Norm: ABGB §16
Rechtssatz: Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht da... mehr lesen...
Norm: ABGB §16
Rechtssatz: Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Entscheidungstexte 8 Ob 108/05y Entscheidungstext OGH 19.12.2005 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16UrhG §85 Abs1
Rechtssatz: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugte Verwendung der identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu Werbezwecken im Rundfunk ist in Analogie zum Bildnisschutz des § 78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung. Entscheidungstexte 6 Ob 287/02b Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b Veröff: SZ 2003/24 ... mehr lesen...