RS OGH 1971/9/16 1Ob227/71, 1Ob71/73, 7Ob59/78 (7Ob60/78), 6Ob596/83, 1Ob554/86, 7Ob626/86, 4Ob388/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1971
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Norm

ABGB §879 BIIo
KartG 1988 §35
KartG 2005 §5 Abs1

Rechtssatz

Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu. Zum Wesen des Kontrahierungszwanges nach der Lehre Nipperdeys und der ihr folgenden Rechtsprechung und Lehre: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 227/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 227/71
    Veröff: SZ 44/138 = EvBl 1972/157 S 294
  • 1 Ob 71/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 71/73
    Veröff: SZ 46/54 = ÖBl 1974,10
  • 7 Ob 59/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 59/78
    Veröff: SZ 51/142
  • 6 Ob 596/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 596/83
    nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu. (T1)
    Veröff: RdW 1983,72
  • 1 Ob 554/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 554/86
    nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Zum Wesen des Kontrahierungszwanges nach der Lehre Nipperdeys und der ihr folgenden Rechtsprechung und Lehre: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T2)
    Veröff: SZ 59/130 = EvBl 1987/6 S 47 = JBl 1987,36
  • 7 Ob 626/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 7 Ob 626/86
    Auch; nur T1; Veröff: ÖZW 1987,60 (P. Bydlinski)
  • 4 Ob 388/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 388/87
    Auch; nur T2; Beisatz: Eine Mitteilungspflicht kann nicht darauf gegründet werden, dass jemand allein in Kenntnis irgendeiner Tatsache ist. Die Mitteilung eines Vorhabens (hier: Veranstaltungsprogramm) kann nicht der Lieferung eines "lebenswichtigen Gutes" oder einer Leistung des "allgemeinen Bedarfs" gleichgehalten werden, zu deren Erbringung ein Unternehmer allenfalls verpflichtet sein kann. (T3)
    Veröff: JBl 1988,454 = ÖBl 1989,19
  • 3 Ob 521/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 521/88
    Auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Genehmigung zur Aufstellung von mehr als einem Verkaufsständer vor einem Gericht auf öffentlichem Straßengrund ist sachlich gerechtfertigt. (T4)
  • 6 Ob 686/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 6 Ob 686/90
    Veröff: EvBl 1991/66 S 312
  • 3 Ob 603/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 603/90
    nur T2; Veröff: SZ 63/190 = JBl 1992,178
  • 4 Ob 538/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 538/91
    nur T2; Veröff: RdW 1992,108 = ecolex 1992,18
  • 6 Ob 563/92
    Entscheidungstext OGH 18.12.1992 6 Ob 563/92
    nur T1; Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55
  • 4 Ob 146/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 146/93
    Beisatz: Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand sind in der Regel Monopolunternehmen. Für sie kann auch insoweit eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss bestehen, als die Weigerung zu kontrahieren der sie betreffenden Pflicht zur Gleichbehandlung widerspricht (Linzer Straßenbahn). (T5)
  • 1 Ob 524/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 524/94
    Beis wie T5
  • 4 Ob 2132/96z
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2132/96z
    nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt. (T6)
    Beisatz: Ansonsten besteht Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen. (T7)
    Veröff: SZ 69/176
  • 4 Ob 214/97t
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 214/97t
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/173
  • 4 Ob 114/98p
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 114/98p
    Auch
  • 1 Ob 135/98d
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 135/98d
    Auch; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. Der Vertragsabschluss darf jedenfalls nicht aus unsachlichen Gründen verweigert werden. (T8)
  • 2 Ob 237/98m
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 237/98m
    nur T2; Beisatz: Die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH kann aus sachlich gerechtfertigen Gründen einen Vertragsabschluss verweigern. (T9)
  • 9 Ob 293/00d
    Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 Ob 293/00d
    Vgl auch; nur: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T10)
    Beisatz: Hier: Verstöße gegen die Marktordnung als sachlicher Grund für die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Bestandvertrages. (T11)
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
    nur T6
  • 6 Ob 48/01d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 48/01d
    nur T2; Beisatz: Der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T12)
    Veröff: SZ 2002/15
  • 4 Ob 93/02h
    Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 93/02h
    Vgl auch; nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. (T13)
    Beisatz: Hier: Filmverleihgesellschaft wie auch in 4 Ob 214/97t. (T14)
  • 16 Ok 7/02
    Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 7/02
    nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Gleiches gilt für marktbeherrschende Unternehmer; Dritter begehrt Vertragsabschluss zu ungünstigeren Preisbedingungen als die Mitbewerber zu zahlen bereit waren. (T15)
  • 1 Ob 272/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 272/02k
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bundesbetreuung von Asylanten. (T16)
    Beisatz: Ein Unternehmer, der bestimmte Leistungen öffentlich in Aussicht stellte, darf einem Interessenten des angesprochenen Personenkreises ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsabschluss nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern, wenn es sich um einen "'Normalbedarf'" oder "'Notbedarf'" handelt. (T17)
    Veröff: SZ 2003/17
  • 16 Ok 1/03
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 1/03
    Vgl; Beisatz: Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Die Beibringung einer Bankgarantie kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen und Sicherheitserwägungen verlangt werden. (T18)
  • 9 Ob 6/03b
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 6/03b
    nur T6; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 7 Ob 273/03b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 7 Ob 273/03b
    Auch; nur T13; Beis wie T12; Beisatz: Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere auch dort bejaht, wo ein Unternehmen seine Monopolstellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt. (T19)
  • 16 Ok 20/04
    Entscheidungstext OGH 04.04.2005 16 Ok 20/04
    Vgl; Beis wie T18 nur: Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T20)
    Beisatz: Hier: Nicht hinreichende sachliche Begründung für eine Nichtbelieferung eines marktbeherrschenden Filmverleihunternehmens an das nachfragende Kinounternehmen. (T21)
  • 6 Ob 191/05i
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
    nur T1; Beisatz: Der Monopolist muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T22)
    Beisatz: Hier: Kontrahierungszwang besteht auch für einen Gestattungsvertrag über die Aufstellung eines Warenständers auf öffentlichem Gut. (T23)
  • 16 Ok 23/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 23/04
    Vgl; Beis wie T20
  • 7 Ob 287/05i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 287/05i
  • 4 Ob 119/07i
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 119/07i
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 16 Ok 6/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 6/08
    nur T10; Beis wie T21
  • 1 Ob 125/09b
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 125/09b
    nur T6; Beis wie T19; Beis wie T22
    Beisatz: Hier: Hier zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern. (T24)
    Bem: Siehe dazu auch RS125579. (T25)
    Veröff: SZ 2009/135
  • 9 Ob 3/11y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 3/11y
    nur T10; Beis wie T12
  • 4 Ob 222/10s
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 222/10s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach § 17 Abs 1 VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T26)
    Veröff: SZ 2011/46
  • 16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
    Vgl; Beisatz: Nicht monopolistische Unternehmen der öffentlichen Hand sind soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. (T27)
  • 4 Ob 134/12b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 134/12b
    Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Und der Interessent Willens und in der Lage ist, die Leistung zu den gewöhnlichen Bedingungen zu erwerben. (T28)
    Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T29)
    Beisatz: Dieser Kontrahierungszwang trifft Anbieter von Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch (allenfalls alleinige) Nachfrager nach Waren oder Dienstleistungen (Monopsonisten). (T30)
    Beisatz: Tritt die öffentliche Hand als Nachfrager auf, ist sie zwar den Vorschriften des Vergaberechts unterworfen sie unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang. (T31)
  • 1 Ob 166/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
    nur T1
  • 3 Ob 70/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 70/13k
    Auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 246/14a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 246/14a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8; nur T10
  • 7 Ob 171/15w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 171/15w
    nur T13; Beis wie T8
  • 1 Ob 39/17t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 39/17t
    nur T13; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T32)
  • 4 Ob 13/18t
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 13/18t
    Auch
  • 7 Ob 159/17h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 159/17h
    Vgl; nur T10
  • 4 Ob 207/19y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 207/19y
    Vgl; Beisatz: Im Verhältnis zu Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, kommt ein weiterer Rechtsgrund für einen Kontrahierungszwang in Betracht, der in der Verpflichtung zur Gleichbehandlung gesehen wird. Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen. (T33)
  • 16 Ok 1/21i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 16 Ok 1/21i
    Beis wie T20
  • 3 Ob 144/21d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 3 Ob 144/21d
    Beisatz: Hier: Das Verfahren hat keine derartigen Umstände für eine Verpflichtung der Klägerin als Gebietskörperschaft zum Abschluss eines Mietvertrags mit der Beklagten ergeben. (T34)
  • 6 Ob 57/22h
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 57/22h
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T20
  • 9 Ob 24/22b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 24/22b
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T20

Schlagworte

Kinofilme-Verleih

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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