RS OGH 1984/1/19 6Ob726/83, 1Ob259/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1984
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Norm

ABGB §762
ABGB §774
ABGB §784

Rechtssatz

Als Forderungsrecht folgt der Pflichtteilsanspruch den schuldrechtlichen Regeln, woraus sich unter anderem auch ergibt, dass er wie andere Forderungsrechte geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 726/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 726/83
    SZ 57/11
  • 1 Ob 259/02y
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 259/02y
    Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass eine Einzelrechtsnachfolge aufgrund eines notariellen Übergabevertrags die "Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang" bezweckte, belastet diese nicht mit den Rechtswirkungen einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, hat doch selbst der Noterbe nur ein Forderungsrecht gegen den Erben, ohne selbst Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zu werden. (T1); Veröff: SZ 2002/169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012851

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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