Norm
ABGB §16Rechtssatz
Bei einer Weigerung des Krankenhausträgers, der Erbansprecherin in die Krankengeschichte des Erblassers Einsicht zu gewähren, müsste sie den Krankenhausträger gerichtlich belangen. In einem solchen Zivilprozess ist bei der Beurteilung des Einsichtsrechts vor einer Interessenabwägung ihre Legitimation zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113566Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0010OB00341_99Z0000_002