Norm
ABGB §783Rechtssatz
Auch wenn der Erbhof einem Miterben als Vermächtnis zufällt, muß der Übernehmer zur Ergänzung des Pflichtteils beitragen, weil der Wert des Erbhofes bei der Ermittlung des Wertes des gesamten Nachlasses zu berücksichtigen ist und Vermächtnisses nicht als Verbindlichkeiten anerkannt werden, die den Wert des Nachlasses vermindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017970Dokumentnummer
JJR_19741120_OGH0002_0010OB00203_7400000_002