Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 01.06.2016 reiste der Beschwerdeführer (BF) von Italien kommend nach Österreich ein. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass dieser über keinen Reisepass oder sonstige Identitätsdokumente verfügt. Während der Anhaltung gemäß § 39 FPG stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 01.06.2016 wurden der BF aufgefordert, zu seinem ersten Ladungstermin am 07.06.2016 in ... mehr lesen...