RS OGH 1976/11/15 1Ob734/76, 2Ob198/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1976
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Norm

ABGB §779 idF ErbRÄG 2015
ABGB §784
ABGB §988
ABGB §1152 A
ABGB §1152 C6

Rechtssatz

Werden Dienstleistungen im Hinblick auf die Zusage letztwilliger Bedenkung erbracht und wird diese Zusage erfüllt, so ist doch der Lohnanspruch als eine Verbindlichkeit, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen haftete ( § 784 letzter Satz ABGB ), bei Berechnung des " reinen Nachlasses" zu berücksichtigen. Eine im letzten Willen verfügte Aufwertung des Lohnanspruchs bleibt hingegen bei Berechnung des "reinen Nachlasses" außer Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 734/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 734/76
  • 2 Ob 198/20m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 198/20m
    Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig für den Fall, dass die erbrachten Pflegeleistungen durch die Einsetzung zum Alleinerben abgegolten wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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