Norm
ABGB §480Rechtssatz
Verpflichtet sich ein Miteigentümer zur Errichtung einer Drainageanlage auf der gemeinsamen Liegenschaft, so begründet eine derartige gegen den Miteigentümer durchsetzbare Leistungsverpflichtung im Gegensatz zu dem sich aus der Einräumung einer Dienstbarkeit ergebenden Duldungsanspruch keine Gesamthandschuld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018