TE OGH 1989/7/5 1Ob10/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B***, Angestellter, Wien 11., Rautenstrauchgasse 8-16/5/20, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wider die beklagte Partei Edeltrude H***, Private, Wien 11., Mannswörtherstraße 7, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Vertrages (Streitwert S 240.000,--) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. September 1988, GZ 13 R 127/88-11, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Februar 1988, GZ 3 Cg 209/87-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Der Kläger und seine Gattin Christine nahmen mit Vertrag vom 28.8.1979 vom Grundstück 165/11 KG Wienerherberg, Hahnsee, einen Grundstücksteil von ca. 200 m2 in Bestand. Die Bestandnehmer sind berechtigt, auf dem Mietobjekt auf ihre Kosten und Gefahr ein Weekendhaus sowie Bade- und Bootsanlagen zu errichten. Nach Punkt VII des Vertrages sind die Bestandnehmer weiters berechtigt, vom Objekt aus den See für Badezwecke mitzubenützen. Gemäß Punkt IX schloß der Bestandgeber jegliche Haftung für die Beschaffenheit des Wassers, hohen oder niederen Wasserstand oder dgl. aus. Die Beklagte ist Fruchtnießungsberechtigte des Grundstückes 165/11 KG Wienerherberg.

Der Kläger begehrt die Fällung des Urteiles, die Beklagte sei schuldig, für die Wasserfläche auf Grundstück 165/11 KG Wienerherberg eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Betreibung eines Badesees zu erwirken. Dem Kläger sei ein Baderecht an der Wasserfläche eingeräumt worden. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung habe aber rechtskräftig die Errichtung und Benützung der Wasserfläche als Badeteich untersagt und mit einem weiteren Bescheid die Zuschüttung des Badesees verfügt. Der Kläger könne daher von dem ihm vertraglich eingeräumten Recht auf Wasserbenutzung nicht Gebrauch machen. Die Beklagte sei verpflichtet, den konsensmäßigen Zustand herzustellen. Die Beklagte wendete mangelnde Aktivlegitimation ein, der Kläger sei nur gemeinsam mit seiner Gattin Mitmieter. Es bestehe kein Badeverbot, der Kläger könne im See baden. Die Beklagte hafte nicht für die Beschaffenheit des Wassers. Der Kläger habe, solange er baden könne, keinen Anspruch darauf, daß eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch den Abschluß des Vertrages sei auf Mieterseite eine Gemeinschaftsmiete entstanden, auf die die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB anzuwenden seien. Dies bedeute, daß die Mieter ihre Rechte aus dem Vertrag nur gemeinsam geltend machen können. Sie bildeten daher eine notwendige Streitgenossenschaft.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige. Der einzelne Teilhaber einer Gemeinschaft habe das Recht, sich der zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe, deren auch er zur Wahrung seines Anteiles bedürfe, zu bedienen. In Ausübung dieses Rechtes sei er daher befugt, ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber gegen einen Dritten die Negatorienklage zu erheben oder auch possessorische Rechtsbehelfe zu ergreifen. Ein solches Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte komme aber nur dort in Frage, wo die Klage keine Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts herbeiführen wolle, sondern den Zweck verfolgte, im Interesse des Klägers oder auch der Gemeinschaft den rechtswidrigen Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache (das gemeinsame Recht) abzuwehren. Wahrung des Gesamtrechts liege vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehre. Soweit der Kläger von der als Fruchtnießerin passiv legitimierten Beklagten begehre, für die Wasserfläche eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Betreibung eines Badesees binnen angemessener Frist zu erwirken, wolle er damit keine rechtsgestaltende Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts herbeiführen, sondern er verfolge einen Zweck, der im Interesse der Gemeinschaft liege und der Wahrung des Gesamtrechts diene. Es sei daher entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen. Das Begehren des Klägers entspreche allerdings nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit, weil er nicht angegeben habe, welche konkreten Anträge die Beklagte zur Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung ergreifen solle. Die Behebung dieses Mangels sei aber im Wege der richterlichen Prozeßleitung möglich.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.

Die Streitteile sind durch ein Schuldverhältnis verbunden, dem auf der Bestandnehmerseite auch die Gattin des Klägers angehört. Die durch eine Mehrgliedrigkeit einer oder beider Parteien in einem dualistischen Schuldverhältnis herbeigeführten Rechtsbeziehungen sind in erster Linie in den Vorschriften der §§ 888 bis 896 ABGB enthalten (JBl 1980, 318; JBl 1977, 317; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 888, Klang2 III 1084). Ein Fall des § 892 ABGB (Gesamtforderung) liegt mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht vor. Nach § 890 ABGB kann der einzelne Gläubiger eines mehrgliedrigen Schuldverhältnisses zwar grundsätzlich Leistung an sich nur verlangen, wenn er Sicherheit leistet, d.h. wenn er die Zustimmung der anderen Gläubiger zur Klagsführung nachweist (JBl 1980, 318; JBl 1977, 317; Gamerith aaO Rz 5 zu § 890; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 890). Eine solche Zustimmung des Mitgläubigers zur Klagsführung wird aber dann als entbehrlich angesehen, wenn ihm die vom anderen Gläubiger geforderte Leistung notwendig in gleichem Maße zugutekommt, so daß er durch die an den Mitgläubiger erfolgte Vertragserfüllung in seinen Interessen nicht gefährdet erscheint (EvBl 1961/19; ZBl. 1935/196; Gamerith aaO; Apathy aaO). Die vom Kläger begehrte Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und Betreibung eines Badesees kommt aber auch seiner Gattin als Mitbestandnehmerin zugute. Seine Aktivlegitimation ist daher zu bejahen.

Den weiteren von der Rekurswerberin angeschnittenen Fragen kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne der §§ 519 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu. Die Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens rechtfertigt ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens (ZVR 1989/76; ZVR 1987/93; SZ 55/145 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1049). Die Regelung der Bestandgeberpflicht im § 1096 ABGB enthält zwar nachgiebiges Recht (MietSlg 38.182, 28.124; SZ 24/163; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1096; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 67 zu § 1096) aber selbst nach dem Vorbringen der Beklagten wurde ihre sich aus § 1096 ABGB ableitbare Verpflichtung, die zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen zu verschaffen (MietSlg 38.142, 35.249, 31.180; EvBl 1977/265; SZ 46/20 uva, Würth aaO Rz 8; Binder aaO Rz 11) nicht abbedungen. Ob das Klagebegehren aus anderen Gründen nicht berechtigt wäre, wird erst nach Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens und der darauf gegründeten Feststellungen beurteilt werden können. Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.

Anmerkung

E17679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00010.89.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19890705_OGH0002_0010OB00010_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten