TE Dok 2022/3/10 2021-0.623.814, 2021-0.639.742

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1 und 2 iVm §8 B-GlBG
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

sexuelle Belästigung, geschlechtsbezogene Belästigung, Wahrung des Vertrauens

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat - nach Durchführung von Verhandlungen am 20.01. und 10.03.2022, zu Recht erkannt:

Irömisch eins

Der Beamte ist gemäß § 126 Ab. 2 BDG schuldig:Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Ab. 2 BDG schuldig:

A: Er habe während der Ausübung seines Dienstes, mehrere – überwiegend junge und erst kurz zugewiesene - Mitarbeiterinnen, bzw. Kolleginnen durch geschlechtliche Handlungen, oder durch einen anstößigen, die Sexualsphäre der betroffenen Frauen berührenden Sprachgebrauch sexuell, bzw. geschlechtlich belästigt und dadurch in ihrer Würde verletzt und zwar gegenüber:

A.A. indem er während eines Gesprächs über Dressurreiten welches die Betroffene mit einer Kollegin führte – fragte „ob dies der Sattel sei, welcher vorne ein großes Griffstück besitzt und ob sie sich wegen dem Griffstück den Vibrator erspare“,

sie fragte, wie oft sie in der Woche Sex habe, bzw. fragte, ob „sie keinen Sex bekommen habe“, im Sommer – während die Bedienstete ein Eis aß – fragte, „ob sie alles andere auch so gut lutschen kann wie das Eis“, ihr unaufgefordert von seinen Sado-Maso-Praktiken, sowie weiteren sexuellen Vorlieben erzählte.

B.B. indem er sie fragte, wie oft sie in der Woche Sex habe, bzw. fragte, ob „sie keinen Sex bekommen habe“, ihr unaufgefordert von seinen sexuellen Vorlieben erzählte und wie er mit ihr Sex haben würde, mit Kommentaren, Gesten und Körperbewegungen andeutete, dass sie vor ihm am Boden knien würde, er sie an den Haaren fest zupacken würde, während sie ihn oral befriedigt, ihr sagte, dass er im Zusammenhang mit seinen Sado-Maso-Praktiken regelmäßig Frauenbesuche erhalte und diese Frauen danach „nicht mehr gehen könnten“, zu Beginn ihrer Dienstzeit fragte, wie ihr Beziehungsstatus sei und ihr angeboten ihr „Sugar Daddy“ zu sein,

ihr sagte, dass sie „mal wieder gscheit sexuell hergenommen gehört und er dafür sorgen kann, dass sie wieder einen Grinser ins Gesicht bekommt und er zeige ihr wie das geht“, sie fragte, ob sie als Muslimin beim Sex auch ein Kopftuch tragen müsse.

C.C., indem er sie fragte, wie oft sie in der Woche Sex habe, bzw. fragte, ob „sie keinen Sex bekommen habe“, ihr unaufgefordert von seinen Sado-Maso-Praktiken, sowie weiteren sexuellen Vorlieben wie z.B. Fesselungen und seiner Abneigung gegenüber Natursektspielen erzählte; zu Beginn ihrer Dienstzeit fragte, wie ihr Beziehungsstatus sei.

D.D., indem er ihr unaufgefordert von Sado-Maso-Themen erzählte, zu Beginn ihrer Dienstzeit fragte, wie ihr Beziehungsstatus sei, sie fragte, ob man es auch im Bett merke, dass sie Reiterin sei.

E.E. indem er anbot, ihr ein Kind zu machen und dass er sie bald heiraten werde,

ihr sagte, dass er sie sexuell wie ein Klavier behandeln würde und dies dann in weiterer Folge genau beschrieb, ihr sagte, dass sie auch auf die „härteren Sachen abfahre“ und er mit ihr gerne einen Sado-Maso-Schuppen besuchen würde.

F.F. indem er sie als sie einen Freund hatte, immer wieder fragte, wie ihr Beziehungsstatus sei, die Beziehung zu ihrem Freund ohnehin nicht ewig halten würde und dass eine Kuh auch nicht ihr Leben lang demselben „Schwaf“ nachlaufen würde,

sie vor allem immer wieder fragte, wie oft sie in der Woche Sex habe, oder wann sie das letzte Mal Sex gehabt habe.

G.G. indem er ihr sagte, dass es „witzig wäre, wenn sie mit D.D. ins Bett gehen würde und er dabei zuschauen könnte“, sie ab Beginn ihrer Dienstzeit und auch nach dem Z.Z. immer wieder fragte, wie ihr Beziehungsstatus sei, wie ihre Beziehung laufen würde, ihre Beziehung bewertete und ihr sagte, dass ihr Freund „zu schwach“ für sie sei, er würde besser zu ihr passen und sie hätten bestimmt viel Spaß miteinander, sie fragte, ob sie sexuell eher klassisch oder extravagant sei und ob sie es gerne hätte, wenn sie oben auf ihm sitzen würde.

B: Er hat während der Ausübung seines Dienstes, nachfolgende Mitarbeiterinnen, bzw. Kolleginnen durch die Verwendung einen diskriminierenden, teils Frauen herabwürdigenden und beleidigenden, sowie rassistischen Sprachgebrauchs in ihrer menschlichen Würde verletzt und zwar gegenüber:

A.A. indem er sie gegenüber G.G. als dummes Weib, dass für nichts zu gebrauchen sei, bezeichnete

B.B. indem er nachdem sie auf seine Avancen, mit ihm ein Verhältnis zu beginnen, nicht eingegangen war sie gegenüber G.G. als dummes Weib, dass für nichts zu gebrauchen sei, beschimpfte und als „Jugo-Alte“ bezeichnete, die eh nichts Gescheiteres als einen „Jugo-Hawara“ bekomme, sie als „Tschopperl“ und „Türkenmutti“ bezeichnete, die mit 5 Kindern schwanger, fett und mit Kopftuch daherkommen werde und sie fragte, ob sie nicht mit einem Kopftuch Dienst versehen wolle; sie wiederholt als Hadischa bezeichnete,

C.C. indem er sie gegenüber A.A. und G.G. als „deppertes und dummes Weib“ bezeichnete.

C: Er habe sich in Gegenwart von B.B. und C.C. eines unangemessenen, Frauen beleidigenden, diskriminierenden und auf ihre sexuelle Rolle reduzierten Sprachgebrauchs bedient, indem er über bestimmte Richterinnen, Staatsanwältinnen, aber auch Besucherinnen sagte, diese gern „durchziehen“ zu wollen, sich über nicht seinen Vorstellungen entsprechende Frauen sinngemäß sagte: „Die Alte hat so einen fetten Arsch, dass es mich wundert, dass sie noch durch den Türstock passt“, “die kannst eh nicht übersehen, so fett wie die ist“, „wenn sie geht, dann muss sie aufpassen, dass es kein Erdbeben gibt“.

Der Beamte hat zu

Spruchteil A als Vertreter des Dienstgebers den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG iVm § 8 B-GlBG (sexuelle Belästigung), Spruchteil A als Vertreter des Dienstgebers den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG (sexuelle Belästigung),

Spruchteil B als Vertreter des Dienstgebers den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG iVm § 8a B-GlBG (geschlechtsbezogene Belästigung),Spruchteil B als Vertreter des Dienstgebers den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 8 a, B-GlBG (geschlechtsbezogene Belästigung),

Spruchteil C den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG (Wahrung des Vertrauens), gemäß § 91 BDG schuldhaft begangen.Spruchteil C den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Wahrung des Vertrauens), gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft begangen.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen (€ 10.250,-; zehntausendzweihundertfünfzig) verhängt, die gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 30 Monatsraten abzustatten sind. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen (€ 10.250,-; zehntausendzweihundertfünfzig) verhängt, die gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 30 Monatsraten abzustatten sind. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

IIrömisch zwei

Hingegen wird der Beamte von den erhobenen Vorwürfen freigesprochen:

A 2     -        im gesamten Umfang, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BDG A 2 - im gesamten Umfang, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 1 BDG

A 5b    -        gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BDG,A 5b - gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 1 BDG,

B 2c    -        im Umfang des Vorwurfes, er habe sie mit Gesten/Bewegungen

aufgefordert

                  orientalische Tänze zu machen, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BDG, orientalische Tänze zu machen, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 1 BDG,

C        -        im gesamten Umfang, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG, im Zweifel.C - im gesamten Umfang, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 BDG, im Zweifel.

IIIrömisch drei

Gemäß § 112 Abs. 6 BDG wird die Suspendierung mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Beamte hat sich unverzüglich zum Dienstantritt zu melden. Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG wird die Suspendierung mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Beamte hat sich unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.

BEGRÜNDUNG

Der Beamte wurde auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a verwendet. Er übte über die in diesem Bereich verwendeten Bediensteten Dienst- und Fachaufsicht aus und bewarb sich für die ausgeschriebene Stelle des Kommandanten. Ab Z.Z. war er im Krankenstand.

Suspendierung

Mit Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, wurde der Beamte gemäß § 112 Abs. 1 Ziffer 3 BDG vom Dienst suspendiert.Mit Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, wurde der Beamte gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 BDG vom Dienst suspendiert.

Beschwerdeverfahren vor dem BVwG

Den Beschwerden des Beamten gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Verhängung der Suspendierung wurde mit Erkenntnis des BVwG nicht stattgegeben. Insoweit das BVwG den Spruch der erstinstanzlichen Behörde teilweise änderte, wurden die Änderungen in das Erkenntnis übernommen.

Bisherige Dienstpflichtverletzungen

Wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG (iZm § 134 Abs. 1 StGB – Diversion) wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verfügt Wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG (iZm Paragraph 134, Absatz eins, StGB – Diversion) wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verfügt

Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des BMJ. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sachverhalt:

Die L.L. informierte die Anstaltsleitung, dass im Zuge eines Gesprächs mit den weiblichen Bediensteten C.C, A.A. und D.D., wegen bestehender Differenzen untereinander, bekannt geworden sei, dass diese vom Beamten gegenseitig ausgespielt und ausgerichtet sowie sexuell, bzw. geschlechtlich belästigt und beschimpft, bzw. gedemütigt worden seien. Weil der Beamte immer wieder seine Freundschaft zum Bereichsleiter und weiteren Dienstführenden betont habe, seien die Frauen eingeschüchtert gewesen und hätten dienstliche Nachteile befürchtet, wenn sie das Verhalten des Beamten aufzeigen würden.

Zeugen:

Die A.A. verrichtet im BMJ Dienst. Sie gab bei Einvernahme im Wesentlichen an, dass der Beamte das Gerücht verbreitet habe, sie sei es, die die Kolleginnen C.C. H.H. und J.J. schlechtmachen und mobben würde. So habe er gesagt, D.D. habe so abstehende Ohren, weil diese beim „Blasen“ immer gehalten würden und behauptet diese Aussage sei von ihr erfolgt. Im April habe sie sich mit K.K. übers Reiten unterhalten. Der Beamte habe das Gespräch mit der Aussage, …ob dies der Sattel sei, der vorne ein großes Griffstück besitzt und ob sich dadurch den Vibrator ersparen“ kommentiert. Er habe sie und andere weibliche Bedienstete gefragt, wie oft sie in der Woche Sex haben und auch von seinen angeblichen Sado-Maso-Vorlieben erzählt, welche er zu Hause mit diversen Gegenständen, die er in einem Koffer aufbewahre, ausübe. Im Sommer habe er sie beim Verzehr eines Eises beobachtet und gefragt, ob sie „alles andere auch so gut lutschen könne“, wie das Eis. Bei Dienstantritt soll er sie öffentlich wegen ihres Muttermales angesprochen und in bösartiger Weise gesagt haben: „Ach, du bist ja die eine mit der Warze im Gesicht“.

Die C.C. gab bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen an: Gleich zu Beginn ihrer Dienstzeit habe er sie gefragt, wie ihr Beziehungsstatus sei, wie oft sie in der Woche Sex habe und ihr Beziehungen mit mehreren Kollegen unterstellt. Auch über seine sexuellen Vorlieben, unter anderem für Sado-Maso-Praktiken habe er gerne erzählt und mit ihr mehrmals Gespräche in diese Richtung begonnen. Sie sei deswegen angewidert gewesen und sei auf dieses Thema nicht eingegangen, weshalb er ihr vorgeworfen habe, sie sei prüde, langweilig und fad. Auch über Richterinnen, Staatsanwältinnen und weibliche Besucher habe er sich im Hinblick auf ihre Figuren abwertend geäußert, oder – wenn sie seinen Vorstellungen entsprachen – gesagt, dass er mit diesen Personen gerne Sex hätte. Sie habe sein Verhalten insgesamt demütigend, einschüchternd und unpassend empfunden. Weil sie die belastende Situation nicht mehr ausgehalten und zunehmend darunter gelitten habe, habe sie eine Kündigung erwogen. Erst nachdem sie sich an die L.L. gewandt habe, sei transparent geworden, dass der Beamte sie und A.A. gegeneinander ausgespielt habe.

Die D.D. gab im Wesentlichen an: Der Beamte habe ihr gesagt, der „Hexenzirkel“ habe sie wegen ihrer abstehenden Ohren gehänselt und gemeint, diese stünden so ab, weil sie beim „blasen“ immer festgehalten würden und sich A.A. über ihre kleinen Brüste geäußert hätte. Die Namen der Angehörigen dieses „Hexenzirkels“ seien ihr von ihm auch genannt worden. In Anwesenheit von G.G. habe er zu ihnen gesagt, dass es witzig wäre, wenn sie beide zusammen ins Bett gingen und er zuschauen könnte. Er habe auch immer sexuelle Anspielungen gemacht; so zum Beispiel gefragt, ob man ihre Vorliebe fürs Reiten auch im Bett merke. Bei Beginn des Dienstverhältnisses habe er gefragt, ob sie eine Beziehung habe und erzählt, dass er auf Sado-Maso stehe. Sie habe diese Gespräche als anstößig und unerwünscht empfunden. Erst als der Beamte erfahren habe, dass ihr Vater Polizeibeamter sei, habe sein sexuell anzügliches Verhalten schlagartig aufgehört. Keine der weiblichen Bediensteten habe sich getraut etwas zu sagen, weil er mit seiner Freundschaft zu Vorgesetzten geprahlt habe.

Die F.F. gab bei ihrer Einvernahme an, dass der Beamte die jüngeren Kolleginnen immer über deren Privatleben ausfrage und auch sie selbst gefragt habe, wann sie das letzte Mal Sex gehabt habe, oder wie oft in der Woche sie Sex habe. Es gebe auch immer wieder Fragen nach dem Beziehungsstatus der Kolleginnen und er mache unangebrachte Kommentare. Sei höre nicht mehr zu, wenn er irgendwas sagt, weil es ihr einfach zu viel sei. Als sie angefangen habe, habe er zu ihr gesagt, dass ihre Beziehung mit ihrem Freund nicht ewig halten werde, weil „eine Kuh auch nicht ihr Leben lang dem gleichen Schwaf nachlaufe“. Auch über die Figuren von Richterinnen usw. habe er sich geäußert. Sie habe sich nicht getraut, etwas zu ihm zu sagen, weil er mit Vorgesetzten sehr gut befreundet sei.

Die G.G. gab bei ihrer Befragung an, dass er ihr gegenüber oft mit seinem Geld geprahlt und ihr angeboten habe, ihr „Sugar-Daddy“ zu sein. Er habe sie nach ihrem Beziehungsstatus ausgefragt und gemeint, ihr Freund würde nicht zu ihr passen, weil er zu schwach sei und sie mit ihm viel mehr Spaß haben würde. Er habe sie auch gefragt, ob sie wegen ihrer Liebe zum Reitsport auch besser im Bett sei und auch geäußert, dass es für ihn witzig wäre zuzusehen, wenn sie mit D.D. ins Bett gehen würde. Weiters habe er sie gefragt, ob sie gerne auf ihn oben sitzen würde. Er hat generell sexuelle Anspielungen gemacht, was sie als unangenehm und störend empfunden habe. A.A., B.B und C.C. habe er als dumme Weiber bezeichnet, die für nichts zu gebrauchen seien und über B.B. habe er sich geäußert, dass diese immer Jugo-Hawara habe und selbst wie eine Jugo-Alte ausschaue.

B.B. gab bei ihrer Befragung an, dass sie vom Beamten aufgrund ihres Aussehens verspottet und als „Hadischa bezeichnet worden sei. So habe er sie gefragt, ob sie nicht mit einem Kopftuch Dienst machen und ob sie ihre Yugo-Kutsche wohl legal gekauft habe. Er habe sie oft nach ihrem Sex gefragt, gemeint, dass man sie wieder einmal so richtig hernehmen müsse und beschrieben wie er das machen würde, nämlich so dass sie vor ihm knien und er sie beim Oralverkehr an den Haaren halten würde. Er habe ihr auch erzählt, dass er zu Hause Sado-Maso praktiziere und regelmäßig Frauenbesuche erhalte, die danach nicht mehr gehen könnten und laut schreien würden. Auch über Staatsanwältinnen, Richterinnen usw. habe er gesagt, wie er sie „packen“ würde und wie er mit ihnen Sex haben würde. Wenn eine Frau etwas stärker sei, habe er gefragt, ob ich das Erdbeben gespürt hätte. Er sei einmal bei ihr zuhause gewesen, weil er die Toilettenspülung repariert habe. Er habe zwar kein Geld verlangt, sei aber dann stundenlang nicht gegangen und sie habe den Eindruck gehabt sie solle für seine Dienstleistung sexuell bezahlen. Sie sei aber auf seine Avancen nicht eingegangen und er habe sie gefragt, ob sie prüde oder zu schüchtern sei. Auch über andere Kollegen habe er geschimpft; so habe er über die L.L. gemeint, dass sie eh bereits ausgewählte Männer im Haus „durchhabe“. Er habe sie oft gefragt, ob sie mit ihm frühstücken, oder Essen gehe wolle. Sie habe jedoch stets abgelehnt und er habe dann begonnen sie auszugrenzen und sie schlecht zu machen. So habe er ihr Affären mit mehreren Kollegen angedichtet, gesagt, dass sie ein Tschopperl sei und im Kindergarten hätte bleiben sollen. Sie sei der Ansicht gewesen, dass sie sich niemanden anvertrauen könne, weil er stets mit seinen guten Kontakten zu Vorgesetzten geprahlt habe.

E.E. gab bei ihrer Befragung an, dass ihre gemeinsamen Dienste mit dem Beamten von sexuellen Belästigungen geprägt gewesen seien. Er habe sie gefragt, wie sie ihren Sex praktiziere und vermutet, dass sie auf härtere Sachen stehe. Einmal habe ihr der Beamte im Beisein eines Vorgesetzten angeboten, ihr ein Kind zu machen und dass er nur hin und wieder mit ihr Sex haben wolle und natürlich finanziell dafür aufkommen würde. Dann habe er auch gesagt, dass er sie bald heiraten würde und der Vorgesetzte Trauzeuge wäre, was beide sehr lustig gefunden hätten. Sie habe dies als äußerst unangebracht und unerwünscht empfunden. Der Beamte habe ihr auch angeboten, mit ihr einen Sado-Maso-Schuppen aufzusuchen und gesagt, dass er sie sexuell wie ein Klavier behandeln würde.

M.M. gab bei seiner Befragung im Wesentlichen an, dass es richtig sei, dass der Beamte weibliche Bedienstete oft gefragt habe, ob sie keinen Sex abbekommen hätten. Es sei auch an der Tagesordnung gewesen, dass er dienstjunge Kolleginnen nach deren Beziehungsstatus gefragt habe. Dies sei bei den D.D., G.G., B.B., F.F. der Fall gewesen. Es sei auch richtig, dass er A.A. gefragt habe, ob sie sich durch den Pferdesattel den Vibrator erspare und B.B. als „Jugo-Alte“ bezeichnet habe.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der rechtsanwaltlich vertretene Beamte gab bei seinen Befragungen und in seiner schriftlichen Eingabe zusammenfassend an, dass alle Vorhalte frei erfunden seien. Mit allen Bediensteten habe er nur selten Dienst versehen und es habe keinerlei Probleme oder Beschwerden über ihn gegeben. Es habe dicke Luft zwischen den C.C., D.D. und B.B: gegeben und er habe sich immer schützend vor C.C. gestellt. Auf die Frage, ob er meine, dass die Vorhalte von den Bediensteten frei erfunden wären, führte er wörtlich aus: „Natürlich ist das so, sie haben einfach zu viel Phantasie“. Er werde für diese ganzen Anschuldigungen sicher nicht den Schädel hinhalten. In der Stellungnahme führte er aus, dass es ein Gespräch mit E.E. betreffend Gerücht über die Beendigung ihrer Beziehung gegeben habe. Dabei sei auch über Beziehungsthemen gesprochen worden und er habe allgemein gesagt, „wenn man sich gern habe, die Frau von einem Mann wie ein Klavier behandelt werden würde“. Diese Aussagen seien nicht auf die Person von E.E. bezogen und ihr gegenüber weder anstößig, noch untergriffig gewesen. Nach diesem Gespräch sei die Kollegin öfters zu ihm in den Verhörbereich gekommen, um sich zu unterhalten und Kaffee zu trinken. Bis zu seiner ersten Einvernahme sei weder ein Dienstvorgesetzter, noch eine Kollegin, oder die L.L. an ihn herangetreten und hätte sich über angebliche Äußerungen beschwert. Die Erhebungen und Schlüsse der Dienstbehörde seien tendenziös, unsachlich und voreingenommen geführt worden.

Als Zeugen wurden die von den Tathandlungen betroffenen Frauen einvernommen, die ihre bereits bei den Einvernahmen gemachten Aussagen im Wesentlichen bestätigten und ihre Erlebnisse im Umgang mit dem Beamten lebensnah und frei schilderten. Ergänzend wurden – teils über Antrag des Rechtsvertreters – die folgenden Zeugen vernommen:

Der Zeuge M.M. gab bei seiner Befragung vor dem erkennenden Senat im Wesentlichen an, dass kein schöner Umgangston geherrscht habe. Der Beamte habe zwar niemanden sexuell belästigt, aber Fragen nach dem Sex, dem Beziehungsstatus seien schon gekommen und auch über den Migrationshintergrund von B.B. sei abwertend gesprochen worden. Einmal sei im Zusammenhang mit einem Pferdesattel herumgeblödelt worden und der Beamte habe gefragt, ob man den Knauf auch anderweitig nutzen könne. Man habe daraus schließen können, was er meinte. Über den Hexenzirkel hätten viele gesprochen; der Beamte habe ihn auch erwähnt, aber ob er ihn erfunden habe, könne er nicht sagen. Insgesamt sei aber der Umgangston sehr rüde und ein Fremder, der das nicht kenne würde wohl den Kopf schütteln.

Die weiteren Zeugen gaben vor dem erkennenden Senat im Wesentlichen an, dass ein derber Umgangston – auch gegenüber Frauen - herrsche. N.N. führte aus, sie sei von anderen Kollegen gefragt worden, ob sie die Woche schon Sex gehabt habe. Sie fasse dies eher scherzhaft auf und es störe sie nicht. Die Zusammenarbeit mit dem Beamten verlaufe normal und es werde immer wieder mal ein Scherz gemacht. Zu sexuellen Belästigungen durch den Beamten hatten die Zeugen keine Wahrnehmungen. O.O. gab an, B.B. hätte ihm gesagt, dass sie die häufigen Fragen des Beamten nach ihrer Beziehung (diese habe keine Zukunft) stören würden.

Weitere Beweisanträge des Rechtsvertreters wurden zurückgezogen.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte eine schwere Dienstpflichtverletzung zu verantworten hat. Wesentlich seien vor allem die lange Tatzeit und die vielen Opfer, die von den sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen betroffen gewesen seien. Als erschwerend sei darüber hinaus die disziplinäre Bestrafung aus dem Jahr Z.Z. heranzuziehen. Auch wenn sich einzelne Vorwürfe nicht bestätigten und es auch im Hinblick auf den Vorwurf des Mobbings nicht in allen Punkten gänzlich klar sei, ob der Beamte bestehende Gerüchte weiterverbreitet, oder aber initiiert habe, könne er im Ergebnis nicht weiter verwendet werden. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung.

Plädoyer des Rechtsanwaltes

Der Vertreter des Beamten verwies auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme und gab zusammenfassend an, dass der Beamte über das Ziel hinausgeschossen habe und diesbezüglich auch geständig sei. Wenngleich er über die bereits bestehenden Gerüchte zwar gesprochen habe, sei er nicht deren Urheber. Diesbezüglich werde er stigmatisiert und quasi als „Vater aller Gerüchte“ angesehen. Dies sei jedoch unrichtig. Das Beweisverfahren habe auch ergeben, dass auch im Hinblick auf geschlechtliche/sexuelle Themen ein sehr rauer Ton vorherrsche. Der Beamte sehe sein Fehlverhalten ein und bereue es auch. Dies sei aber nicht so schwerwiegend, dass eine Entlassung zu verhängen sei. Er beantragte zu Spruchteil C des EB einen Freispruch und im Übrigen die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe.

Schlusswort des Beschuldigten

Der Beamte gab an, dass es ihm leidtue, dass er sich im Ton vergriffen habe. Er habe niemanden demütigen, oder herabwürdigen wollen. Es sei ihm klar, dass er nicht mehr zurück könne. Er ersuchte von einer Entlassung Abstand zu nehmen und gab an, er habe bereits um Überstellung in ein anderes Ministerium ersucht.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung für das Jahr 2021 anzuwenden.

§ 43 (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zur Schuldfrage:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten im Umfange des Spruchteiles I schuldhaft verletzt hat; die sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen (Teil I/A), sowie die Beschimpfungen, bzw. Herabwürdigungen (Teil I/B) von denen insgesamt sieben (dienst)junge weibliche Bedienstete betroffen waren, sowie die allgemeinen abschätzenden Äußerungen über Frauen (Teil I/C) fanden statt und waren dem Beamten als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG anzulasten. Der Beamte hat vorsätzlich über einen längeren Tatzeitraum gehandelt. Im Hinblick auf Spruchteil II geht der erkennende Senat nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens davon aus, dass der Beamte zwar an der Verbreitung von Gerüchten teilgenommen hatte, es aber keinesfalls erwiesen ist, dass er der Initiator dieser Gerüchte war. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten im Umfange des Spruchteiles römisch eins schuldhaft verletzt hat; die sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen (Teil I/A), sowie die Beschimpfungen, bzw. Herabwürdigungen (Teil I/B) von denen insgesamt sieben (dienst)junge weibliche Bedienstete betroffen waren, sowie die allgemeinen abschätzenden Äußerungen über Frauen (Teil I/C) fanden statt und waren dem Beamten als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG anzulasten. Der Beamte hat vorsätzlich über einen längeren Tatzeitraum gehandelt. Im Hinblick auf Spruchteil römisch zwei geht der erkennende Senat nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens davon aus, dass der Beamte zwar an der Verbreitung von Gerüchten teilgenommen hatte, es aber keinesfalls erwiesen ist, dass er der Initiator dieser Gerüchte war.

Zur Frage der sexuellen/geschlechtsbezogenen Belästigung

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere den Aussagen der Opfer ergibt sich, dass der Beamte überführt ist, Kolleginnen über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren in einer die Intim- und Privatsphäre der Beamtinnen berührenden Art und Weise angesprochen und dadurch geschlechtlich belästigt, bzw. in ihrer Würde verletzt zu haben. Die häufig gestellten Fragen, ob sie diese Woche schon Sex gehabt hätten, das Angebot an eine Bedienstete ihr ein Kind zu machen, die Aussagen über seine Sado-Maso-Vorlieben, verbunden mit Andeutungen, dass ein Pferdesattel den Vibrator ersetze und eine andere Kollegin wieder einmal „hergenommen“ gehöre, sowie die weiteren im Spruchteil I/A beschriebenen Verhaltensweisen berühren die Sexualsphäre der Frauen, stellen eine sexuelle Belästigung dar und sind unter § 8 Abs. 2 B-GlBG zu subsumieren. Diese fortgesetzten sexuellen Belästigungen, welche noch dazu mit wiederholten und teils frauenfeindlich/rassistisch motivierten Beleidigungen, bzw. Beschimpfungen, verbunden waren - was unter § 8a B-GlBG zu subsumieren war (Teil I/B) - wurden systematisch gesetzt, weil mehrere Mitarbeiterinnen wiederholt und über einen langen Zeitraum den sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen ihres Vorgesetzten ausgesetzt waren. Dass die Mitarbeiterinnen keine (sofortige) Meldung erstatteten vermag daran nichts zu ändern, weil sie offenbar der – nach der Beweislage auch durchaus berechtigten - Meinung waren, der Beschuldigte genieße den Schutz seiner Vorgesetzten. Durch die Reaktion der Bediensteten ist ausreichend dokumentiert, dass das Verhalten des Beamten unerwünscht und entwürdigend war. Aus dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere den Aussagen der Opfer ergibt sich, dass der Beamte überführt ist, Kolleginnen über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren in einer die Intim- und Privatsphäre der Beamtinnen berührenden Art und Weise angesprochen und dadurch geschlechtlich belästigt, bzw. in ihrer Würde verletzt zu haben. Die häufig gestellten Fragen, ob sie diese Woche schon Sex gehabt hätten, das Angebot an eine Bedienstete ihr ein Kind zu machen, die Aussagen über seine Sado-Maso-Vorlieben, verbunden mit Andeutungen, dass ein Pferdesattel den Vibrator ersetze und eine andere Kollegin wieder einmal „hergenommen“ gehöre, sowie die weiteren im Spruchteil I/A beschriebenen Verhaltensweisen berühren die Sexualsphäre der Frauen, stellen eine sexuelle Belästigung dar und sind unter Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG zu subsumieren. Diese fortgesetzten sexuellen Belästigungen, welche noch dazu mit wiederholten und teils frauenfeindlich/rassistisch motivierten Beleidigungen, bzw. Beschimpfungen, verbunden waren - was unter Paragraph 8 a, B-GlBG zu subsumieren war (Teil I/B) - wurden systematisch gesetzt, weil mehrere Mitarbeiterinnen wiederholt und über einen langen Zeitraum den sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen ihres Vorgesetzten ausgesetzt waren. Dass die Mitarbeiterinnen keine (sofortige) Meldung erstatteten vermag daran nichts zu ändern, weil sie offenbar der – nach der Beweislage auch durchaus berechtigten - Meinung waren, der Beschuldigte genieße den Schutz seiner Vorgesetzten. Durch die Reaktion der Bediensteten ist ausreichend dokumentiert, dass das Verhalten des Beamten unerwünscht und entwürdigend war.

Der erkennende Senat hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob es sich beim Beamten um einen Vertreter des Dienstgebers im Sinne der §§ 8 Abs. 1, Ziffer 1; 8a Abs. 1, Ziffer 1 B-GlBG handelt. Gemäß § 2 Abs. 4 B-GlBG ist jeder Vorgesetzte Vertreter des Dienstgebers. Er ist zwar nur E2b Beamter, wird aber auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a verwendet und bezieht dafür auch Verwendungszulage; er ist damit Vorgesetzter im Sinne des § 45 Abs. 1 BDG. Bei allen betroffenen weiblichen Bediensteten handelte es sich um Mitarbeiterinnen, die ihm weisungsunterworfen waren. Bei ihm handelt es sich daher zweifelsfrei um einen Vertreter des Dienstgebers im Sinne der §§ 8 Abs. 1, Ziffer 1 bzw. 8a Abs. 1, Ziffer 1 B-GlBG. Sein Verhalten ist wie folgt zu würdigen:Der erkennende Senat hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob es sich beim Beamten um einen Vertreter des Dienstgebers im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins,, Ziffer 1; 8a Absatz eins,, Ziffer 1 B-GlBG handelt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG ist jeder Vorgesetzte Vertreter des Dienstgebers. Er ist zwar nur E2b Beamter, wird aber auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a verwendet und bezieht dafür auch Verwendungszulage; er ist damit Vorgesetzter im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, BDG. Bei allen betroffenen weiblichen Bediensteten handelte es sich um Mitarbeiterinnen, die ihm weisungsunterworfen waren. Bei ihm handelt es sich daher zweifelsfrei um einen Vertreter des Dienstgebers im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins,, Ziffer 1 bzw. 8a Absatz eins,, Ziffer 1 B-GlBG. Sein Verhalten ist wie folgt zu würdigen:

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

I/A und I/B

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt. Er ist auch verpflichtet die Bestimmungen des B-GlBG einzuhalten und jegliche Verhaltensweisen, die einen der Tatbestände dieses Gesetzes zu erfüllen geeignet sind, zu unterlassen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt. Er ist auch verpflichtet die Bestimmungen des B-GlBG einzuhalten und jegliche Verhaltensweisen, die einen der Tatbestände dieses Gesetzes zu erfüllen geeignet sind, zu unterlassen.

Der Zweck des § 43 Abs. 1 BDG in Verbindung mit §§ 8, 8a und 9 B-GlBG liegt darin, ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld im öffentlichen Dienst zu schaffen. Der Beamte beging die sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen zum Nachteil seiner Mitarbeiterinnen/Kolleginnen wiederholt während des Dienstes, wobei ausschließlich junge (dienstjunge) Beamtinnen von seinen sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen betroffen waren. Dies steht auch im Einklang mit dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, welches zu Tage brachte, dass bereits (dienst)ältere Beamtinnen davon nicht betroffen waren. Der Beamte differenzierte also sehr genau, bei wem er seine Taten beging und traute sich dies bei erfahreneren Kolleginnen offenbar nicht. Alle angelasteten und unter die Bestimmungen des B-GlBG zu subsumierenden einzelnen Tathandlungen fanden während des Dienstes statt und mussten von den Betroffenen geduldet werden. Dass konsequente und über einen längeren Zeitraum – entgegen dem Schutzzweck des B-GlBG – begangene Tathandlungen mit der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, nicht vereinbar sind, versteht sich von selbst. Sein Verhalten lässt jegliche, von einer – wenn auch nur provisorisch eingeteilten - Führungskraft zu erwartende Vorbildhaltung vermissen und begründet einen schweren Verstoß der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG. Der Zweck des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraphen 8, 8 a und 9 B-GlBG liegt darin, ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld im öffentlichen Dienst zu schaffen. Der Beamte beging die sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen zum Nachteil seiner Mitarbeiterinnen/Kolleginnen wiederholt während des Dienstes, wobei ausschließlich junge (dienstjunge) Beamtinnen von seinen sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen betroffen waren. Dies steht auch im Einklang mit dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, welches zu Tage brachte, dass bereits (dienst)ältere Beamtinnen davon nicht betroffen waren. Der Beamte differenzierte also sehr genau, bei wem er seine Taten beging und traute sich dies bei erfahreneren Kolleginnen offenbar nicht. Alle angelasteten und unter die Bestimmungen des B-GlBG zu subsumierenden einzelnen Tathandlungen fanden während des Dienstes statt und mussten von den Betroffenen geduldet werden. Dass konsequente und über einen längeren Zeitraum – entgegen dem Schutzzweck des B-GlBG – begangene Tathandlungen mit der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, nicht vereinbar sind, versteht sich von selbst. Sein Verhalten lässt jegliche, von einer – wenn auch nur provisorisch eingeteilten - Führungskraft zu erwartende Vorbildhaltung vermissen und begründet einen schweren Verstoß der Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

I/A, I/B, I/C

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

Zur sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen nach dem B-GlBG

Wie der VwGH und das BVwG schon mehrfach entschieden haben, umfasst der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 BDG auch sexuelle Belästigungen im Sinne des B-GlBG (VwGH 27.10.1999, 97/09/0105). Im Erkenntnis der DOK vom 25.04.1985, GZ 35/16-DOK/84 wurde die Verwendung unsittlicher Redewendungen – sogar, wenn dieses Geschehen von den betroffenen Frauen nicht als Eingriff in ihre Intimsphäre empfunden wird - als disziplinär relevant angesehen. Die Berufungskommission hat im Erkenntnis vom 12.5.1999 aus § 43 Abs. 2 BDG eine allgemeine Anstandsverpflichtung abgeleitet, die selbst bei einer allfälligen Einwilligung, der von solchen Handlungen betroffenen Bediensteten, Geltung hat. Auch eine aggressive, aufdringliche, von Beleidigungen und Diffamierungen geprägte, bzw. verächtlich machende dienstliche Kommunikation, welche aufgrund ihrer Nachhaltigkeit den Betriebsfrieden empfindlich stören kann, ist - soweit nicht ohnehin § 43a BDG vorliegt - unter § 43 Abs. 2 BDG subsumierbar. Wie der VwGH und das BVwG schon mehrfach entschieden haben, umfasst der Anwendungsbereich des Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch sexuelle Belästigungen im Sinne des B-GlBG (VwGH 27.10.1999, 97/09/0105). Im Erkenntnis der DOK vom 25.04.1985, GZ 35/16-DOK/84 wurde die Verwendung unsittlicher Redewendungen – sogar, wenn dieses Geschehen von den betroffenen Frauen nicht als Eingriff in ihre Intimsphäre empfunden wird - als disziplinär relevant angesehen. Die Berufungskommission hat im Erkenntnis vom 12.5.1999 aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG eine allgemeine Anstandsverpflichtung abgeleitet, die selbst bei einer allfälligen Einwilligung, der von solchen Handlungen betroffenen Bediensteten, Geltung hat. Auch eine aggressive, aufdringliche, von Beleidigungen und Diffamierungen geprägte, bzw. verächtlich machende dienstliche Kommunikation, welche aufgrund ihrer Nachhaltigkeit den Betriebsfrieden empfindlich stören kann, ist - soweit nicht ohnehin Paragraph 43 a, BDG vorliegt - unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG subsumierbar.

Das Verhalten des Beamten geht weit darüber hinaus, weil er sieben Mitarbeiterinnen mehrfach und über einen längeren Zeitraum sexuell/geschlechtlich belästigte (Spruchteil I/A.), durch Beschimpfungen, Beleidigungen, bzw. Demütigungen in ihrer Würde verletzte (Spruchteil I/B) und sich auch sonst wiederholt abschätzig über Frauen äußerte, bzw. diese auf ihre sexuelle Attraktivität reduzierte (Spruchteil I/C). Dadurch ist es aber nicht nur zu konkreten (sexuellen/geschlechtlichen) Belästigungen mehrerer Mitarbeiterinnen gekommen, sondern im Kontext mit den Beschimpfungen/Beleidigungen, denen mehrere Mitarbeiter ausgesetzt waren – neben der Schaffung einer feindlichen, die Würde verletzenden Arbeitsumwelt - auch zu einer Störung des Betriebsfriedens und zu einer Störung dienstlicher Abläufe. Eine Störung des Betriebsfriedens wird immer dann vorliegen, wenn ein Beamter durch seine Handlungsweisen eine Störung des sozialen Friedens auf seiner Dienststelle zu verantworten hat, welche sich – gerade im besonders sensiblen Bereich eines Wachkörpers – negativ auf den Dienstbetrieb auswirken kann.

Der Beamte ist insgesamt eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG schwer zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Justiz- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Dazu gehört es, dass Bedienstete nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich als Vorgesetzte/Kollegen im Umgang mit Mitarbeitern/Kollegen stets sachlich korrekt, anständig und vor allem frei von sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen oder Beschimpfungen verhalten. Das damalige Verhalten des Beamten war vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit und den korrekten Umgang ihrer männlichen Mitarbeiter mit jungen, neu aufgenommenen weiblichen Bediensteten schwer zu erschüttern. Hinsichtlich des angelasteten disziplinär relevanten Verhaltens entsteht in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten, der eine völlig überholte Meinung von Frauen hat, sie als bloße Sexualobjekte ansieht, die ihm zu Diensten zu sein haben und der die ihm Kraft seiner Funktion eingeräumten Befugnisse offenbar dazu nutzt, junge weibliche Bedienstete als Sexualpartner zu gewinnen. Auch wenn das Beweisverfahren ergeben hat, dass ein rüder, durchaus auch sexualisierter Sprachgebrauch vorherrscht (vgl. Zeugenaussagen M.M. und N.N..), wäre es gerade an ihm als älteren, erfahrenen und mit einer Führungsfunktion betrauten Beamten gelegen, dies nicht nur selbst zu unterlassen, sondern auch aktiv zu unterbinden. Der Beamte hat aber das Gegenteil gemacht und sich in besonders exzessiver Art und Weise über seine Kolleginnen ausgelassen und sie verbal sexuell bedrängt. Er ist überführt seine dienstlichen Möglichkeiten, welche ihm eingeräumt sind zum Nachteil mehrerer weiblicher Mitarbeiter schamlos und konsequent missbraucht zu haben. Im Hinblick auf den konkreten Vorwurf der wiederholten sexuellen, bzw. geschlechtlichen Belästigung von Bediensteten, sowie den Beschimpfungen, entsteht der Eindruck, dass Mitarbeiter, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber ihrem Vorgesetzten befinden, sexuell motivierten Angriffen und Verbalattacken schutzlos ausgesetzt sind. In der Öffentlichkeit entsteht dadurch das Bild eines moralisch zerrütteten Beamten, der nicht davor zurückschreckt, unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung, sich in unangemessener Art und Weise Mitarbeiterinnen zu nähern, sie wiederholt verbal sexuell zu belästigen und in ihrer Würde zu verletzen. Dies führt wiederum zum Eindruck, die Beamtenschaft selbst sei mit den rechtlich geschützten Werten nur unzureichend verbunden. Der Beamte ist insgesamt eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG schwer zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Justiz- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Dazu gehört es, dass Bedienstete nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich als Vorgesetzte/Kollegen im Umgang mit Mitarbeitern/Kollegen stets sachlich korrekt, anständig und vor allem frei von sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen oder Beschimpfungen verhalten. Das damalige Verhalten des Beamten war vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit und den korrekten Umgang ihrer männlichen Mitarbeiter mit jungen, neu aufgenommenen weiblichen Bediensteten schwer zu erschüttern. Hinsichtlich des angelasteten disziplinär relevanten Verhaltens entsteht in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten, der eine völlig überholte Meinung von Frauen hat, sie als bloße Sexualobjekte ansieht, die ihm zu Diensten zu sein haben und der die ihm Kraft seiner Funktion eingeräumten Befugnisse offenbar dazu nutzt, junge weibliche Bedienstete als Sexualpartner zu gewinnen. Auch wenn das Beweisverfahren ergeben hat, dass ein rüder, durchaus auch sexualisierter Sprachgebrauch vorherrscht vergleiche Zeugenaussagen M.M. und N.N..), wäre es gerade an ihm als älteren, erfahrenen und mit einer Führungsfunktion betrauten Beamten gelegen, dies nicht nur selbst zu unterlassen, sondern auch aktiv zu unterbinden. Der Beamte hat aber das Gegenteil gemacht und sich in besonders exzessiver Art und Weise über seine Kolleginnen ausgelassen und sie verbal sexuell bedrängt. Er ist überführt seine dienstlichen Möglichkeiten, welche ihm eingeräumt sind zum Nachteil mehrerer weiblicher Mitarbeiter schamlos und konsequent missbraucht zu haben. Im Hinblick auf den konkreten Vorwurf der wiederholten sexuellen, bzw. geschlechtlichen Belästigung von Bediensteten, sowie den Beschimpfungen, entsteht der Eindruck, dass Mitarbeiter, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber ihrem Vorgesetzten befinden, sexuell motivierten Angriffen und Verbalattacken schutzlos ausgesetzt sind. In der Öffentlichkeit entsteht dadurch das Bild eines moralisch zerrütteten Beamten, der nicht davor zurückschreckt, unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung, sich in unangemessener Art und Weise Mitarbeiterinnen zu nähern, sie wiederholt verbal sexuell zu belästigen und in ihrer Würde zu verletzen. Dies führt wiederum zum Eindruck, die Beamtenschaft selbst sei mit den rechtlich geschützten Werten nur unzureichend verbunden.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint.

Milderungsgründe:

Schuldeinsicht im Zuge der Verhandlung

mangelhafte Dienstaufsicht

Erschwerungsgründe:

mehrere strafbare Handlungen derselben Art über einen längeren Zeitraum (§ 33 Abs. 1 Ziffer 1 StGB)mehrere strafbare Handlungen derselben Art über einen längeren Zeitraum (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 1 StGB)

disziplinäre Vorstrafe

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vor, welche sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen mit einer deutlichen disziplinären Sanktion zu ahnden war. Der Beamte hat über einen langen Tatzeitraum insgesamt sieben jüngere, bzw. dienstjüngere weibliche Bedienstete durch häufiges Fragen nach deren sexuellen Aktivitäten (z.B. I/A 1b, c; 2a, 3a, 6b), der Schilderung seiner sexuellen Vorlieben (z.B. I/A 1d, 3b), dem zum Ausdruckbringen was er mit einzelnen Frauen sexuell machen würde (z.B. I/A 2c, f), sowie seinem diskriminierenden, beleidigenden Sprachgebrauch (I/B und I/C) sexuell belästigt, beleidigt und herabgewürdigt. Er hat sich gegenüber den betroffenen Frauen schäbig und vor dem Hintergrund seiner Vorgesetztenposition unwürdig verhalten. Durch seine Tathandlungen waren einzelne Frauen sichtlich betroffen (z.B. D.D. weinte während ihrer Zeugenaussage vor dem Senat) und es kam insgesamt zu einer die Interessen des Dienstgebers massiv beeinträchtigenden Verschlechterung des Betriebsklimas.

Auch nach Meinung des erkennenden Senates war daher eine strenge disziplinäre Sanktion zu verfügen, die jedoch – entgegen des Antrages der Disziplinaranwaltschaft auf Entlassung – gerade noch innerhalb des Rahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG (Geldstrafe) zu wählen war. Maßgebend dafür war zunächst der Umstand, dass insgesamt ein rauer, auch sprachlich sexualisierter Umgangston herrschte und vermutlich mehrere Mitarbeiter daran teilnahmen, oder sich eines zweideutigen Sprachgebrauchs bedienten. Die Beeinträchtigung des Betriebsklimas kann daher nicht ausschließlich dem – zweifellos daran führend beteiligten - Beamten angelastet werden. Es wäre auch die Aufgabe seiner Vorgesetzten gewesen, die verbalen Entgleisungen rechtzeitig zu erkennen, entsprechend einzuschreiten und auf die Einhaltung eines Mindestmaßes an sprachlichem Anstand hinzuwirken. Es ist nach Meinung des erkennenden Senates weder lebensnah, noch glaubwürdig, dass offenbar niemand der mit dem Beamten Dienst versehenden dienstführenden Beamten die jahrelange sexualisierte/beleidigende Sprache des Beamten bemerkt haben will. Dass er also über einen Zeitraum von fast drei Jahren junge Kolleginnen belästigen, bzw. demütigen konnte, lag wahrscheinlich auch an einer die Dienstaufsicht nur unzureichend wahrnehmenden damaligen Dienstführung. So wäre es z.B. ein leichtes gewesen, neu hinzugekommene Mitarbeiterinnen nach einer gewissen Zeit nach ihren Eindrücken und evt. aufgetretenen Problemen zu befragen, oder bekannt gewordenen Gerüchten nachzugehen und diese rechtzeitig zu klären. Dass die den Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens bildenden Missstände erst durch das beherzte Einschreiten der L.L. einer Klärung zugeführt wurden, spricht nicht für eine effiziente und interessierte Dienstaufsicht. Dieses „Mitverschulden“ war dem Beamten als mildernd zuzugestehen. Zu berücksichtigen war aber auch, dass sich der Beamte ausschließlich zu verbalen Übergriffen hinreißen ließ. Sexuelle Belästigungen in Form von Übergriffen, Berührungen udgl. – die jedenfalls mit Entlassung zu ahnden gewesen wären - fanden nicht statt und wurden auch von keiner der befragten Zeuginnen behauptet. Die verfügte Strafhöhe von vier Monatsbezügen (entspricht: € 10.250,-) ist spezialpräventiv ausreichend, um den Unrechtsgehalt seines wiederholten Fehlverhaltens zu sühnen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass ein derartiges Fehlverhalten nicht toleriert und hohe Strafen verhängt werden. Auch nach Meinung des erkennenden Senates war daher eine strenge disziplinäre Sanktion zu verfügen, die jedoch – entgegen des Antrages der Disziplinaranwaltschaft auf Entlassung – gerade noch innerhalb des Rahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG (Geldstrafe) zu wählen war. Maßgebend dafür war zunächst der Umstand, dass insgesamt ein rauer, auch sprachlich sexualisierter Umgangston herrschte und vermutlich mehrere Mitarbeiter daran teilnahmen, oder sich eines zweideutigen Sprachgebrauchs bedienten. Die Beeinträchtigung des Betriebsklimas kann daher nicht ausschließlich dem – zweifellos daran führend beteiligten - Beamten angelastet werden. Es wäre auch die Aufgabe seiner Vorgesetzten gewesen, die verbalen Entgleisungen rechtzeitig zu erkennen, entsprechend einzuschreiten und auf die Einhaltung eines Mindestmaßes an sprachlichem Anstand hinzuwirken. Es ist nach Meinung des erkennenden Senates weder lebensnah, noch glaubwürdig, dass offenbar niemand der mit dem Beamten Dienst versehenden dienstführenden Beamten die jahrelange sexualisierte/beleidigende Sprache des Beamten bemerkt haben will. Dass er also über einen Zeitraum von fast drei Jahren junge Kolleginnen belästigen, bzw. demütigen konnte, lag wahrscheinlich auch an einer die Dienstaufsicht nur unzureichend wahrnehmenden damaligen Dienstführung. So wäre es z.B. ein leichtes gewesen, neu hinzugekommene Mitarbeiterinnen nach einer gewissen Zeit nach ihren Eindrücken und evt. aufgetretenen Problemen zu befragen, oder bekannt gewordenen Gerüchten nachzugehen und diese rechtzeitig zu klären. Dass die den Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens bildenden Missstände erst durch das beherzte Einschreiten der L.L. einer Klärung zugeführt wurden, spricht nicht für eine effiziente und interessierte Dienstaufsicht. Dieses „Mitverschulden“ war dem Beamten als mildernd zuzugestehen. Zu berücksichtigen war aber auch, dass sich der Beamte ausschließlich zu verbalen Übergriffen hinreißen ließ. Sexuelle Belästigungen in Form von Übergriffen, Berührungen udgl. – die jedenfalls mit Entlassung zu ahnden gewesen wären - fanden nicht statt und wurden auch von keiner der befragten Zeuginnen behauptet. Die verfügte Strafhöhe von vier Monatsbezügen (entspricht: € 10.250,-) ist spezialpräventiv ausreichend, um den Unrechtsgehalt seines wiederholten Fehlverhaltens zu sühnen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass ein derartiges Fehlverhalten nicht toleriert und hohe Strafen verhängt werden.

Spruchteil IISpruchteil römisch zwei

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Beamte im Umfange des Spruchteils II vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen freizusprechen. Im Hinblick auf den Vorwurf der Verbreitung von Gerüchten, erfolgte der Freispruch im Zweifel. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Beamte im Umfange des Spruchteils römisch zwei vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen freizusprechen. Im Hinblick auf den Vorwurf der Verbreitung von Gerüchten, erfolgte der Freispruch im Zweifel.

Spruchteil III Spruchteil römisch drei

Die Suspendierung war aufgrund der Rechtskraft dieses Erkenntnisses aufzuheben. Der Beamte hat sich – seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt – unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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