Norm
ABGB §825 BRechtssatz
Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter hinsichtlich eines Antrages in der Angelegenheit des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 8 MRG, so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach § 825 ABGB vorzugehen.Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter hinsichtlich eines Antrages in der Angelegenheit des Hauptmietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, 8 MRG, so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach Paragraph 825, ABGB vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013163Im RIS seit
20.09.1983Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025