der angemessenen Höflichkeit gegenüber einer hilfesuchenden Bürgerin missachtet und sich absolut unprofessionell verhalten,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen. „Auftreten“ der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014 Pkt. II.2; DA „Dienstordnung der LPD Wien“ v. 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“ sowie dem Serviceleitfaden Landesleitzentralen, Punkt 2 und Punkt 7.2. i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstanweisungen. „Auftreten“ der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014 Pkt. römisch zwei.2; DA „Dienstordnung der LPD Wien“ v. 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, Paragraph 2, „Verhalten der Polizeibediensteten“ sowie dem Serviceleitfaden Landesleitzentralen, Punkt 2 und Punkt 7.2. in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 8.000,- (entspricht 2 Monatsbezügen) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 8.000,- (entspricht 2 Monatsbezügen) verhängt.
Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 8 Monatsraten à € 1.000,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 8 Monatsraten à € 1.000,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.
B)
Hingegen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf,
2)
er hat, nachdem ein weiterer Notruf bei seiner Kollegin über den obigen Vorfall eingegangen ist, den Ernst der Lage erkannt, jedoch offenbar ohne gebotene, jedoch zumutbare Sorgfalt die falsche Telefonnummer im ELKOS Einsatzblock eingegeben,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gem. § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG im Zweifel freigesprochen.gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG im Zweifel freigesprochen.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
B E G R Ü N D U N G
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 05.04.2022 sowie den Erhebungen der LPD.
Sachverhalt:
Der Beamte nahm am 06.01.2022, um ca. 16:37 Uhr, einen Notruf entgegen. Bei der Anruferin handelte es sich um eine Frau, welche sich in N.N., befand, offenbar bedroht wurde und dringend Hilfe benötigte, da sie angab, dass „er“ ein Messer hat. Während der Beamte versuchte, die korrekte Adresse nachzufragen bzw. zu erheben, war nur noch lautstarkes Schreien sowie teilweise Geräusche wie ein Lachen zu hören. Daraufhin fragte der Beamte: „Kann es sein, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“
Danach ist das Gespräch abgebrochen.
Angemerkt wird, dass die anrufende Frau von ihrem Lebensgefährten bei ihrer Wohnadresse offenbar „abgepasst“ wurde. Gegen den Lebensgefährten wurde Stunden zuvor ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Bei Ansichtig werden des Lebensgefährten gelang es der Frau noch den Notruf zu verständigen. Währenddessen stach der Lebensgefährte mehrmals auf die Frau ein und verletzte diese schwer bzw. lebensgefährlich.
Um 16:38 Uhr meldete sich ein weiterer Aufforderer und Zeuge des Vorfalles am Notruf. Dieser Anruf wurde von Insp. A.A. entgegengenommen. Insp. A.A. konnte eine Täterbeschreibung sowie das Kennzeichen des Fluchtfahrzeuges eruieren. Weiters wurde von Insp. A.A. im ELKOS ein Einsatzblock angelegt und dieser während des Gespräches an den zuständigen Einsatzdisponenten EXE 01 übermittelt.
Der Beamte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Nahbereich von Insp. A.A. Als es ihm offensichtlich bewusst wurde, dass er den ersteingehenden Anruf völlig falsch eingeschätzt hatte, versuchte er seine Fehlleistung zu korrigieren, indem er um 16:39 Uhr aus eigenem die Rettung verständigte.
Von dem Beamten wurde um 16:43 Uhr im ELKOS Einsatzblock sinngemäß dokumentiert, dass eine Aufforderin mit der Anschlussnummer N.N. mehrmals ins Telefon schrie, dass sie bedroht wird und „er“ ein Messer hat.
Bei der protokollierten Telefonnummer N.N. handelt es sich jedoch um die Telefonnummer jenes Anrufers, welcher um 16:42 Uhr den Notruf kontaktierte und mit welchem Insp. A.A. kommunizierte. Der Beamte hat somit zwar die Angaben der bedrohten Anruferin dokumentiert, jedoch mit der falschen Telefonnummer.
Verantwortung:
Der Beamte gab in einer Stellungnahme vom 13.01.2022 an, dass ihm am Ende des Telefongespräches ein emotionaler Ausrutscher passiert sei, da für ihn eine lächelnde Stimme zu hören war.
Weiters gab er an, dass er einen Einsatzblock angelegt hatte, dieser jedoch in der Ortsüberprüfung hängen geblieben sei. Nachdem er die Rettung verständigt hatte, habe er einen neuen Einsatzblock angelegt, welcher ebenfalls in der Ortsüberprüfung hängen blieb.
Da Kollegin A.A. ebenfalls einen Aufforderer zur selben Amtshandlung hatte, habe er seine Angaben in ihren Block geschrieben.
Bei der eingetragenen Telefonnummer habe es sich um einen Irrtum seinerseits gehandelt.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 04.05.2022 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegen den Einleitungsbeschluss hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde beim BVwG eingebracht und nach Abweisung der Beschwerde wurde die mündliche Disziplinarverhandlung für 20.02.2023 anberaumt und durchgeführt.
Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung teilweise für schuldig und führte an, dass er den Ernst der Lage zunächst nicht erkannt hätte, weshalb er auch mit einer verbalen Entgleisung gegenüber der Anruferin reagierte. Erst als er unmittelbar nach diesem Anruf einen weiteren Anruf bei seiner Kollegin mitbekommen hätte, wurde ihm der Notfall bewusst und er verständigte umgehend telefonisch den Rettungsdienst. Zu seiner Rechtfertigung führte der Beamte an, dass er einen Einsatzblock mit der Adresse angefertigt habe, dieser hätte sich jedoch im „System“ aufgehängt. Mündlich habe er dem Funksprecher zugerufen, dass ein Notfall vorliege, dieser erwiderte jedoch, dass er einen Einsatzblock benötige. Über Befragen führte der Disziplinarbeschuldigte aus, dass grundsätzlich immer ein Einsatzblock erforderlich wäre, mündlich könne man dem Funksprecher jedoch den Sachverhalt bei extremer Dringlichkeit voravisieren. Grundsätzlich hätte auch die technische Möglichkeit bestanden, dass er sich nach Beendigung des Gesprächs dieses neuerlich anhört und auch Kollegen hinzuziehen hätte können, aber aus jetziger Sicht würde er meinen, dass die Zeit nicht ausgereicht hätte. Für die neuerliche Anhörung hätte es etwa eine ½ Minute benötigt, aber dann kam ohnehin schon der Anruf eines Tatzeugen, den seine Kollegin entgegennahm.
Eine falsche Einschätzung des Sachverhaltes komme auch nach jahrelanger Diensterfahrung immer wieder vor, in einem derartigen Fall wird der Anruf neuerlich abgespielt und Kollegen hinzugezogen. Zum Zeitpunkt des Anrufs war er jedoch davon überzeugt, dass er ein „Lachen“ oder „Lächeln“ am Notruf gehört hätte.
Seine verbale Entgleisung bedaure er sehr, er räumte aber auch ein, dass es schon mehrmals in der Vergangenheit zu derartigen Verbalinjurien gekommen ist, da er sich als Notrufbeamter durch Anrufer nicht gerne beschimpfen lassen möchte.
Hinsichtlich der Eintragung der falschen Telefonnummer führte der Beschuldigte an, dass dies in seiner langjährigen Tätigkeit erstmalig passiert wäre.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde der gegenständliche Notruf neuerlich abgespielt und auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft verwiesen.
Weiters wurde der Zeuge B.B., Leiter der Landesleitzentrale und Vorgesetzter des Beschuldigten, nach Wahrheitserinnerung niederschriftlich befragt.
Der Zeuge führte an, dass er seit 2012 der Vorgesetzte des Beschuldigten ist. Im Laufe der Zeit ist es zu zahlreichen Beschwerden gekommen, weil der Beschuldigte gegenüber Parteien aber auch gegenüber Amtsärzten zu bestimmt und unhöflich aufgetreten ist. Deshalb habe es auch immer wieder Gespräche zwischen dem direkten Vorgesetzten und dem Beschuldigten gegeben, die auch zunächst fruchteten und zu einer Besserung im Umgangston geführt haben, jedoch immer nur kurzfristig. Befragt zur eingeschränkten Exekutivdiensttauglichkeit des Beschuldigten (50 % Behinderung) und inwiefern diese mit der hohen Belastbarkeit in der LLZ kompatibel ist, führte der Zeuge aus, dass es ein chefärztliches Gutachten gebe, welches die Tätigkeiten in der Funkstelle für den Beschuldigten als zumutbar erachtet.
Befragt zum ELKOS-System führte der Zeuge an, dass ein Systemausfall grundsätzlich angezeigt werde und man in weiterer Folge den Einsatzblock manuell anlegen müsse. Im gegenständlichen Fall war sicher kein Systemausfall, da die Einsatzchronologie von besagtem Einsatz einwandfrei vorliegt.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des teilweisen Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist.
In Anbetracht von einer Vielzahl an Frauenmorden sind derartige Hilferufe umgehend und ordnungsgemäß zu bearbeiten, um damit die Rettungskette für einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Der Anruf zeigt deutlich eine akute Notlage einer Frau und Funkwägen sind im Zweifelsfall zu entsenden.
Mildernd waren das Teilgeständnis und die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit
Erschwerend wirkten mehrere Dienstpflichtverletzungen.
Antrag: Geldstrafe im höheren Ausmaß
Der Beamte gab in seinem Schlusswort an, dass er den Vorfall bedaure und gab letztlich eine Fehleinschätzung der Situation zu.
Der Senat hat dazu erwogen:
Ad A)
Zum Schuldspruch:
Rechtsgrundlage:
§ 43 Abs. 1 BDG: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, Absatz eins, BDG: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Paragraph 44, (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Punkt II.2. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, P4/113730/1/2014, in der am 06.01.2022 gültigen Fassung lautet wie folgt: Punkt römisch zwei.2. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, P4/113730/1/2014, in der am 06.01.2022 gültigen Fassung lautet wie folgt:
Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken.
§ 2 der „Dienstordnung der LPD Wien“ vom 23.01.2013, P4/4444849/1/2012 in der am 06.01.2022 gültigen Fassung lautet wie folgt:Paragraph 2, der „Dienstordnung der LPD Wien“ vom 23.01.2013, P4/4444849/1/2012 in der am 06.01.2022 gültigen Fassung lautet wie folgt:
§ 2 Verhalten der PolizeibedienstetenParagraph 2, Verhalten der Polizeibediensteten
§ 2 (1) Neben den durch die §§ 43 ff BDG und § 5 VBG sowie den im Sicherheitspolizeigesetz und der darauf basierenden Richtlinienverordnung festgelegten allgemeinen Dienstpflichten der Bediensteten haben alle Polizeibediensteten den Leitbildgrundsatz der Wiener Polizei „Sicherheit und Hilfe“ in den Mittelpunkt ihres Verhaltens zu stellen und dabei durch Höflichkeit und Entgegenkommen das grundsätzliche Angebot zur partnerschaftlichen Begegnung zwischen Polizei und Bürger deutlich zu machen. Innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren. Auch im Konfliktfall sollte der Beamte durch seine Kompetenz, Ruhe und das Deutlichmachen seines objektiven Standpunktes die auf persönliche Integrität und Fakten beruhende Autorität in Verbindung mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion beweisen.“Paragraph 2, (1) Neben den durch die Paragraphen 43, ff BDG und Paragraph 5, VBG sowie den im Sicherheitspolizeigesetz und der darauf basierenden Richtlinienverordnung festgelegten allgemeinen Dienstpflichten der Bediensteten haben alle Polizeibediensteten den Leitbildgrundsatz der Wiener Polizei „Sicherheit und Hilfe“ in den Mittelpunkt ihres Verhaltens zu stellen und dabei durch Höflichkeit und Entgegenkommen das grundsätzliche Angebot zur partnerschaftlichen Begegnung zwischen Polizei und Bürger deutlich zu machen. Innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren. Auch im Konfliktfall sollte der Beamte durch seine Kompetenz, Ruhe und das Deutlichmachen seines objektiven Standpunktes die auf persönliche Integrität und Fakten beruhende Autorität in Verbindung mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion beweisen.“
Zum Serviceleitfaden Landesleitzentralen:
Punkt 2 (2. Einleitung) führt aus, dass dieser Serviceleitfaden den aktuellen Status aller Regelungen zusammenfasst, welche entweder direkt für die Landesleitzentralen der Landespolizeidirektionen Gültigkeit haben oder Regelungen, die für andere Organisationseinheiten des BMI und der Landespolizeidirektionen gelten, die für die Landesleitzentralen einen unterstützenden Charakter haben sowie
Punkt 7.2. (Kundenbezogene Prozesse) ordnet an, dass in den Landesleitzentralen, um das definierte Kundenbedürfnis bestmöglich zu erreichen, alle operativen Kundenprozesse in ELKOS abgewickelt werden.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu den Punkten 1 und 3 schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte den eingelangten Notruf nicht ordnungsgemäß bearbeitet und nicht unverzüglich ein Einsatzprotokoll angelegt hat und die Umgangsformen der angemessenen Höflichkeit gegenüber der Anruferin missachtet hat, da er zu ihr laut Notrufprotokoll sagte: „Kann es sein, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“
Es wurde seitens des N.N eine Sachverhaltsdarstellung an die StA übermittelt, die StA teilte jedoch mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 35 c StAG abgesehen wurde. An eine derartige Entscheidung der StA ist der Senat gem. § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden und hat das Beweisverfahren eigenständig durchzuführen.Es wurde seitens des N.N eine Sachverhaltsdarstellung an die StA übermittelt, die StA teilte jedoch mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 35, c StAG abgesehen wurde. An eine derartige Entscheidung der StA ist der Senat gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht gebunden und hat das Beweisverfahren eigenständig durchzuführen.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem vorliegenden Notruf, dem angeforderten Log-File aus dem BMI, der Zeugenaussage sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.
Anlastung zu Punkt 1) Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG:Anlastung zu Punkt 1) Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG:
Dass der Einsatzblock nicht angelegt wurde, ergibt sich zum einen aus der Einsatzchronologie, die nicht erkennen lässt, dass der DB einen Einsatzblock um 16.37 Uhr eingetragen hat bzw. vor 16.43 Uhr eine Eintragung tätigte. Zum anderen ergibt sich die Untätigkeit des Beamten aus dem Log-File Zugriff durch das BMI, Ref. II/ORK/10/c. Seitens des dortigen Notrufs-und Leitstellenkompetenzzentrums wurde nach Auswertung der Daten festgestellt, dass die Rechtfertigung des Beamten, er hätte einen Einsatzblock angelegt, dieser wäre im „System“ hängengeblieben, nicht der Wahrheit entspricht. Denn wäre tatsächlich ein Einsatzblock angelegt worden, dann wäre dieser bei der Datenauswertung ersichtlich. Nach der Eingabe der Daten in die Einsatzmaske bleiben diese Daten solange stehen, bis der Bediener entweder auf „Akzeptieren“ oder „Verwerfen“ gedrückt hat. Sobald jedoch auf „Akzeptieren“ gedrückt wird, wird in der Datenbank ein Einsatz eröffnet, die Einsatznummer wird vergeben und der Einsatz automatisch dem zuständigen Einsatzdisponenten übergeben. Sollte der Beamte einen Einsatz erstellt haben, so würde dieser jedenfalls in der Datenbank aufscheinen.
Dass dem Beschuldigte als langjährigen Mitarbeiter der LLZ klar sein musste, dass es zur Entsendung eines Einsatzmittels eines Einsatzblocks bedarf, ist lebensnahe und ergibt sich aus den festgestellten Inhalten des „Serviceleitfadens Landesleitzentralen“.
Gem. § 21 Abs. 2 SPG habe die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen.Gem. Paragraph 21, Absatz 2, SPG habe die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen.
Die Aufgabe des Notrufbeamten – klar definiert 5.1 und 6.5 des Erlasses Exekutiv und Einsatzangelegenheiten - beinhaltet, dass alle eingehenden internen und externen Notrufe immer im ELKOS mittels Einsatztickets zu dokumentieren sind. Der Disziplinarbeschuldigte hätte somit einen Einsatzblock anlegen müssen, welches automatisch an den zuständigen Einsatzdisponenten zur Bearbeitung weitergeleitet wird und die Sofortmaßnahmen wären letztlich eingeleitet worden. Damit hätte der Beschuldigte seinen Beitrag zur Erfüllung der Sicherheitspolizei geleistet, dies jedoch unter Falscheinschätzung der Situation unterlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG begangen, weil er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert besorgt hat. Die Bürgerin, die einen Notruf absetzt, ist auf die Kompetenz des Notrufbeamten angewiesen und muss darauf vertrauen können, dass ihr Anliegen der jeweiligen Situation angepasst professionell und unverzüglich bearbeitet wird. Die Aufgabe des Notrufbeamten – klar definiert 5.1 und 6.5 des Erlasses Exekutiv und Einsatzangelegenheiten - beinhaltet, dass alle eingehenden internen und externen Notrufe immer im ELKOS mittels Einsatztickets zu dokumentieren sind. Der Disziplinarbeschuldigte hätte somit einen Einsatzblock anlegen müssen, welches automatisch an den zuständigen Einsatzdisponenten zur Bearbeitung weitergeleitet wird und die Sofortmaßnahmen wären letztlich eingeleitet worden. Damit hätte der Beschuldigte seinen Beitrag zur Erfüllung der Sicherheitspolizei geleistet, dies jedoch unter Falscheinschätzung der Situation unterlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG begangen, weil er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert besorgt hat. Die Bürgerin, die einen Notruf absetzt, ist auf die Kompetenz des Notrufbeamten angewiesen und muss darauf vertrauen können, dass ihr Anliegen der jeweiligen Situation angepasst professionell und unverzüglich bearbeitet wird.
Erst nach eingehender Befragung gab der Beamte an, dass er den Anruf falsch eingeschätzt hätte, weshalb er auch in weiterer Folge fernmündlich den Rettungsdienst verständigt hatte. Warum er sich den Anruf nicht neuerlich auf Band anhörte, um sich Klarheit zu verschaffen, führte der Beamte darauf zurück, dass dafür zu wenig Zeit gewesen wäre.
Gem. § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert).Gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert).
Treu und Gewissenhaft beinhaltet aber auch, dass der Dienstgeber erwarten darf, dass Vorschriften eingehalten werden. Als ethischer Begriff stellt „gewissenhaft“ – ebenso wie „treu“ – auch ein besonderes Schuldmerkmal für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dar; bei Pflichtwidrigkeiten genügt schon eine geringe subjektive Sorgfaltswidrigkeit, um Strafbarkeit auszulösen.
Aus der Treuepflicht ergibt sich somit, dass der Bedienstete dem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein muss und dass er insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß zu berichten und entsprechende Meldungen so zu erstatten hat, dass diese die tatsächlich erledigten Aufgaben richtig abbilden und seine Vorgesetzten über dienstliches Handeln informiert sind. Dieser Dokumentationspflicht wird durch das Anlegen von Einsatzblöcken nachgekommen, womit jederzeit das Handeln des jeweiligen Beamten nachvollzogen werden kann.
Anlastung zu Punkt 3) Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG:Anlastung zu Punkt 3) Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG:
Zuletzt hat der Beschuldigte durch die Verwendung der Wortfolge: “Kann es sein, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“ gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen.Zuletzt hat der Beschuldigte durch die Verwendung der Wortfolge: “Kann es sein, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“ gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen.
Ein bestreiten dieser verbalen Entgleisung wäre auch nicht möglich gewesen, zumal die Wortwahl des Beamten auf dem Notrufband eindeutig wahrnehmbar ist.
Gemäß der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ ist der Beamte verpflichtet, eine angemessene, den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen entsprechende Höflichkeit gegenüber der Anruferin an den Tag zu legen. Der Beamte hat ihr jedoch durch sein Verhalten unterstellt, dass die Anruferin den Notruf zu Unrecht und ohne Grund angerufen hätte –und dies gerade in einer Situation, in der ein Opfer offenkundig dringend polizeiliche Hilfe benötigte, da ihr Leben bedroht war – denn tatsächlich wurde sie mittels Bauchstich lebensgefährlich verletzt. Dass dieses Verhalten höchst unprofessionell war, bedarf keiner weiteren Erklärung. Der Beamte selbst bezeichnete sein Verhalten als „emotionalen Ausrutscher“, was in Anbetracht der menschlichen Tragödie am Notruf mehr als lebensfremd wirkt.
Sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge führten an, dass verbale Entgleisungen schon mehrfach vorgekommen wären, insbesondere in Stresssituationen, weshalb es aufgrund von Beschwerden schon Gespräche zwischen Vorgesetzten und Beschuldigten gegeben hätte.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Veraltungsorganisation.
Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0180).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0180).
Wie auch die DOK in ihrem Erkenntnis ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisung negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.Wie auch die DOK in ihrem Erkenntnis ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisung negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.
Ad B)
Anlastung zu Punkt 2) – falsche Telefonnummer
Zum Freispruch:
Dass der Beschuldigte um 16.37 Uhr, nachdem der Notruf diesmal von einem Zeugen der Tat bei der Kollegin einging und er nunmehr den Ernst der Lage erkannte, ohne Beachtung der zumutbaren Sorgfalt die falsche Telefonnummer, nämlich die eines weiteren Aufforderers anstatt der Telefonnummer der Erstanruferin im Einsatzblock eintrug, wird durch die Einsatzchronologie belegt. Der Irrtum bzw. das Versehen wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, er gab jedoch zu seiner Rechtfertigung an, dass es sich um einen einmaligen Fehler gehandelt hat. Ob der Beschuldigte tatsächlich zu Schlampigkeit neigt, konnte vom Vorgesetzten B.B. nicht konkret beantwortet werden. Dieser unterstrich nur, dass der Beschuldigte nicht stressresistent wäre und in derartigen Situationen manchmal zu verbalen Entgleisungen tendiere.
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wennGemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn
Wie bereits oben ausgeführt, konnte im Zuge des sehr ausführlichen Beweisverfahrens nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschuldigte die oben angeführte Dienstpflichtverletzung begangen hat. Da somit die Schuld des Beamten nicht mit der für eine Verurteilung notwendige Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war mit Freispruch vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023