RS OGH 2000/10/23 6Ob238/00v, 5Ob162/09y, 4Ob200/11g

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Norm

EO §382 I
ABGB §16

Rechtssatz

§ 16 ABGB ist eine Zentralnorm der Rechtsordnung. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt, ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB, das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 238/00v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 238/00v
  • 5 Ob 162/09y
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 162/09y
    Vgl; Beisatz: Das aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus. (T1)
  • 4 Ob 200/11g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingriff in die Intimsphäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114307

Im RIS seit

22.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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