TE OGH 1994/4/27 3Ob517/94

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred B*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dieter H*****, wegen S 55.570,-- sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 20.Jänner 1994, GZ 5 R 395/93-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30.August 1993, GZ 4 C 1.064/92k-14 bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte eine Mahnklage gegen "Dieter H*****" ein; das Erstgericht erließ antragsgemäß den Zahlungsbefehl vom 18.11.1992.

Nach Zustellanständen beantragte der Kläger die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "Peter H*****". Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 9.6.1993 (ON 9) ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 20.7.1993, 5 R 268/93-12, nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs (gemäß § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 2, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.Nach Zustellanständen beantragte der Kläger die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "Peter H*****". Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 9.6.1993 (ON 9) ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 20.7.1993, 5 R 268/93-12, nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs (gemäß Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) jedenfalls unzulässig sei.

Den dagegen vom Kläger erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs wies das Erstgericht mit Beschluß vom 30.8.1993 (ON 14) als unzulässig zurück.

Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig.

Das Erstgericht hat den "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 20.7.1993 als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. Unzulässige Rekurse sind gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen. Die in § 523 Satz 2 ZPO genannte Ausnahme betrifft nur die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung einer erheblichen Rechtsfrage. Mit dem angefochtenen Beschluß wurde dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben und der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (RZ 1992/10 mwN; Fasching, Komm IV 455).Das Erstgericht hat den "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 20.7.1993 als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. Unzulässige Rekurse sind gemäß Paragraph 523, ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen. Die in Paragraph 523, Satz 2 ZPO genannte Ausnahme betrifft nur die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung einer erheblichen Rechtsfrage. Mit dem angefochtenen Beschluß wurde dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben und der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (RZ 1992/10 mwN; Fasching, Komm römisch vier 455).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00517.94.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19940427_OGH0002_0030OB00517_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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