RS OGH 2024/3/21 6Ob12/76; 6Ob2/90; 3Ob527/91 (3Ob528/91); 3Ob272/02z; 2Ob9/24y

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Veröffentlicht am 14.10.1976
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Rechtssatz

In jenen Fällen, welche der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Anerbenrechtes ähnlich sind, ist auf die Grundsätze des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt kann dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen.

Entscheidungstexte

  • RS0012911">6 Ob 12/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76
    Veröff: EvBl 1977/97 S 210 = NZ 1979,143 = SZ 49/118
  • RS0012911">6 Ob 2/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 2/90
    Beisatz: Hier: Mitübergebene walzende Grundstücke. (T1)
  • RS0012911">3 Ob 527/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 527/91
  • RS0012911">3 Ob 272/02z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 272/02z
    Auch
  • RS0012911">2 Ob 9/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 9/24y
    Beisatz: Eine analoge Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes setzt voraus, dass die Zielsetzung der (zumindest teilweise unentgeltlichen) Erbhofübergabe unter Lebenden mit jenen des Höfe- und Anerbenrechts übereinstimmt und sich (wirtschaftlich) als vorweggenommene Erbfolge darstellt. (T2)
    Beisatz: Die Analogievoraussetzungen liegen insbesondere bei bäuerlichen Übergabsverträgen zu Gunsten (pflichtteilsberechtigter) Erbberechtigter (und deren Ehegatten) vor, weil sie eine vorgezogene Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebs in der Familie und in einer Hand bezwecken. (T3)
    Beisatz: Von einer (Rechts-)Ähnlichkeit zum Anerbenrecht ist nur "insbesondere" - aber nicht ausschließlich - bei einer Erbhofübergabe an einen pflichtteilsberechtigten) Erbberechtigten auszugehen. (T4)
    Beisatz: Bejahung der analogen Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes auf Übergabe des Hofs an den Neffen, wobei dieser im Übergabezeitpunkt bereits testamentarisch zum Erben eingesetzt war, der Erblasser seine Tochter "vom Nachlass ausgeschlossen" hatte und die Pflichtteilsbemessung der Tochter in Streit stand. Dass der Neffe aufgrund des Vorhandenseins von Nachkommen nicht auch als gesetzlicher Miterbe iSd § 3 AnerbenG berufen gewesen wäre, schadet in dieser Konstellation nicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012911

Im RIS seit

14.10.1976

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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