Norm
ABGB §779 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Werden Dienstleistungen im Hinblick auf die Zusage letztwilliger Bedenkung erbracht und wird diese Zusage erfüllt, so ist doch der Lohnanspruch als eine Verbindlichkeit, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen haftete ( § 784 letzter Satz ABGB ), bei Berechnung des " reinen Nachlasses" zu berücksichtigen. Eine im letzten Willen verfügte Aufwertung des Lohnanspruchs bleibt hingegen bei Berechnung des "reinen Nachlasses" außer Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012926Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021