Norm: ABGB §825 BMRG §37 Abs3MRG §37 Abs1 Z8MG §16 Abs3
Rechtssatz: Die Entscheidung über den Antrag eines Mitmieters auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die S 4,--/m2 der Wohnungsnutzfläche übersteigenden monatlichen Hauptmietzinse, erstreckt ihre Wirksamkeit zwingend auf alle an dem Bestandverhältnis beteiligten Vertragspartner und greift daher in die Rechtssphäre des anderen Mitmieters unmittelbar ein. Ein Antrag i... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 BMRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter hinsichtlich eines Antrages in der Angelegenheit des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 8 MRG, so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach § 825 ABGB vorzugehen. Entscheidungstexte 5 Ob 28/83 Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 28/83 Veröff: SZ 56/132 = MietSlg 35/24 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 BMRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Abweisung des Antrages eines Mitmieters in der Angelegenheit der Angemessenheit des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG steht einem neuen von beiden Teilen getragenen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht entgegen, wozu hinreichend ist, wenn der Antragsteller dem in erster Instanz noch anhängigen Antrag der Mitmieterin beitritt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Am 15. 8. 1976 mieteten der Antragsteller und seine Ehefrau von den Eigentümern eines Hauses die ehemals Teil des als Arztordination in Verwendung gestandenen Bestandgegenstandes bildende Wohnung mit 42 m2 Nutzfläche zum Hauptmietzins von monatlich 2000 S und vereinbarten, daß dieser Hauptmietzins wertgesichert zu entrichten sei. Am 7. 5. 1982 leitete der Antragsteller allein bei Gericht das besondere Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 8 MRG mit seinem Begehren ein, das Bezirksgericht wol... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 AABGB §1175 B3
Rechtssatz: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der Beteiligten, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern auch durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbes gemeinsames Wirtschaften, das Miteigentum hingegen auf gemeinschaftliches ... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 CABGB §1175 B3
Rechtssatz: Zur Abgrenzung zwischen der bloßen Gemeinschaft des Eigentums und der bürgerlichrechtlichen Erwerbsgesellschaft. RG 17.11.1943, VII 109/43 Entscheidungstexte 1 Ob 577/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 577/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013170 ... mehr lesen...
Rudolf S sen. war bis 1972 Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten 1.2222 ha großen Grundstückes 7926 KG H. Über seinen Auftrag errichtete Dipl.-Ing. David A zu GZ 5790/72 am 16. 10. 1972 einen Teilungsplan, wonach das Grundstück 7926 in die Grundstücke 7926/1, 2, 3 und 4 geteilt wurde. Es war vorgesehen, daß sämtliche neu geschaffenen Grundstücke den Kindern des Rudolf S sen. zufallen sollten. Wegen der beabsichtigten zukünftigen Verbauung ordnete Rudolf S sen. die Einräumung ein... mehr lesen...
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des geschlossenen Hofes F EZ 167 I KG H. Die Beklagten sind Mitglieder der Agrargemeinschaften U-Alpe, EZ 216 II KG K, und H-Alpe, EZ 171 II KG K. Ihre Anteile an diesen Liegenschaften sind mit ihren "Stammsitz"-Liegenschaften derart verbunden, daß der jeweilige Hofeigentümer nutzungsberechtigt ist. Johann H hat als Mitglied der genannten Agrargemeinschaften 52/605 Anteile an der U-Alpe und weitere 52/461 Anteile an der H-Alpe. Diese Anteile ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 EWEG §1WEG §2 Abs1
Rechtssatz: Wohnungseigentum und schlichtes Miteigentum können nebeneinander als sogenanntes "gemischtes Miteigentum" bestehen. Veröff: VfGH 28.02.1979, Zl 184/77 = AnwBl 1979,537 Entscheidungstexte 5 Ob 17/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 17/82 Auch; Veröff: MietSlg 34066 5 Ob 33/82 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 BABGB §932 IWEG §23 Abs1
Rechtssatz: Schließen mehrere Käufer über verschiedene Anteile an einer Sache selbständige Kaufverträge mit demselben Verkäufer ( typischerweise im Fall mehrerer WE-Gewerber ) und weist die Sache selbst Mängel auf, die nach den einzelnen Rechtsgeschäften für mehrere Käufer in gleicher Weise erheblich sind, dann können diese in Ansehung der daraus fließenden Gewährleistungsansprüche eine communio incidens... mehr lesen...
Norm: ABGB §97ABGB §825 A
Rechtssatz: Ein Anspruch auf Unterlassung auf aller Maßnahmen, die den Kläger am Zutritt zu der ehemaligen Ehewohnung hindern, läßt sich nicht aus dem eingeräumten verbücherten Fruchtgenußrecht an der Hälfte des ideellen Anteils der Beklagten an der Liegenschaft, dessen Rechtsbestand zwischen den Ehegatten strittig ist, ableiten. Entscheidungstexte 3 Ob 640/81 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 BABGB §863 E1ABGB §863 IABGB §1237
Rechtssatz: Konkludenter Erwerb des Miteigentums von Ehegatten an mit gemeinsamen Mitteln zur gemeinsamen Gebrauch angeschafften Sachen. Entscheidungstexte 7 Ob 735/80 Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 735/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1981:RS001316... mehr lesen...
Vor etwa 20 Jahren schlossen sich Bewohner des Ortsteiles A der Gemeinde S zum Zwecke der Eigenversorgung dieses Ortsteiles mit Wasser zusammen. Es sollten Quellen - allenfalls durch Ankauf - erschlossen und die Versorgung durch Errichtung entsprechender Anlagen sichergestellt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein als zuständige Wasserrechtsbehörde anerkannte bisher diese Zweckgemeinschaft, die den Namen "Wasserinteressentschaft A" führt, nicht als Wassergenossenschaft im Sinne ... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 AABGB §828ABGB §833 B1
Rechtssatz: Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehrt. Entscheidungstexte 1 Ob 33/79 Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §533 BaABGB §533 CaABGB §825 AZPO §14 Bc
Rechtssatz: Ein einzelner Teilhaber kann auf Feststellung einer Dienstbarkeit nur dann klagen, wenn ihm das volle Recht auch allein zustünde. Entscheidungstexte 1 Ob 33/79 Entscheidungstext OGH 09.01.1980 1 Ob 33/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980... mehr lesen...
Als die Beklagten auf dem ihnen zur Hälfte gehörigen Grundstück 3041 KG P ein Haus errichteten, suchten sie bei der Gemeinde P um einen Wasseranschluß an. Die Gemeinde P verlängerte die Ortswasserleitung über die Grundstücke 298 und 286, die damals im Eigentum der sogenannten Urbarialgemeinde standen. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens (Protokoll vom 9. Feber 1965) erwarb der Kläger, der bereits vorher begonnen hatte, auf angrenzenden Grundstücken (293, 294) ein Haus zu bauen, im T... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 AABGB §839WEG §14WEG §23
Rechtssatz: Haben die Wohnungseigentumsbewerber bereits durch Jahre hindurch die Wohnhausanlage benützt und einen einer Miteigentumsgemeinschaft entsprechenden Zustand geschaffen, so sind die Bestimmungen des 16 HptSt ABGB zumindest analog anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 709/78 Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 709/78 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 AABGB §825 EABGB §828ABGB §833 AABGB §834
Rechtssatz: Eine vertragliche Vereinbarung unter Erben, ein Grundstück ( einen Kleingarten ), das nur von einem Erben untergepachtet wurde, gemeinsam zu besitzen und zu benützen, ist im Zweifel dahin zu verstehen, daß die Erben im Innenverhältnis wie Miteigentümer behandelt werden wollen. Die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB sind auf ihre Beziehungen sinngemäß anzuwenden. Die Ausschließun... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §825 AABGB §833 B3ZPO §14 Bc
Rechtssatz: Wenn Miteigentümer zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder zur Einräumung eines gleichartigen Rechtes verpflichtet sind, kann keiner für den anderen das Ganze leisten, weil die Bestellung einer Dienstbarkeit (oder auch die Einräumung eines Bestandrechtes) an einem ideellen Teil an einer Liegenschaft nicht möglich ist (Vgl MietSlg 7640 ua). Auch wenn eine Dienstbarkeit bloß mit sc... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 BaABGB §523 CaABGB §825 AZPO §14 Bc
Rechtssatz: Gegen sämtliche Teilhaber einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ist das Klagebegehren zu richten, wenn die Einräumung oder das Bestehen einer Dienstbarkeit bzw nachbarrechtlichen Dienstbarkeiten gleichkommender Ansprüche, die Duldung ihrer Ausübung oder die Beseitigung von ihrer Ausübung entgegenstehenden Hindernissen begehrt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §523 BaABGB §825 AABGB §833 B1ABGB §833 B3
Rechtssatz: Verpflichtet sich ein Miteigentümer zur Errichtung einer Drainageanlage auf der gemeinsamen Liegenschaft, so begründet eine derartige gegen den Miteigentümer durchsetzbare Leistungsverpflichtung im Gegensatz zu dem sich aus der Einräumung einer Dienstbarkeit ergebenden Duldungsanspruch keine Gesamthandschuld. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 A
Rechtssatz: Eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 825 ff ABGB kann auch in Ansehung eines bloß obligatorisch begründeten Wohnungsrechtes bestehen. Entscheidungstexte 3 Ob 578/78 Entscheidungstext OGH 31.10.1978 3 Ob 578/78 SZ 51/149 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, die beiden Beklagten zu verurteilen, die im Hause Graz, G-Straße 45. benützte, im Parterre gelegene Wohnung, bestehend aus Küche, "zwei Zimmern, Vorraum, Bad, WC, Speis, Keller sowie Garage und Garten", von ihren Fahrnissen geräumt zu übergeben. Hiezu wurde vorgebracht, die Klägerin habe den Beklagten und deren minderjährige Tochter Petra das Wohnrecht in Ansehung dieser Räume eingeräumt. Infolge unleidlichen Verhaltens der Beklagten ha... mehr lesen...
Die Kläger sind - neben anderen Personen - Miteigentümer (Wohnungseigentümer) der Liegenschaft mit den Häusern X-Straße 34 und 36. In ihrer am 25. Mai 1976 beim Erstgericht eingebrachten Klage behaupten sie, die Beklagte habe im November 1973 und Herbst 1974 als Eigentürmerin der Nachbarliegenschaft mit den Häusern 25, 27, 29 und 31 sowie als Verwalterin der Liegenschaft der Kläger eigenmächtig einen der beiden im Hause X-Straße 36 befindlichen Heizkessel gegen einen leistungsfähigere... mehr lesen...
Die Antragstellerin ist Mehrheitseigentümerin des Hauses Wien 2., M-Gasse 1. Die Wohnungen dieses Hauses sind teils vermietet, teils stehen sie im Wohnungseigentum der Antragsgegner. Zwecks Beschaffung der erforderlichen Geldmittel für notwendige Reparaturarbeiten, die nach Ansicht der Antragstellerin im Hinblick auf die Höhe der damit verbundenen Kosten als wichtige Veränderungen im Sinne des § 835 ABGB zu qualifizieren sind, beantragte sie einerseits zu 41 Msch 21/75 des Erstgeric... mehr lesen...
Die Kläger, die Eltern der Zweitbeklagten und Schwiegereltern des Erstbeklagten, sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft mit dem Hause N 12. Im Jahre 1968 wurden durch einen Umbau des Hauses u. a. neue Räume im ersten Stock des Hauses geschaffen. Für diesen Umbau traten die Beklagten als Bauwerber auf, er wurde von ihnen auch zu einem wesentlichen Teil finanziert und durchgeführt; der Erstkläger steuerte zum Umbau 20 000 S, seine Arbeitskraft und Fuhrwerk bei. Die Beklagten ben... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §521 BABGB §825 AABGB §833 D2ABGB §1090 IIe
Rechtssatz: Jemand, der unter der vertraglichen Zusage des Erwerbes des Miteigentums an einer Liegenschaft den Ausbau von Räumen durchführte und die Räume auf Grund dieser Zusage bezog, kann eine Räumungsklage damit abwehren, daß er die Räume auf Grund einer wie unter Miteigentümern getroffenen Benützungsregelung innehabe. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 ffABGB §888 ff
Rechtssatz: 1.) Die Anwendung der Bestimmungen des 1. Hptst ABGB (§§ 825 - 858) ist, abgesehen von den Ausnahmen (Erbengemeinschaft, Mitmieter), auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt. 2.) Hingegen regeln die §§ 888 - 896 ABGB primär die durch eine Mehrheit von Subjekten in Schuldverhältnissen herbeigeführten Rechtsbeziehungen. 3.) Auf solche Schuldverhältnisse sind nur einzelne Vorschriften des 16. Hpt... mehr lesen...
Die Streitteile sind Kinder des am 23. Jänner verstorbenen Alois W, der mit Testament vom 4. Juli 1961 den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und die Klägerin auf den Pflichtteil beschränkt hatte. Mit Übergabsvertrag vom 22. Dezember 1970 übertrug Alois W sein Eigentum an der Liegenschaft EZ 219 KG Stadt Salzburg, Abteilung Nonntal, die damals mit Pfandrechten der Landeshypothekenanstalt Salzburg von 170.000 S und 200.000 S sowie der Bank für Oberösterreich und Salzburg von 84.000 S... mehr lesen...
Der Beklagte hat an der Westgrenze der in seinem Eigentum stehenden Grundparzellen 172 und 345 KG G fünf Kleingaragen errichtet, welche teilweise, nämlich in einem 22 m2 großen dreieckigen Zwickel, auf die Nachbarparzelle 1840 hinüberreichen. Diese Grundparzelle 1840 steht im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft "G", wobei die 16 Miteigentumsanteile ("Gräser") mit insgesamt 15 Höfen - einer von ihnen hat zwei Anteile realrechtlich verbunden sind. Einen solchen 1/16-Anteil ... mehr lesen...