Norm
ABGB §825 ARechtssatz
Eine vertragliche Vereinbarung unter Erben, ein Grundstück ( einen Kleingarten ), das nur von einem Erben untergepachtet wurde, gemeinsam zu besitzen und zu benützen, ist im Zweifel dahin zu verstehen, daß die Erben im Innenverhältnis wie Miteigentümer behandelt werden wollen. Die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB sind auf ihre Beziehungen sinngemäß anzuwenden. Die Ausschließung des einen durch den anderen ist auch ohne bestehende konkrete Benützungsregelung im Rechtwege zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013153Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00549_7900000_001