Norm
ABGB §431Rechtssatz
Jemand, der unter der vertraglichen Zusage des Erwerbes des Miteigentums an einer Liegenschaft den Ausbau von Räumen durchführte und die Räume auf Grund dieser Zusage bezog, kann eine Räumungsklage damit abwehren, daß er die Räume auf Grund einer wie unter Miteigentümern getroffenen Benützungsregelung innehabe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011349Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00695_7700000_001