TE OGH 2002/12/16 16Ok7/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2002
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten