Rechtssatz
1.) Die Anwendung der Bestimmungen des 1. Hptst ABGB (§§ 825 - 858) ist, abgesehen von den Ausnahmen (Erbengemeinschaft, Mitmieter), auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt. 2.) Hingegen regeln die §§ 888 - 896 ABGB primär die durch eine Mehrheit von Subjekten in Schuldverhältnissen herbeigeführten Rechtsbeziehungen. 3.) Auf solche Schuldverhältnisse sind nur einzelne Vorschriften des 16. Hptst anzuwenden (zB § 839 ABGB) oder zur Auslegung heranzuziehen (zB § 848 2. und 3. Satz "unteilbare Sache" in § 890 ABGB).1.) Die Anwendung der Bestimmungen des 1. Hptst ABGB (Paragraphen 825, - 858) ist, abgesehen von den Ausnahmen (Erbengemeinschaft, Mitmieter), auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt. 2.) Hingegen regeln die Paragraphen 888, - 896 ABGB primär die durch eine Mehrheit von Subjekten in Schuldverhältnissen herbeigeführten Rechtsbeziehungen. 3.) Auf solche Schuldverhältnisse sind nur einzelne Vorschriften des 16. Hptst anzuwenden (zB Paragraph 839, ABGB) oder zur Auslegung heranzuziehen (zB Paragraph 848, 2. und 3. Satz "unteilbare Sache" in Paragraph 890, ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013158Dokumentnummer
JJR_19760826_OGH0002_0070OB00631_7600000_001