Norm
ABGB §784Rechtssatz
In jenen Fällen, welche der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Anerbenrechtes ähnlich sind, ist auf die Grundsätze des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt kann dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012911Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0060OB00012_7600000_008