Norm: ABGB §16ABGB §43 A
Rechtssatz: Durch eine Namensnennung wird nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB berührt. Entscheidungstexte 7 Ob 329/97a Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 329/97a 4 Ob 124/10d Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 124/10d Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: EO §354 IIBEO §355 XVIIIABGB §16ABGB §21
Rechtssatz: Ist die Beklagte auf Grund einer psychischen Erkrankung und insoweit bestehender Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage, einem vom Kläger begehrten Unterlassungsgebot willentlich Folge zu leisten, kann sie hiezu urteilsmäßig nicht verpflichtet werden. Entscheidungstexte 7 Ob 150/97b Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 150/9... mehr lesen...
Norm: ABGB §16
Rechtssatz: Der Anspruch des Nachbarn, eine auf sein Grundstück gerichtete, nicht betriebsbereite Überwachungskamera so einzustellen, dass hievon sein Grundstück nicht umfasst ist, ist berechtigt, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Überwachungskamera unbemerkt in Betrieb gesetzt werden könnte. Entscheidungstexte 7 Ob 89/97g Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §16MRK Art8 IV3a
Rechtssatz: In Zeiten steigender Kriminalität durch Wohnungseinbrüche und Sachbeschädigungen und der dadurch immer häufiger angewendeten, erst in jüngerer Zeit entwickelten Überwachungsmethoden ist es einem Mieter durchaus zumutbar und dient auch seinem Schutz, daß jedenfalls der Eingang zu einem Miethaus durch Bewegungsmelder und Videokameras gesichert wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16MRK Art8 IV3a
Rechtssatz: Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstüre, es ist ihm durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nic... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §523 CcABGB §364 Abs2 AABGB §1330 BI
Rechtssatz: Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden (hier: Unterlassung de... mehr lesen...
Norm: ABGB §16EGZPO ArtXXVZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006
Rechtssatz: Nicht nur ein Verstoß gegen die tragenden Grundsätze des Verfassungsrechtes und des sonstigen öffentlichen Rechts, sondern auch eine Verletzung des § 16 ABGB, über den die allgemeinen Vorstellungen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in die Privatrechtsordnung einfließen, führt zur Unwirksamkeit eines Schiedsspruches eines Börsenschiedsgerichtes. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §861EGZPO ArtXXVZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006
Rechtssatz: Kontrahierungszwang muß zwar mit Inhaltszwang verknüpft sein. Ein Verstoß gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts liegt aber nicht vor, wenn das Börsenschiedsgericht zu Unrecht zwei Freien Maklern das Recht auf Teilung der Courtage zuerkannte, einem Dritten aber zutreffend nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16FG 1993 §16 Abs2 Z2FG 1993 §43 Abs1 Z3ZPO §226 BII12
Rechtssatz: Zum Schutz gegen mißbräuchliche Belästigung durch wiederholte anonyme Anrufe, die vom Anrufenden jeweils nach wenigen Sekunden abgebrochen werden ("Telefonterror") hat der Betroffene einen Unterlassungsanspruch. Entscheidungstexte 4 Ob 99/94 Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 99/94 Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §431ABGB §441GBG §20 lita
Rechtssatz: Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter an... mehr lesen...
Norm: ABGB §16AngG §27 Z1 E1cGewO 1859 §82 lita
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine - nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkende - Krankheit bei der
Begründung: des Arbeitsverhältnisses zu offenbaren. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 227/93 Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 227/93 9 ObA 142/08k ... mehr lesen...