TE OGH 2002/1/31 6Ob48/01d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2002
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten