Norm: ABGB §16ABGB §531ABGB §1330 AUrhG §78
Rechtssatz: Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert. Entscheidungstexte 6 Ob 283/01p Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p Veröff: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §879 Abs1 BIABGB §879 Abs1 BIIoArbVG §96 Abs1 Z3DSG §1MRK Art8 IV3aStGG Art5StGG Art10a1.ZPMRK Art1 I1
Rechtssatz: Der Konflikt zwischen widerstreitenden Persönlichkeitsrechten stellt sich aus der Warte der Grundrechte betrachtet regelmäßig auch als Grundrechtskonflikt mit Drittwirkungseffekten dar. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung von einer grundrechtlich verankerten Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung aus. S... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §1306aMRK Art8 IV3m
Rechtssatz: Der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte hat neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung. Wenn der Beklagte dagegen einwendet, dass er das Beweismittel in einem anderen Verfahren wegen Beweisnotstandes unbedingt benötigt, ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die betroffenen Rechtsgüter nach ihre... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ASVG §341ASVG §343 Abs1ÄrzteG allg
Rechtssatz: Die Ärztekammern sind als Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich angeordneten Mitwirkung bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrages mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse (§ 343 Abs 1 ASVG) privatrechtlich tätig und dabei an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden. Die Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §1311 IIaASVG §342ASVG §343
Rechtssatz: Haftung der Ärztekammer wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB für daraus entstehende Schäden wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Anwendung sachlich im Sinne des § 342 ASVG nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien (hier: Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Ärztekammer hinsichtlich zukünftiger Reihungen). Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §16
Rechtssatz: Über § 16 ABGB fließen die allgemeinen Wertvorstellungen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in die Privatrechtsordnung ein. Entscheidungstexte 9 Ob 95/01p Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p 6 Ob 48/01d Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 48/01d Veröff: SZ 2002/15 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §43 A
Rechtssatz: Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB. Entscheidungstexte 6 Ob 109/00y Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y Veröff: SZ 73/181 17 Ob 2/10h Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h Veröff: SZ 2010/70 ... mehr lesen...
Norm: EO §382 IABGB §16
Rechtssatz: § 16 ABGB ist eine Zentralnorm der Rechtsordnung. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt, ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB, das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...