RS OGH 1983/8/31 1Ob577/83, 6Ob718/89, 3Ob515/92, 7Ob33/98y, 7Ob179/98v, 5Ob7/99m

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §825 A
ABGB §1175 B3

Rechtssatz

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der Beteiligten, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern auch durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbes gemeinsames Wirtschaften, das Miteigentum hingegen auf gemeinschaftliches Haben gerichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013156

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00577_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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