RS OGH 1979/1/31 3Ob504/78

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Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

ABGB §480
ABGB §523 Ba
ABGB §825 A
ABGB §833 B1
ABGB §833 B3

Rechtssatz

Verpflichtet sich ein Miteigentümer zur Errichtung einer Drainageanlage auf der gemeinsamen Liegenschaft, so begründet eine derartige gegen den Miteigentümer durchsetzbare Leistungsverpflichtung im Gegensatz zu dem sich aus der Einräumung einer Dienstbarkeit ergebenden Duldungsanspruch keine Gesamthandschuld.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 504/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011690

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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