TE OGH 1994/6/28 3Ob55/94

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bank A*****-AG, *****vertreten durch Dr.Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wider die verpflichtete Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen S 2,389.357,09 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 31.März 1994, GZ 5 R 507/93-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 7.Dezember 1993, GZ E 7043/93-24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß den erstgerichtlichen Beschluß, mit welchem der Schätzwert der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft des Verpflichteten festgesetzt wurde, zur Gänze.

Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die Exekutionsordnung nur in den - hier nicht interessierenden - Fällen des § 83 Abs 3, § 239 Abs 3 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die voll bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 176/93 ua).Von der Regelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nimmt die Exekutionsordnung nur in den - hier nicht interessierenden - Fällen des Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 239, Absatz 3 und Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die voll bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 176/93 ua).

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen ist, ob die Lösung der darin angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist (3 Ob 128, 129/93 ua).Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen ist, ob die Lösung der darin angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist (3 Ob 128, 129/93 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00055.94.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19940628_OGH0002_0030OB00055_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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