RS OGH 2023/5/31 3Ob504/78; 6Ob155/00p; 6Ob268/04m; 5Ob186/22x; 5Ob183/22f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
beobachten
merken

Rechtssatz

Wenn Miteigentümer zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder zur Einräumung eines gleichartigen Rechtes verpflichtet sind, kann keiner für den anderen das Ganze leisten, weil die Bestellung einer Dienstbarkeit (oder auch die Einräumung eines Bestandrechtes) an einem ideellen Teil an einer Liegenschaft nicht möglich ist (Vgl MietSlg 7640 ua). Auch wenn eine Dienstbarkeit bloß mit schuldrechtlicher Wirkung eingeräumt wird (Vgl hiezu SZ 44/41 ua), kann keiner für den anderen das Ganze leisten. Die Klage auf Duldung eines derartigen Rechtes ist daher gegen sämtliche Miteigentümer der davon betroffenen Liegenschaft zu richten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten