TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/15 W117 2237212-9

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77

Spruch


W117 2237212-9/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1234264710-201133028 über die weitere Anhaltung von Christopher auch XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), reiste spätestens am 18.06.2019 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage unter Angabe eines falschen, ihn als erst fünfzehnjährig erscheinen lassenden, Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Dem Sachverständigengutachten vom 16.07.2019 bezüglich des Mindestalters des BF folgend wurde das Geburtsdatum des BF vom Bundesamt mit XXXX festgesetzt.

Mit Urteil vom 13.11.2019 wurde der BF vom LG LINZ wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG zu einer Jugendstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht wertete seine Unbescholtenheit und das Geständnis zum Suchtgiftkonsum mildernd, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen erschwerend. Eine Diversion war wegen der mit erheblicher Intensität ausgeführten Tatbegehungsweise, dem Umstand, dass er nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme gezeigt hat, dem Umstand, dass ihm Tatwiederholung zur Last liegt bzw. er eine solche angekündigt hat, sowie dem hohen Gesinnungs- und Handlungsunwert und seiner Täterpersönlichkeit ausgeschlossen. Von 18.10.2019 bis 15.11.2019 war der BF in Haft.

Der BF tauchte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft unter und war für das Bundesamt im weiteren Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.

Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Urteil vom 07.09.2020 wurde der BF vom LG für Strafsachen WIEN wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2, 2a und 3 SMG als jungen Erwachsenen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Tatzeitraum war Jänner 2020 bis 13.08.2020. Das Gericht wertete das Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren und dass es teilweise beim Versuch blieb mildernd, die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend. Das Gericht stellte fest, dass der BF an Suchmittel, nämlich Marihuana, gewöhnt ist, die Taten wurden jedoch nicht vorwiegend zur Finanzierung des persönlichen Bedarfs begangen, sondern der Erlös floss zumindest im gleichen Ausmaß in die Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhalts.

Am 15.11.2020 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Mit Bescheid vom 16.11.2020 ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 30.11.2020 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Am 30.11.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des BFA vom 09.12.2020 vollinhaltlich gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2021 abgewiesen.

Nachdem der BF am 07.12.2020 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise stellte, sprach er am 17.12.2020 freiwillig bei einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde vor, worauf hin am 22.12.2020 ein bis 21.01.2021 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt und seine Ausreise für den 30.12.2020 organisiert wurde. Bereits am 23.12.2020 widerrief der BF seinen Antrag auf freiwillige Ausreise, der Flug für den 30.12.2020 wurde storniert.

Die für den 16.03.2021 organisierte Abschiebung des BF musste storniert werden, da von den nigerianischen Behörden keine Landeerlaubnis erteilt wurde.

Nachdem die Abschiebung des BF für den 26.05.2021 organisiert wurde, verweigerte der BF am 25.05.2021 den für die Einreise nach Nigeria notwendigen PCR-Test, weshalb die Flugbuchung neuerlich storniert werden musste. Auch die für den 22.06.2021 organisierte Abschiebung des BF musste nach seiner Weigerung, einen PCR-Test durchzuführen, storniert werden. Der BF verweigerte sowohl den PCR-Nasenabstrich als auch den PCR-Gurgeltest.

Abermals verweigerte der BF am 25.07.2021 wieder den PCR-Test und somit musste auch der Charter vom 27.07.2021 storniert werden. Am 29.07.2021 wurde dann der BF für den Charter am 24.08.2021 gebucht. Am 11.08.2021 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung für den 27.07.2021 persönlich zugestellt, er verweigerte jedoch die Unterschrift.

Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 13.08.2021 übermittelte das BFA am 16.08.2021 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom 12.03.2021, 07.04.2021, 03.05.2021, 28.05.2021, 25.06.2021 und 22.07.2021 sowie 19.08.2021 wurde jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig ist.

Das BFA legte am 09.09.2021 den Akt zwecks Ansuchen um Genehmigung der Verlängerung der Schubhaft vor und führte in diesem Kontext ergänzend zu den bisherigen Vorlageberichten aus:

Am 23.08.2021 hat der BF wieder den PCR-Test verweigert und wurde für ihn somit der Charter am 24.08.2021 storniert. Am 27.08.2021 wurde der BF für den Charter am 21.09.2021 gebucht.
(…)

Der BF hat somit bereits vier Abschiebungen vereitelt und kann somit die Schubhaft gem. § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG bis zu 18 Monaten aufrecht gehalten werden. Der BF wurde nun neuerlich für den Charter am 21.09.2021 gebucht. Sollte der BF vor diesem Charter wieder den PCR-Test verweigern, ist am 12.10.2021 ein Charter mit PCR-Test Verweigerer geplant. Bei diesem Charter übernimmt übernehmen die nigerianischen Behörden auch die Verweigerer. Nach Ausstellung des HRZ, welches kurz vor dem Charter ausgestellt wird und einer erfolgten PCR-Testung mit einem negativen Ergebnis wird der BF mit dem Charter am 21.09.2021 nach Nigeria abgeschoben.

Diese Stellungnahme wurde am 09.09.2021 dem BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 13.09.2021, 15:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, gesetzt. Eine Stellungnahme des BF dazu langte bis dato nicht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF wird seit 16.11.2020 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass der BF einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde.

Der BF befand sich bis September 2020 in Strafhaft. Nach der Entlassung aus der Strafhaft tauchte er unter und war für das Bundesamt im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Er wies im Zeitraum vom 11.09.2020 bis zum 13.11.2020 keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz in Österreich auf. Dadurch hat der BF seine Abschiebung zumindest erschwert.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2021 abgewiesen. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Der BF stellte am 30.11.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine – mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2000 erlassene – rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Der BF stellte diesen Antrag ausschließlich zu dem Zweck, seine Abschiebung - in concreto seine Vorführung vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde am 03.12.2020 - zu verhindern.

Am 07.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria. Einen Tag nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates widerrief der BF diesen Antrag. Der BF stellte diesen Antrag auf freiwillige Ausreise in rechtmissbräuchlicher Absicht mit dem Ziel aus der Schubhaft freizukommen, um erneut untertauchen zu können.

Der BF trat am 27.12.2020 in einen Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Der BF beendete diesen Hungerstreik freiwillig am 07.01.2021.

Der BF war für die Charter-(Abschiebe)flüge am 26.05.2021, 22.06.2021 und 27.07.2021 sowie 24.08.2021 bereits gebucht, hat eine Abschiebung zu den genannten Terminen jedoch aus Eigenem jeweils durch Verweigerung der PCR-Testung verhindert.

Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in höchstem Maße vertrauensunwürdig, unkooperativ und nicht ausreisewillig. Der BF wird im Falle der Entlassung aus der Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit untertauchen, um sich seiner geplanten Abschiebung zu entziehen.

Der BF verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über wesentliche soziale oder familiäre Beziehungen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF hat bisher seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtgift finanziert. Der BF verfügt aktuell über keine nennenswerten Barmittel. Der BF verfügt über eine Freundin in Österreich, von der er weder Nachnamen noch Wohnort kennt und die ihn bis dato nicht in der Schubhaft besucht hat.

Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil des LG Linz vom 13.11.2019 wurde der BF gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz – SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil LG für Strafsachen WIEN vom 07.09.2020 wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG, § 15 Strafgesetzbuch – StGB sowie §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Das Bundesamt hat noch während der Strafhaft des BF im August 2020 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Vertretungsbehörde eingeleitet. Die nigerianische Botschaft stellte am 22.12.2020 ein bis 21.01.2021 gültiges Heimreisezertifikat für den BF. Der BF widerrief aber nur einen Tag nach Ausstellung des Heimreisezertifikates seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise. Das noch gültige Heimreisezertifikat konnte nicht zur Abschiebung des BF im Wege einer Sammelabschiebung im Jänner 2021 nach Nigeria genutzt werden, da der BF gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2020 Beschwerde erhoben hatte und das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt über diese noch nicht entschieden hatte.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen und hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Das Bundesamt hat angemessene Anstrengungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF unternommen. Die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates für den BF ist aufgrund des bereits im Dezember 2020 erteilten Heimreisezertifikates im höchsten Maße wahrscheinlich. Bei zu erwartender Erneuerung dieses Heimreisezertifikates wird der BF im Rahmen einer Charterabschiebung nach Nigeria abgeschoben werden. Aufgrund der bereits erfolgten erfolgreichen Sammelabschiebungen nach Nigeria in den letzten Monaten ist mit einer Abschiebung des BF zu rechnen.

Nachdem der BF die Versuche ihn am 26.05.2021, 22.06.2021 und 27.07.2021 sowie 24.08.2021 nach Nigeria abzuschieben, vereitelt hat, ist nunmehr seine Abschiebung für den 21.09.2021 organisiert. Sollte der BF vor diesem Charter wieder den PCR-Test verweigern, ist am 12.10.2021 ein Charter mit PCR-Test Verweigerer geplant. Bei diesem Charter übernimmt übernehmen die nigerianischen Behörden auch die Verweigerer.

Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu Gunsten des BF hat sich seit der letzten Überprüfung ihrer Verhältnismäßigkeit im Verfahren nicht ergeben.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die Akte des BVwG das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in den Akt des BVwG das Asylverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das asyl- und fremdenrechtliche Verfahren des BF betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem von der nigerianischen Vertretungsbehörde ausgestellten Heimreisezertifikat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Asylanträge rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

Der Zeitpunkt, seit dem der BF in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Da die letzte Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft am 22.07.2021 erfolgte, endet die vierwöchige Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit am 19.08.2021.

Die Feststellung, wonach der BF haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich insbesondere auf ein aktuelles amtsärztliches Gutachten sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2021 brachte der BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, sondern bestätigte, dass er sich in einem guten psychischen und physischen Zustand befindet. Zudem hat der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des BF vorliegt. Hinweise, dass der BF einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bis 11.09.2020 in Strafhaft angehalten wurde. Dass er sich danach ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten hat ergibt sich zum einen aus dem Zentralen Melderegister und wurde auch vom BF selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.05.2021 eingeräumt. Dabei gab er an, dass er sich bei seiner Freundin aufgehalten habe.

Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen den BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2020 betreffend.

Dass zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 30.11.2020 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF durch diesen Antrag seine Abschiebung verzögern wollte, ergibt sich daraus, dass er diesen Antrag bewusst kurz vor seiner vorgesehenen Vorführung vor die nigerianische Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 03.12.2020 stellte. Er gab bei diesem Antrag keine nachvollziehbaren Fluchtgründe an, sondern meinte nur, er habe Angst vor „schwarzer Magie“ in Nigeria, von dieser Bedrohung wisse er aber schon seit zwei Monaten.

Die Feststellungen, dass der BF am 07.12.2020 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria stellte und diesen Antrag einen Tag nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates widerrief, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus diesem Verhalten des BF erschließt sich, dass er auch diesen Antrag ausschließlich in der Absicht gestellt hat, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Die Feststellungen den Hungerstreik des BF betreffend beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2021 dazu befragt gab der BF an, dass er in den Hungerstreik getreten sei, da er nicht ausreisen wolle.

Dass der BF bereits vier Mal seine Abschiebung vereitelt hat, da er den für die Einreise nach Nigeria erforderlichen PCR-Test verweigerte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2021 gab der BF übrigens dazu an, dass er den PCR-Test verweigert habe, da er in Nigeria niemanden habe.

Dass der BF nicht rückkehrwillig und im besonderen Maße unkooperativ ist, ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten im bisherigen Verfahren. So hat er bis dato klar angegeben, nicht nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Die freiwillige Ausreise hat der BF nur in der Absicht beantragt, aus der Schubhaft freizukommen, um die Gelegenheit zum Untertauchen zu erhalten, weshalb er seinen diesbezüglichen Antrag sofort widerrief als er feststellte, dass ihm dieser keine Möglichkeit des Untertauchens beschert, da auch die freiwillige Ausreise überwacht erfolgt. Weiters trat der BF in einen fast zweiwöchigen Hungerstreik, mit dem er sich aus der Schubhaft freizupressen versuchte und hat bereits drei Mal seine Abschiebung durch die Verweigerung des erforderlichen PCR-Tests vereitelte.

Die Feststellungen zur gänzlich fehlenden sozialen und beruflichen Integration und dem fehlenden Wohnsitz ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und den Gerichtsakten das bisherige Schubhaftverfahren betreffend. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet nie berufstätig war, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug. Die Existenz der vom BF im Verfahren W115 2237212-1 behaupteten Freundin, von der er aber – auch in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2021 – weder den Nachnamen noch den Wohnort angeben konnte, kann fortgesetzt als wahr unterstellt werden. Dass diese Beziehung aber keine nennenswerte Bindung darstellt, die die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen ließe, ergibt sich daraus, dass der BF trotz dieser von ihm vorgebrachten Bindung Anfang Dezember 2020 überraschend freiwillig ausreisen wollte, vor allem aber aus der Tatsache, dass aus der Anhaltedatei hervorgeht, das der BF seit seiner Inschubhaftnahme von keiner Person (außer seinen Rechtsberatern) besucht wurde.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den vom Bundesamt im Verfahren W112 2237212-5 vorgelegten Urteilsausfertigungen.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, der Ausstellung dieses Dokumentes im Dezember 2020 und der vom BF herbeigeführten Unmöglichkeit, ihn mit diesem Dokument nach Nigeria abzuschieben, beruhen auf dem Verwaltungsakt. Da für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde ist davon auszugehen, dass dieses auch für die – entsprechend den Angaben des Bundesamtes im Verfahren – nunmehr organisierte Abschiebung des BF am 21.09.2021 (bzw. spätestens am 12.10.2021) erlangt werden kann. Da in den letzten Monaten Charterabschiebungen nach Nigeria durchgeführt wurden, konnte insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria möglich ist.

Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu Gunsten des BF seit ihrer letzten Überprüfung ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat – festzuhalten ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass der Beschwerdeführer auch aktuell keine Stellungnahme abgab.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch:

Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.

Die Anhaltung in Schubhaft und die Fortsetzung derselben gründen sich im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme gegen den BF vorliegt.

Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf die letzte Überprüfung der Verhältnismäßigkeit zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft die Fluchtgefahr nicht vermindert. Die Schubhaft ist weiterhin jedenfalls wegen hoher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem Verhalten des BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Es besteht daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG und ist auch weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß § 76 Abs. 2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF selbst angibt, seinen Unterhalt durch Suchtgiftstraftaten, also dem Verkauf von Suchtgift, bestritten zu haben. Es besteht allgemein ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel, weswegen fallbezogen in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG ein hohes öffentliches Interesse zukommt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass der BF selbst durch eine rechtskräftige Verurteilung nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte, weshalb von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der BF auch weiterhin Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen würde.

Der BF wird seit 16.11.2020 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und insbesondere der mangelnden Mitwirkung des BF sowie allenfalls mittelbar auf die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF mit Nigeria eingeleitet. Der BF wurde nach freiwilliger Teilnahme am Botschaftstermin im Dezember 2020 auch als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt. Dass dieses weder für die freiwillige Ausreise noch für die Abschiebung des BF im Jänner 2021 genutzt werden konnte, ist auf das bereits erörterte Verhalten des BF selbst zurückzuführen. Der BF ist daher maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Der BF kann daher aufgrund der offensichtlichen Kausalität seines unkooperativenen Verhaltens im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG für insgesamt 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.

Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand –kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – mit weniger als einer Woche beschränkt, da aufgrund der Erfahrungswerte aus den letzten Monaten, in denen Sammelabschiebungen nach Nigeria erfolgreich durchgeführt wurden, davon auszugehen ist, dass der für Ende August 2021 geplante Charter-(Abschiebe)flug nach Nigeria stattfinden wird.

Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung das Interesse des BF am Schutz seiner persönlichen Freiheit weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 16.11.2020 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Insbesondere ist auf Grund seines bisher gezeigten Verhaltens nicht davon auszugehen, dass er einem angeordneten gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2237212.9.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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