Norm
JN §40aRechtssatz
Ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges von beiden Vorinstanzen konform bejaht worden, kann es zu einer Überprüfung durch den OGH nicht mehr kommen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO, ein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 und 18 MRG liegt insoweit nicht vor).Ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges von beiden Vorinstanzen konform bejaht worden, kann es zu einer Überprüfung durch den OGH nicht mehr kommen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, ein Sachbeschluss im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15 und 18 MRG liegt insoweit nicht vor).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044538Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022