Norm: JN §40aMRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z18ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges von beiden Vorinstanzen konform bejaht worden, kann es zu einer Überprüfung durch den OGH nicht mehr kommen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO, ein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 und 18 MRG liegt insoweit nicht vor). Entscheidungstexte 5 Ob 71/94 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AO §23 Abs2AO §33 Abs2AO idF BGBl I 1999/73 §33a Abs2ZPO §528 Abs2 Z3 D4b
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters und Ausgleichsverwalters ist eine solche im Kostenpunkt. Die Bestimmungen des § 23 Abs 2 vorletzter Satz AO und des § 33 Abs 2 letzter Satz AO über den Ausschluß eines Rechtsmittels an den OGH gehen daher mit den auch der WGN 1989 zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers konform. ... mehr lesen...
Norm: AO §23 Abs2AO §33 Abs2AO idF BGBl I 1999/73 §33a Abs2ZPO §528 Abs2 Z3 D4b
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters und Ausgleichsverwalters ist eine solche im Kostenpunkt. Die Bestimmungen des § 23 Abs 2 vorletzter Satz AO und des § 33 Abs 2 letzter Satz AO über den Ausschluß eines Rechtsmittels an den OGH gehen daher mit den auch der WGN 1989 zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers konform. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 53/94 Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 53/94 8 Ob 2076/96v Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 Ob 2076/96v ... mehr lesen...
Norm: ZPO §179 Abs1ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Der - auch allenfalls im Berufungsurteil enthaltene - Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes nach § 179 Abs 1 ZPO bestätigt hat, kann im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - nicht angefochten werden. Anmerkung Nunmehr seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002, B... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 53/94 Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 53/94 8 Ob 2076/96v Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 Ob 2076/96v ... mehr lesen...
Norm: ZPO §179 Abs1ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Der - auch allenfalls im Berufungsurteil enthaltene - Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes nach § 179 Abs 1 ZPO bestätigt hat, kann im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - nicht angefochten werden. Anmerkung Nunmehr seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002, B... mehr lesen...
Norm: EO §75ZPO §528 Abs2 Z3 K
Rechtssatz: Auch nach § 75 EO getroffene Entscheidungen sind solche über den Kostenpunkt und daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Entscheidungstexte 3 Ob 27/94 Entscheidungstext OGH 27.04.1994 3 Ob 27/94 3 Ob 153/94 Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 153/94 ... mehr lesen...
Norm: EO §75ZPO §528 Abs2 Z3 K
Rechtssatz: Auch nach § 75 EO getroffene Entscheidungen sind solche über den Kostenpunkt und daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Entscheidungstexte 3 Ob 27/94 Entscheidungstext OGH 27.04.1994 3 Ob 27/94 3 Ob 153/94 Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 153/94 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 KZPO §557
Rechtssatz: Ein Beschluß, mit dem die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages bestätigt wird, kann nicht mehr angefochten werden, weil es sich um einen bestätigenden Beschluß handelt, der nicht den Ausnahmefall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen betrifft. Entscheidungstexte 8 Ob 3/94 Ent... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 KZPO §557
Rechtssatz: Ein Beschluß, mit dem die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages bestätigt wird, kann nicht mehr angefochten werden, weil es sich um einen bestätigenden Beschluß handelt, der nicht den Ausnahmefall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen betrifft. Entscheidungstexte 8 Ob 3/94 Ent... mehr lesen...