Norm: ABGB §16ÄrzteG §26KAG §9nöKAG §20
Rechtssatz: Bei einer Weigerung des Krankenhausträgers, der Erbansprecherin in die Krankengeschichte des Erblassers Einsicht zu gewähren, müsste sie den Krankenhausträger gerichtlich belangen. In einem solchen Zivilprozess ist bei der Beurteilung des Einsichtsrechts vor einer Interessenabwägung ihre Legitimation zu prüfen. Entscheidungstexte 1 Ob 341/... mehr lesen...
Norm: ABGB §16
Rechtssatz: Eine durch die Tarnung einer Werbesendung als Privatpost (Ansichtskarte mit Urlaubsgruß) bewirkte Täuschung ist rechtswidrig; sie führt wegen der faktischen Notwendigkeit, die Werbung zumindest teilweise zur Kenntnis zu nehmen, auch zu einer mit dem Schutz des Privatbereichs unvereinbaren Belästigung. Einer Interessenabwägung bedarf es nicht, weil ein Interesse des Werbenden an täuschenden Werbemaßnahmen von vornherei... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ZPO §305 Z4ZPO §321 Abs1 Z5ZPO §380 Abs1
Rechtssatz: Jedenfalls dann, wenn nach dem bisherigen Gang des Verfahrens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch vorliegt, befindet sich der Gegner in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigun... mehr lesen...
Norm: ZPO §380 Abs3AußStrG §§236ffGOG §87 Abs1ABGB §16MRK Art2
Rechtssatz: Auch eine unter Sachwalterschaft stehende Partei, die nicht in der Lage ist - dies auf Grund ihrer geistigen Erkrankung - ihre Mitwirkung im Zivilverfahren (hier: Pflegegeldverfahren) entsprechend einzuschätzen, kann nicht zwangsweise verhalten werden, sich als "Beweismittel" zur Verfügung zu stellen. Zwangsmittel zur Veranlassung ihrer medizinischen Untersuchung im sozi... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §1152 A
Rechtssatz: Individuelle Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers: Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten durch individuelle Weisung verbieten, sich in einer massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines derartigen Angestellten abweichenden Art zu kleiden; dazu gehört das Tragen dicker goldener Halsketten über dem Hemd durch männliche Bankangestellte, auch wenn sie nicht unmittelbar im typischen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §879 BIIoABGB §879 CIIsABGB §1295 Abs2 IIIB-VG Art7GSpG §25 Abs2
Rechtssatz: Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf ungeachtet der Vorschrift des § 25 Abs 2 GSpG der Ausschluß eines Spielers nicht willkürlich erfolgen. Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluß aus vom Verfassungsgesetzgeber mißbilligten subjektiven Gründen (etwa wegen der Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dan... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §43 A
Rechtssatz: Während das Namensrecht durch Bestreitung, Namensanmaßung oder Namensgebrauch verletzt wird, also das Recht zur Identifikation mit dem Namen einer Person durch Dritte in Anspruch genommen wird, geht es bei der Namensnennung nicht um die Kennzeichenfunktion des Namens, sondern darum, dass der Namensträger selbst mit seinem Namen bezeichnet und über ihn etwas ausgesagt wird. Entscheidungste... mehr lesen...