Norm: ABGB §762ABGB §774ABGB §784
Rechtssatz: Als Forderungsrecht folgt der Pflichtteilsanspruch den schuldrechtlichen Regeln, woraus sich unter anderem auch ergibt, dass er wie andere Forderungsrechte geltend gemacht werden kann. Entscheidungstexte 6 Ob 726/83 Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 726/83 SZ 57/11 1 Ob 259/0... mehr lesen...
Norm: ABGB §306ABGB §784RSchO allg
Rechtssatz: Die in ihrem Wesen nach auf das Exekutionsverfahren abgestellte und daher selbst im außerstreitigen ( Verlassenschafts- ) Verfahren nur beschränkt verwertbare - Realschätzordnung kann bei der Schätzung von Liegenschaften im Rahmen des Verfahrens zur Pflichtteilsergänzung nicht angewendet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 511/82 Entscheidungs... mehr lesen...
Der am 19. April 1975 im 87. Lebensjahr verstorbene Romedius F hinterließ vier Kinder: Mathilde E (Klägerin), Romed F (Beklagter), Anna K und Paula F. Mit Übergabsvertrag vom 6. April 1972 übergab Romedius F seinen Liegenschaftsbesitz EZ 735, 738, 739, 741 und 742 II KG T, samt Zubehör dem Beklagten. Er behielt sich als Ausgedinge das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht an einem im ersten Stock des Hauses gelegenen Zimmer (unter Bereitstellung von Licht, Strom und Beheizung), die... mehr lesen...
Norm: ABGB §305ABGB §784
Rechtssatz: Bei auffallenden Mißverhältnis zwischen dem in Millionenhöhe gelegenen Verkehrswert und dem mit 157.639 S ermittelten Ertragswert erscheint die für die Pflichtteilsberechnung erforderliche Ermittlung des Schätzwertes der Landwirtschaft durch Errechnung des arithmetischen Mittels aus Ertrags- und Schätzwert unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles angemessen. Entsche... mehr lesen...
Der am 14. Juni 1978 verstorbene Raimund G war Eigentümer des geschlossenen Hofes"T" EZ X. Er war nicht verheiratet und hinterließ den unehelichen Sohn Peter K, welcher in der Bundesrepublik Deutschland studiert. Die übrigen Verwandten des Verstorbenen sind seine drei Brüder Max, Anton und Johann P sowie seine Nichte Maria T, geborene P. Raimund G setzte in seinem eigenhändigen Testament vom 6. September 1971 seine beiden Brüder Max und Johann P zu Universalerben und seine Nichte Mari... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §102AußStrG §167
Rechtssatz: Begehrt ein Pflichtteilsberechtigter die Errichtung eines Inventars zur Feststellung des Pflichtteils, so ist die Schätzung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens obligatorisch vorgeschrieben. In diesem Fall hat das Abhandlungsgericht gemäß § 102 Abs 2 AußStrG die Schätzung des gesamten Nachlasses anzuordnen, wenn auch vom Pflichtteilsberechtigten eine solche nicht ausdrü... mehr lesen...
Der am 18. Mai 1973 verstorbene Erblasser hat mit seiner am 28. Mai 1973 vorschriftsmäßig kundgemachten letztwilligen Verfügung, dem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 16. Feber 1972, seine Frau Amalia R als Alleinerbin eingesetzt. Zugleich vermachte er Gertraud K die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 785 KG E mit der Verpflichtung, Amalia R eine wertgesicherte monatliche Leibrente von 500 S auf Lebenszeit zu bezahlen. Mit dem Beschluß des Bezirksgerich... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804
Rechtssatz: Die Vorschriften der §§ 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichtteilsforderung überhaupt erst zu ermöglichen. Entscheidungstexte 6 Ob 821/77 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §92AußStrG §109
Rechtssatz: Die Inventarerrichtung besteht aus der amtswegigen Ermittlung und Schätzung des Nachlasses durch das Abhandlungsgericht und erfordert eine Mitwirkung des Erben. Entscheidungstexte 7 Ob 516/77 Entscheidungstext OGH 17.03.1977 7 Ob 516/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Wilhelmine K ist am 28. März 1973 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Der erbl. Witwer Karl K ist auf Grund des Gesetzes zu 1/4, der mj. eheliche Sohn Karl K, geb. 8. Oktober 1961, und der außereheliche Sohn Herbert M sind auf Grund des Gesetzes zu je 3/8 zur Erbschaft berufen. Die Genannten gaben zuletzt in diesem Ausmaß auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen zum Nachlaß ab. Die ursprünglich vom mj. Karl K zu 3/4 des Nachlasses abgegebene Erbserklärun... mehr lesen...
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruches von 121 462.95 S samt Anhang die Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft EZ 61 des Grundbuches der KG R zu dulden. Zur Begründung: führte er aus, er sei der eheliche Sohn des am 23. Juli 1973 verstorbenen Friedrich K. Dieser habe am 6. April 1973 die Beklagte Irma H, seine Lebensgefährtin, testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Die Beklagte habe sich bedingt erbserklärt und im Nac... mehr lesen...
Norm: ABGB §779 idF ErbRÄG 2015ABGB §784ABGB §988ABGB §1152 AABGB §1152 C6
Rechtssatz: Werden Dienstleistungen im Hinblick auf die Zusage letztwilliger Bedenkung erbracht und wird diese Zusage erfüllt, so ist doch der Lohnanspruch als eine Verbindlichkeit, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen haftete ( § 784 letzter Satz ABGB ), bei Berechnung des " reinen Nachlasses" zu berücksichtigen. Eine im letzten Willen verfügte Aufwert... mehr lesen...
Der am 2. Jänner 1968 in S (Italien) verstorbene italienische Staatsangehörige Alois R hinterließ seine Gattin aus zweiter Ehe und 12 Kinder. Mit dem am 11. März 1967 vor dem Notar Dr. Augusto D in B (Südtirol) errichteten schriftlichen Testament vermachte er seinen Besitz in Österreich, nämlich das landwirtschaftliche Anwesen "Jager Neubau" in A (Tirol), bestehend aus den EZ 55 II und 196 II je KG A, samt dem gesamten toten und lebenden Inventar samt Zubehör seinem Sohn Friedrich R (... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §272
Rechtssatz: Für die Schätzung im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage ist das Ergebnis der Schätzung im Verlassenschaftsverfahren nicht entscheidend, da die dortige Schätzung nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat (EvBl 1968/81 S 137, NZ 1937, 164 ua). Entscheidungstexte 6 Ob 12/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76 Veröff: EvBl 1977/97 S 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §305ABGB §784Tir HöfeG §19Tir HöfeG §25
Rechtssatz: Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet (§ 305 ABGB), besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. In Zeiten einer starken Nachfrage nach Grundstücken, kann der Ertragswert und d... mehr lesen...
Norm: ABGB §784
Rechtssatz: Durch das Pflichtteilsrecht soll dem Pflichtteilsberechtigten ein Mindestanteil am Wert des Nachlasses gesichert werden. Es kommt somit für die Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer besitzt. Entscheidungstexte 6 Ob 12/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76 EvBl 1977/97 S 210 = ... mehr lesen...
Norm: ABGB §305ABGB §784
Rechtssatz: Bei der Wahl der Berechnungsmethode des gemeinen Wertes ( Verkehrswert, Ertragswert, Kostenwert oder ein Mischwert ) kommt es vornehmlich auf den Zweck an, für welchen die Feststellung erfolgt. Entscheidungstexte 6 Ob 12/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76 EvBl 1977/97 S 210 = NZ 1979,143 = SZ 49/118 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §305ABGB §306ABGB §784AußStrG §102AußStrG §103AußStrG §272
Rechtssatz: In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung gemäß § 306 ABGB muß der gemeine Preis zur Richtschnur dienen (mit ausführlicher
Begründung: ). Entscheidungstexte 6 Ob 12/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76 EvBl 1977/97 S 210 = N... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §786
Rechtssatz: In jenen Fällen, welche der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Anerbenrechtes ähnlich sind, ist auf die Grundsätze des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt kann dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen. Entscheidungstexte 6 Ob 12/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76 Veröff: EvBl 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §305ABGB §784AußStrG §16 BIII2aAußStrG §102AußStrG §103
Rechtssatz: Die Frage, nach welchen Grundsätzen im allgemeinen landwirtschaftliche Güter zur Bemessung der Pflichtteile zu bewerten sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Entscheidungstexte 6 Ob 18/76 Entscheidungstext OGH 16.09.1976 6 Ob 18/76 6 Ob 12/76 Entsch... mehr lesen...
Die Klägerin ist die Witwe und die Beklagte die Tochter des am 25. Juni 1970 verstorbenen Josef W. Der Nachlaß des Genannten wurde vom BG Lienz zu A 268/70 der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Viertel auf Grund des Gesetzes eingeantwortet. Bei der Verhandlung vor dem Gerichtskommissär schlossen die genannten Erben am 2, November 1970 ein Übereinkommen, demzufolge die Witwe den gesamten Nachlaß in ihr Eigentum übernahm, wogegen sie sich verpflichtete,der Beklagten ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §788
Rechtssatz: Bei der Berechnung des Pflichtteils sind dem reinen Nachlaß die Summe der anzurechnenden Vorempfänge zuzuzählen, dann ist der Erb- und Pflichtteil zu berechnen und jeweils der Vorempfang abzuziehen ( Jud 114 ). Entscheidungstexte 7 Ob 596/76 Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 596/76 SZ 49/92 ... mehr lesen...
Die Streitteile sind Kinder des am 23. Jänner verstorbenen Alois W, der mit Testament vom 4. Juli 1961 den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und die Klägerin auf den Pflichtteil beschränkt hatte. Mit Übergabsvertrag vom 22. Dezember 1970 übertrug Alois W sein Eigentum an der Liegenschaft EZ 219 KG Stadt Salzburg, Abteilung Nonntal, die damals mit Pfandrechten der Landeshypothekenanstalt Salzburg von 170.000 S und 200.000 S sowie der Bank für Oberösterreich und Salzburg von 84.000 S... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §786ABGB §825 BABGB §830 AABGB §837 D
Rechtssatz: Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der §§ 825 ff ABGB; es wird vielmehr nur der Noterbe hinsich... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804AußStrG §114 Abs2
Rechtssatz: Für die Höhe der Ansprüche Pflichtteilsberechtigter, denen es unbenommen bleibt, ihre Pflichtteilsansprüche im Rechtsweg in der ihnen zustehenden Höhe durchzusetzen (für die endgültige Ermittlung des Pflichtteilsanspruches im Rechtsweg ist ja auch die Wertermittlung im Rahmen der Inventarserrichtung nicht bindend, vgl hiezu S 14/245, 36/14, 42/151 ua), hat es keine Bedeutung, daß der tatsäch... mehr lesen...
Norm: ABGB §783ABGB §784ABGB §786AnerbenG §17
Rechtssatz: Auch wenn der Erbhof einem Miterben als Vermächtnis zufällt, muß der Übernehmer zur Ergänzung des Pflichtteils beitragen, weil der Wert des Erbhofes bei der Ermittlung des Wertes des gesamten Nachlasses zu berücksichtigen ist und Vermächtnisses nicht als Verbindlichkeiten anerkannt werden, die den Wert des Nachlasses vermindern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der am 25. September 1973 verstorbene Gast- und Landwirt Anton U sen. hinterließ vier eheliche Kinder, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Es sind dies der Gast- und Landwirt Anton U, der Landwirt Erich U, die Angestellte Margarethe U und der Student Karl-Heinz U. In einer eigenhändig geschriebenen und eigenhändig unterschriebenen letztwilligen Anordnung vom 3. November 1964 samt Nachtrag vom 9. März 1968 und 26. Mai 1969 setzte der Erblasser seinen gesetzlichen Erben und de... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §800ABGB §801ABGB §804AußStrG §97 A1
Rechtssatz: Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist - ebenso wie ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben - auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens aufgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darübe... mehr lesen...
Mit Testament vom 29. Mai 1966 setzte die Erblasserin ihren Ehegatten Dipl.-Kfm. Gustav H zu ihrem Universalerben ein. Am 7. Juli 1971 (ON 4) gab dieser auf Grund des Testamentes die unbedingte Erbserklärung ab und legte gleichzeitig ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, wonach die Aktiven des Nachlasses 15.923.68S und die Passiven 11.910 S und damit der reine Nachlaß 4013.68 S betragen sollten. Am 17. September 1971 beantragte der erblasserische Sohn Bruno M, dem nach dem Testament... mehr lesen...
Der Erblasser, der am 15. Mai 1973 verstorbene Hermann H, und seine Ehegattin Cäcilia H waren unter anderem auf Grund einer mit einem Erbvertrag verbundenen Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaften EZ 163, 178 und 186 KG M. Mit einem vor dem öffentlichen Notar Dr. Othmar R in E abgeschlossenen Notariatsakt vom 1. April 1966 erklärten die beiden Ehegatten, daß der Zweitverstorbene von ihnen die genannten Liegenschaften... mehr lesen...