TE Dok 2022/5/9 2022-0.238.381

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Veröffentlicht am 09.05.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 und §44 Abs1 BDG i.V.m. den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ und „Dienstwaffen“ i.V.m. §91

Schlagworte

Waffen

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 04.05.2022 nach der am 04.05.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig,

a)   er hat am 22.06.2021 seinem Schwiegervater A.A. den eigenständigen Zugriff auf die Dienstwaffe der LPD N.N (Glock) sowie auf seine beiden weiteren im Waffenpass eingetragenen Privatwaffen (Glock und Selbstladegewehr Type N.N) ermöglicht, indem der Beamte die genannten Schusswaffen im Tresor des Schwiegervaters verwahrte, obwohl gegen A.A. ein aufrechtes Waffenverbot besteht,

b)   er hat am 24.10.2020 seinem Schwiegervater A.A., trotz dessen aufrechtes Waffenverbot, das o.a. Selbstladegewehr Type N.N. auf einem noch zu ermittelnden Schießstand zur Benützung überlassen,

c)   er hat am 22.06.2021 seine Dienstwaffe Glock ohne die dafür erforderliche Genehmigung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten Oberst B.B. privat geführt

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ und „Dienstwaffen“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.

Über den Beamten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 8.000,- (in Worten achttausend) verhängt.

Die Suspendierung des Beamten wird gemäß § 112 Abs. 6 BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Seitens des Beamten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 36 Monatsraten beantragt und seitens des Senates bewilligt.

Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

Begründung

Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 14.07.2021 zu PAD/21/249367 sowie den Erhebungen der LPD NN., LKA NN. und dem Bundeskriminalamt und der StA N.N.

Sachverhalt:

Am 24.06.2021 langte im hs. Referat ein E-Mail des Obstlt. NN. (Leitender Kriminalbeamter des LKA N.N) ein, wonach N.N. im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Zu a. und b.

Im Zuge von laufenden Ermittlungen durch das Bundeskriminalamt (betreffend organisierte Kriminalität im Bereich des illegalen Glückspiels gegen die Täterschaft der „N.N“ Gruppe) konnte erhoben werden, dass ein Beamter der LPD N.N, verdächtig ist, in einem Naheverhältnis zu o.a. Gruppierung zu stehen. Mehrere Beschuldigteneinvernahmen ergaben, dass N.N. im Verdacht stehe, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht habe, indem er seinem Schwiegervater A.A. (einer der Hauptverdächtigen), zumindest seit 01.12.2017, Informationen zu Verwaltungsstrafen und Beschlagnahmen übermittelt bzw. in Aussicht gestellt habe. Diesbezüglich erfolgte durch die StA N.N eine Anordnung zur Auswertung der Protokolldatenbestände des Beschuldigen. Das Ergebnis dieser Auswertung verlief laut Zwischenbericht des Bundeskriminalamts vom 07.07.2021 negativ, es wurden keine Anhaltspunkte für den Tatvorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt im Zuge der Auswertung gefunden. Am 02.06.2021 wurde laut einem Amtsvermerk des BK festgestellt, dass gegen den Schwiegervater des N.N. ein aufrechtes Waffenverbot besteht. Ermittlungen haben ergeben, dass dieser ein Bild auf Facebook veröffentlicht hat, auf welchem er in einem Schießstand (bis dato unbekannt um welchen es sich dabei handelt), eine Langwaffe haltend, fotografiert wurde.

Am 22.06.2021 wurde im Zeitraum von 05:00 Uhr bis 08:45 Uhr eine Durchsuchungsanordnung der StA N.N in den Wohnräumlichkeiten des A.A. (Schwiegervater des Beschuldigten) in N.N. vollzogen. Dort wurde der Beschuldigte ebenfalls angetroffen. In einem Abstellraum des Wohnhauses befand sich ein Tresor, welcher durch den Schwiegervater A.A. mittels Schlüssel geöffnet wurde. Der Schlüssel befand sich in einem eigenen, mittels Zahlenkombination gesicherten Tresor, welcher ebenfalls durch A.A geöffnet wurde. In dem Tresor befanden sich neben anderen Gegenständen folgende im Besitz des Beschuldigten befindlichen Waffen:

Pistole „Glock 17“ (halbgeladen), (Dienstwaffe der Bundespolizei)

Pistole „Glock 17“ (halbgeladen), eingetragen im Waffenpass, lt. auf N.N ausgestellt von der LPD N.N.

Selbstladegewehr Type N.N, ebenfalls eingetragen im Waffenpass

Anzumerken ist, dass dem A.A. jederzeit ein Zugriff auf die im Tresor befindlichen Waffen des Beschuldigten möglich war.

Vor Ort konnte eine Übereinstimmung des im Besitz des Beschuldigten befindlichen Selbstladegewehrs mit jenem des A.A., welches dieser auf dem Foto hielt, hergestellt werden. Ausschlaggebend war eine markante blaue Markierung am Magazin des Gewehrs. Die Schusswaffen samt Munition sowie das waffenrechtliche Dokument (Waffenpass) wurden dem Beschuldigten abgenommen und vorläufig sichergestellt. Aufgrund des Verdachts des Überlassens des Selbstladegewehrs an seinen Schwiegervater A.A. trotz eines gegen diesen bestehenden aufrechten Waffenverbots, und der festgestellten, nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Schusswaffen, wurde am 22.06.2021, um 12:10 Uhr, ein vorläufiges Waffenverbot gegen den Beschuldigten verhängt.

Dieser verweigerte auf der tatortzuständigen PI N.N. die Einvernahme zum Tatvorwurf. Der Beamte habe sich laut Abschlussbericht des LKA N.N. während der gesamten Amtshandlung sehr genervt, verständnislos und uneinsichtig verhalten.

Die vorläufig sichergestellte Dienstwaffe des Beschuldigten wurde am 22.06.2021, um 16:53 Uhr, mit mündlicher Anordnung der StA N.N. zur Übergabe an die zuständige Dienstbehörde freigegeben und am 24.06.2021 durch Beamte des BK samt 16 Stk. Patronen, einem Magazin und Holster an Obst. N.N. übergeben.

Am 24.06.2021 wurde durch das hs. Referat mit Obst. N.N. Rücksprache gehalten, ob seitens der Führung die Genehmigung zum Tragen der Dienstwaffe außer Dienst erteilt worden ist. Dies wurde durch Obst. N.N. verneint.

Durch die StA N.N wurde ein Verfahren wegen des Verdachts des Verstoßes nach § 50 WaffG eingeleitet

Der Beschuldigte verweigerte eine niederschriftliche Einvernahme zum Tatvorwurf auf der PI N.N.

Der Schwiegervater des Beschuldigten, A.A, verweigerte bereits während der angeordneten Hausdurchsuchung am 22.06.2021 jegliche Aussage.

Anzumerken ist, dass der Beschuldigte laut Zwischenbericht des Bundeskriminalamts vom 07.07.2021 vor und nach Eintritt in den Exekutivdienst Gesellschafter der „X.X“ war. Dieses Unternehmen ist Teil der Gruppierung „N.N.“ und spielt eine zentrale Rolle im Firmengeflecht rund um das illegale Glücksspiel. Am 01.12.2016 wurde der Beschuldigte laut Firmenbucheintragung Alleingesellschafter der GmbH. Am 01.12.2017 wurde sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Eintritt in den Exekutivdienst begründet. Am 16.11.2018 hat der Beschuldigte mit einem notariellen Abtretungsvertrag seinen gesamten Geschäftsanteil an M.M. abgetreten. Dies wurde am 03.01.2019 in N.N. notariell beglaubigt. Umfangreiche Ermittlungen des Bundeskriminalamts haben ergeben, dass M.M. bereits bei mehreren der N.N. Gruppierung zugehörigen Firmen als Scheingeschäftsführer agierte. Weil dieser von dem Beschuldigten als Geschäftsführer und Gesellschafter der X.X GmbH bestellt wurde, ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Beamte über die kriminellen Machenschaften Bescheid wusste bzw. zumindest Kenntnis darüber haben musste, dass es sich bei M.M. um einen Scheingeschäftsführer handelte. In der Zeit, in der der Beschuldigte Alleingesellschafter war, kam es zu Verwaltungsanzeigen nach dem Glücksspielgesetz, welche vom PK N.N an das Bundeskriminalamt zur Prüfung übermittelt wurden.

Die Dienstwaffe des Beamten wurde am 22.06.2021 zur kriminalpolizeilichen Untersuchung an das LKA N.N übergeben. Nach erfolgter Untersuchung wurde die Dienstwaffe wieder an retourniert. Die privaten Waffen des Beamten wurden ebenfalls am 22.06.2021 zwecks kriminalpolizeilicher Untersuchung dem LKA N.N übergeben.

Suspendierung:

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde der Beamte mit Bescheid der Landespolizeidirektion N.N. vom 25.06.2021 gem. § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit Bescheid vom 15.07.2021 wurde der Beamte seitens der Bundesdisziplinarbehörde gem. § 112 Abs. 2 BDG 1979 suspendiert.

Maßnahmen:

Am 30.06.2021 wurde ein Entziehungsbescheid (nicht rechtskräftig) für den Waffenpass des Beamten gem. § 25 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 WaffG durch das Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten der LPD N.N. erlassen.

Verantwortung:

Der Beamte gab während der Hausdurchsuchung am 22.06.2021 gegenüber den Beamten des LKA N.N. an, dass er die mitgeführten Schusswaffen im Tresor des Schwiegervaters versperrt habe, um sie nicht in seinem privaten PKW zu lassen. Die Waffen, insbesondere seine Dienstwaffe, habe er mitgenommen, um für die Aufnahmeprüfung des EKO Cobra zu trainieren. Der Beamte habe weiters angegeben, dass er aufgrund des Besitzes eines Waffenpasses auch privat zum Führen der Dienstwaffe berechtigt sei. Er könne den Grund der Amtshandlung gegen ihn und seinen Schwiegervater nicht nachvollziehen, da er kein unrechtmäßiges Verhalten gesetzt habe, da es ihm aufgrund des Waffenpasses erlaubt sei, sowohl private als auch dienstlich zugewiesene Schusswaffen zu führen und diese privat zu verwahren.

Der Beamte verweigerte jedoch eine niederschriftliche Einvernahme zum Tatvorwurf auf der PI N.N.

Gerichtsverfahren:

Seitens des LG N.N. wurde das Verfahren nach 2 Verhandlungstagen mittels Diversion gem. § 200 Abs. 5 StPO unter Zahlung eines Geldbetrages von € 3.650,- beendet.

Rechtsgrundlage:

BDG:

Ein Beamter ist gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat ein Beamter seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Dienstanweisungen:

Gemäß DA „Dienstordnung der LPD N.N“ v. 23.01.2013, § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“, haben sich Polizeibedienstete innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren.

Gemäß DA „Dienstwaffen“, v. 20.05.2021, Pkt. II. „Sicherheitsbestimmungen für alle Dienstwaffen“ sind Dienstwaffen und dienstliche Munition gegen den Zugriff Unbefugter gesichert zu verwahren.

Gemäß Pkt. III.5. „Verwahrung von Dienstwaffen außerhalb von Dienststellen“ sind die Bestimmungen des § 3 der 2. WaffV „Sichere Verwahrung“ heranzuziehen.

Gemäß Pkt. V.1. „Mitführen von dienstlich zugewiesenen Waffen außer Dienst“, Ziff. 4 ist das Führen und Mitführen von Dienstwaffen – Dienstpistole und/oder Pfefferspray – in der dienstfreien Zeit nach Genehmigung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten erlaubt.

Gemäß Pkt. V.2. „Außerdienstliches Übungsschießen mit Dienstwaffen“ ist dies ausschließlich nur in behördlich genehmigten Schießstätten gestattet.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 28.07.2021 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens für 04.05.2022 anberaumt und durchgeführt.

Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung lediglich zu Punkt 3 für schuldig und zeigte sich erst nach der weiteren Befragung auch zu den beiden Anlastungen Punkt 1 und 2 geständig. Er hatte während seiner Suspendierung genügend Zeit zum Nachdenken und nicht gewusst, wie er die Verwahrung der Waffen besser hätte vornehmen können als im Tresor des Schwiegervaters, deshalb hätte er sich auch zunächst für nicht schuldig bekannt. Mittlerweile wisse er, dass er auch disziplinarrechtlich verantwortlich ist, auch wenn sein Verhalten nicht vorsätzlich war. Er habe auch nicht absichtlich einer Person mit einem Waffenverbot eine Halbautomatik überlassen, jedoch insofern sorgfaltswidrig gehandelt, als er das Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Urkunden vorausgesetzt hat.

Hinsichtlich des Mitführens der Dienstwaffe Glock 17 in der Privatzeit gab der DB an, dass er die entsprechende Dienstanweisung zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt hatte und auf die Erzählungen von Kollegen gehört hätte. Ein Fehler, der nicht mehr passieren werde. Er wollte nur für die Aufnahmeprüfung zur Cobra trainieren.

Letztlich führte der Beamte aus, dass er gerne Polizist ist und es gerne bleiben würde. Er habe auch vor, noch weitere spezifische Ausbildungen zu machen und sich in weiterer Folge zu einer Sondereinheit zu bewerben.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Diversion des LG N.N. verwiesen, wonach ein Geldbetrag in der Höhe von € 3.650,- inklusive Verfahrenskosten verhängt wurde sowie auf das BVwG-Erkenntnis, mit welchem sowohl die Suspendierung als auch der Einleitungsbeschluss bestätigt wurden.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass aufgrund des Geständnisses von Antrag auf Entlassung Abstand genommen wurde. Letztlich zeigte sich der Beamte nach einem mühsamen Beginn in der mündlichen Verhandlung doch geläutert und reuig.

Das kann man sicher als mildernden Umstand werten. Erschwerend jedenfalls ist das Vorhanden von 3 Dienstpflichtverletzungen.

Antrag: Geldstrafe im oberen Ausmaß

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass der Beamte die Verantwortung für sein Handeln übernommen hat. Zum Vorwurf, dass er im Zuge der HD genervt wirkte, ist wohl dem Umstand geschuldet, dass diese in den frühen Morgenstunden im Haus seines Schwiegervaters stattfand und man im Zuge eines Verwandtschaftsbesuches nicht mit einer HD gerechnet hat. Es ist auch dem Beamten völlig klar, dass er als Polizist einem höheren Sorgfaltsmaßstab unterliegt. Auch hinsichtlich des Mitführens der Dienstwaffe in der Privatzeit wird angeführt, dass dies lediglich eine Ordnungswidrigkeit gewesen wäre. Er hätte die Dienstanweisung zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt, jedoch wäre aufgrund seiner guten Dienstbeschreibung davon auszugehen gewesen, dass ihm seitens des unmittelbaren Vorgesetzten die Genehmigung zum Mitführen und Trainieren mit der Dienstwaffe gegeben worden.

Antrag: eine angemessene milde Strafe

Der Beamte bedauerte nochmals in seinem Schlusswort sein Fehlverhalten.

Der Senat hat dazu erwogen:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Die Vorwürfe lauten dahingehend, dass der Beamte zum einen Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrte, sodass Unbefugte darauf Zugriff hatten, weiters das Überlassen eines Halbautomatik - Gewehres einer Person, die ein Waffenverbot hatte, sowie Führen der Dienstwaffe außer Dienst ohne Genehmigung des Vorgesetzten.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, der Diversion des LG Wels, der BVwG-Entscheidung sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.

Der Senat ist zwar gem. § 95 Abs. 2 BDG nur an ein Urteil und die darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen gebunden und nicht an eine diversionelle Entscheidung, dennoch ist diese faktisch zu werten und hat sich der Beamte disziplinarrechtlich zu verantworten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:

Gem. § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 43 Abs. 2 BDG kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Zweifelsohne sind Exekutivbeamte im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB sowie den dazugehörenden Nebengesetzen wie das WaffG, berufen und ist von ihnen zu erwarten, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Der Bürger vertraut darauf, dass gerade der äußerst sensible Bereich des WaffG - und damit im Zusammenhang der Umgang mit Waffen, gerade von Polizisten genauestens eingehalten wird. Beinahe wöchentlich sind aus den Medien Gewaltdelikte im Zusammenhang mit Schusswaffen zu lesen. Die Allgemeinheit würde keinerlei Verständnis dafür aufbringen, wenn einer Person mit einem aufrechten Waffenverbot Waffen, insbesondere solche der Kat. B – die einen Waffenpass voraussetzen – überlassen werden. Ein Polizist, der ein derartiges verantwortungsloses Verhalten an den Tag legt, kann nicht nur Inkompetenz, sondern auch ein gestörtes Verhältnis zu den österreichischen Gesetzen vorgehalten werden – dies, obwohl gerade ein Polizist einen Diensteid auf die Einhaltung der österr. Rechtsordnung schwört.

Auch privat und außer Dienst haben Polizeibeamte in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Vorbildwirkung. Das Verhalten in der Öffentlichkeit werde in bestimmten Situationen besonders kritisch zu bewerten sein, ein Exekutivbeamter habe sich daher auch als Privatperson tadellos zu verhalten.

Vorliegendenfalls hat der Beamte seine zum Schwiegervater mitgebrachten Waffen in dessen Tresor verwahrt. Der Tresor war mittels Schlüssel versperrt, der wiederum in einem anderen kleinen Tresor aufbewahrt wurde, der mittels Zahlencode zu öffnen war. Der Disziplinarbeschuldigte verantwortete sich damit, dass der Schwiegervater die Zahlenkombination nicht wusste, da er selbst bei der Verwahrung der Waffen in den Tresor den Zahlencode geändert hätte. Bei der Hausdurchsuchung hat der Schwiegervater den Beamten jedoch ohne Zögern den Tresor geöffnet, sodass die ermittelnden Beamten davon ausgingen, dass der Schwiegervater sehr wohl jederzeit Zugriff zu den Waffen hatte. Im Zuge der Hauptverhandlung im LG N.N. übernahm der Beamte jedoch die Verantwortung für sein Handeln und bedauerte sein Verhalten auch bei der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission.

Ebenso hätte er seinem Schwiegervater beim Schießstand die Halbautomatik überlassen, sich jedoch nicht davon überzeugt, ob dieser dafür auch ein waffenrechtliches Dokument besitzt.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch die schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektionen und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 13.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses (N.N. vom 11.11.2008). Da somit der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012), kann auch deren Nichtbefolgung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 erfasst somit die Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen und die Weisungen/Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen.

Als innerdienstlicher Verwaltungsakt stellen die Weisung, der Befehl bzw. ein Erlass Mitteln des Vorgesetzten dar, einen ihm untergeordneten Beamten entweder überhaupt zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben oder zu einer bestimmten Amtshandlung oder einem Unterlassen anzuhalten.

Der VwGH hat diese Bestimmung als eine so „grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes“ gesehen, dass er bei der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung bzw. eines Befehls, eine Disziplinarstrafe für unbedingt erforderlich hält und die Voraussetzungen der geringen Schuld in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG als keinesfalls gegeben angenommen hat (ua. VwGH 21.02.1991, 90/09/0180).

Die vorliegenden Dienstanweisungen der LPD N.N. „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, sowie die DA Dienstwaffen sind als schriftliche generelle Weisungen, die nicht nur an einen einzelnen Normadressaten gerichtet sind, zu betrachten, und die ordnungsgemäß im Intranet kundgemacht wurden. Es ist die Pflicht jedes Polizeibediensteten sich über diese Verlautbarungen stets informiert zu halten.

Vorliegendenfalls hat der Beamte seine Dienstwaffe Glock 17 ohne Genehmigung des Vorgesetzten N.N in seiner Privatzeit geführt und damit eindeutig gegen die oben zitierte DA verstoßen.

Es wird weiters angeführt, dass sich der Beamte noch im provisorischem Dienstverhältnis befindet. Seitens des Senates wurde auch auf die Bedeutung eines provisorischen Dienstverhältnisses eingegangen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist die Zweckbestimmung des provisorischen Dienstverhältnisses, welches der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschaltet ist, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden.

Die einzelnen Verfehlungen mögen für den Beamten selbst zwar nicht als besonders schwer gelten, aber in ihrer Gesamtheit betrachtet ist das Verhalten als sehr schwer zu werten.

Ein solches Verhalten ist nicht nur nicht notwendig, sondern eines Polizisten, besonders in einem provisorischen Dienstverhältnis, nicht würdig.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007)

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Insgesamt liegen nach Ansicht des Senates somit schwere Verletzungen der Dienstpflichten vor, welche sowohl in spezialpräventiver Hinsicht als auch nach generalpräventiven Aspekten eine angemessene Sanktion nach sich ziehen müssen. In der Strafbemessung mit zu berücksichtigen war, dass sich der Disziplinarbeschuldigte im provisorischen Dienstverhältnis befindet.

Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldstrafe im oberen Bereich als ausreichend an. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.

Im konkreten Fall war jedoch das Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit sowie die sehr gute Dienstbeschreibung mildernd zu werten.

Erschwerend wirkten mehrere Dienstpflichtverletzungen.

Aufgrund der massiven finanziellen Belastung des Beamten wurde dem Beamten das oben angeführte Ratenansuchen gewährt.

Aufhebung der Suspendierung gem. § 112 Abs. 6 BDG:

Da im Zuge der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses seitens beider Parteien ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, tritt die Beendigung der Suspendierung ex lege mit Abgabe des Rechtsmittelverzichts ein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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