TE OGH 1993/3/17 3Ob515/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Dr.Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, wider die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 22. Oktober 1991, GZ R 618/91-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 12.Juni 1991, GZ C 24/91-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.291,36 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten S 1.798,56 Umsatzsteuer und S 1.500,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Vater des Beklagten. Der Kläger und Margarethe B***** sind je zur Hälfte Eigentümer der Land- und Forstwirtschaft EZ 202 KG St.Christophen mit der Hofstelle G*****. Die Ehe des Klägers mit Margarethe B***** wurde über seine Klage mit Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 21.7.1987, 3 Cg 197/86-12, bestätigt mit Urteilen des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.12.1987, 4 R 223/87-17, und des Obersten Gerichtshofes vom 14.4.1988, 7 Ob 559/88, rechtskräftig aus seinem überwiegenden Verschulden geschieden. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21.12.1987, 7 Ob 703/87, wurde unter anderem der Beklagte dem Kläger gegenüber für schuldig erkannt, das Anwesen G***** zu räumen. Dem Berufungsgericht könne nicht gefolgt werden, daß der Kläger (als Hälfteeigentümer der Liegenschaft) schlüssig einem vertraglichen Benützungsrecht des Beklagten zugestimmt hätte.

Auch nach der Scheidung lebt der Kläger mit der Mutter des Beklagten in ärmlichen Verhältnissen im Einschichthof G*****. Auf dem Dreiseithof sind Stallungen für 23 Schafe, 4 Jungstiere, 15 Kühe und 5 Kalbinnen vorhanden. Die Landwirtschaft wird in erster Linie von der noch nicht 50jährigen Margarethe B***** geführt, der an rheumatischen Schmerzen leidende Kläger kümmert sich schon aus gesundheitlichen Gründen nur wenig um den Betrieb. Er beschränkt seinen Beitrag auf die notdürftige Betreuung der Waldgrundstücke und auf einzelne Arbeiten auf den Äckern. Bei der Tierhaltung hilft er überhaupt nicht. Die geschiedenen Ehegatten leben von dieser Landwirtschaft. Da Margarethe B***** arbeitsmäßig überfordert wird, helfen ihr die ehelichen Söhne Johann und Franz unentgeltlich bei der Bewirtschaftung. Der Beklagte übernachtet aber nie im Haus. Nach der Arbeit benützt der Beklagte das Bad zum Waschen und Baden und bekommt bisweilen auch zu essen. Insgesamt hält er sich aber nur soviel auf dem Anwesen auf, als es notwendig ist und dies mit der Hilfe in der Landwirtschaft im Zusammenhang steht.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte kein Recht habe, die Grundstücke der EZ 202 KG Christophen zu betreten, der Beklagte sei schuldig, das Betreten dieser Grundstücke, soweit dies über den Gemeingebrauch hinausgehe, künftighin zu unterlassen. Der Beklagte halte sich seit einiger Zeit wiederum laufend in G***** auf und betrete auch die Grundstücke der Liegenschaft, insbesondere das Haus G*****. Der Kläger habe den Beklagten mehrfach aufgefordert, das Haus G***** zu verlassen und sämtliche Grundstücke, insbesondere eben auch das Haus nicht mehr zu betreten. Der Beklagte habe dieser Aufforderung nicht Folge geleistet.

Der Beklagte wendete, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, er betrete die Grundstücke als landwirtschaftliche Hilfskraft seiner Mutter, der "Betreiberin des landwirtschaftlichen Anwesens".

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Aufenthalt des Beklagten auf der Liegenschaft habe "insgesamt gesehen unterhaltsähnlichen Charakter".

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige, die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Das passive Verhalten des Klägers könne nicht im Sinn des § 863 ABGB als ihn rechtsgeschäftlich verpflichtende Zustimmung zu einer bestimmten Benützungsvereinbarung (Mitwirkung des Beklagten in der elterlichen Landwirtschaft) gewertet werden. Soweit sich der Beklagte auf ein Arbeitsverhältnis mit der Hälfteeigentümerin Margarethe B***** berufe, so könne dies dem anderen Hälfteeigentümer gemäß §§ 833, 834 ABGB nicht entgegengehalten werden. Daß Margarethe B***** seitens des Klägers zur Verwaltung (Führung) der gemeinsamen Landwirtschaft beauftragt oder bevollmächtigt sei, habe der Beklagte nie behauptet. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Unterhaltsgewährung gegenüber seiner Mutter berufen, weil diese prinzipiell in Geld, allenfalls durch häusliche Verpflegung, keinesfalls aber durch Mitwirkung im Erwerb zu erfolgen hätte. Die Klagslegitimation des Hälfteeigentümers sei zweifellos gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes hat sich der Beklagte sehr wohl darauf berufen, daß seine Mutter zur Verwaltung der gemeinsamen Landwirtschaft beauftragt bzw. bevollmächtigt sei, brachte er doch vor, daß seine Mutter "Betreiberin des landwirtschaftlichen Anwesens" sei.

Führen die Miteigentümer einer Land- und Forstwirtschaft gemeinsam den Betrieb, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vor (Kastner-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 54; Jabornegg in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1175; vgl. JBl. 1961, 634). Gesellschaftsverträge können - auch zwischen Ehegatten - formlos und konkludent abgeschlossen werden (JBl. 1991, 645; SZ 62/71 je mwN; Strasser in Rummel2 Rz 2, 4, 24, 25 zu § 1175 ABGB; Jabornegg aaO Rz 8). Hier vereinbarten die Ehegatten, ihre Liegenschaft und ihre Arbeitsmühe zum gemeinschaftlichen Nutzen zu verwenden und aus den Erträgnissen der Landwirtschaft ihren Lebensunterhalt zu gewinnen. Wenn auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen Ehegatten durch die Scheidung einer Ehe ihre Auflösung finden kann (JBl. 1961, 634), haben im vorliegenden Fall der Kläger und seine geschiedene Gattin auch nach der Scheidung der Ehe wie unter aufrechter Ehe die Gesellschaft fortgesetzt. Diese wurde daher durch die Scheidung nicht aufgelöst. Jedenfalls die Viehzucht und Viehhaltung wird mit Billigung des Klägers ausschließlich von seiner geschiedenen Gattin betrieben. Darin muß aber die stillschweigende Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in diesem Umfang an sie erblickt werden, die sie zu allen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ermächtigt (Strasser aaO Rz 8 zu § 1190; Jabornegg aaO Rz 6 zu § 1190). Im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis steht aber Margarethe B***** auch die Vollmacht zu, alle Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, somit auch den Kläger nach außen zu vertreten und im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung Vereinbarungen mit Dritten zu treffen (GesRZ 1990, 41 mwN; Kastner-Nowotny aaO 62, 64; Strasser aaO Rz 14 zu § 1190, Rz 1 zu § 1201; Jabornegg aaO Rz 11 zu § 1190, Rz 1 zu § 1201). Hielt sich der Beklagte somit aufgrund einer mit seiner Mutter im Rahmen ihrer Vollmacht getroffenen Vereinbarung auf der Liegenschaft zur Durchführung von Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebes auf, ist bei Bestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Kläger als Gesellschafter, dem in diesem Umfang eine Geschäftsführungsbefugnis nicht zukam, daran gebunden. Er kann dann aber dem Beklagten das aufgrund der Vereinbarung mit seiner Mutter erfolgte Betreten der Liegenschaft zu Zwecken der Hilfe im landwirtschaftlichen Betrieb nicht bloß auf Grund seines Miteigentumsrechtes untersagen.

Der Revision ist Folge zu geben, die Entscheidung des Erstgerichtes ist wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E30789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00515.92.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19930317_OGH0002_0030OB00515_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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