Norm
ABGB §306Rechtssatz
Die in ihrem Wesen nach auf das Exekutionsverfahren abgestellte und daher selbst im außerstreitigen ( Verlassenschafts- ) Verfahren nur beschränkt verwertbare - Realschätzordnung kann bei der Schätzung von Liegenschaften im Rahmen des Verfahrens zur Pflichtteilsergänzung nicht angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010093Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0040OB00511_8200000_001