RS OGH 2000/3/14 4Ob64/00s, 4Ob59/00f, 4Ob73/00i, 6Ob204/12m

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

ABGB §16

Rechtssatz

Eine durch die Tarnung einer Werbesendung als Privatpost (Ansichtskarte mit Urlaubsgruß) bewirkte Täuschung ist rechtswidrig; sie führt wegen der faktischen Notwendigkeit, die Werbung zumindest teilweise zur Kenntnis zu nehmen, auch zu einer mit dem Schutz des Privatbereichs unvereinbaren Belästigung. Einer Interessenabwägung bedarf es nicht, weil ein Interesse des Werbenden an täuschenden Werbemaßnahmen von vornherein zu verneinen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/00s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 64/00s
  • 4 Ob 59/00f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 59/00f
    Veröff: SZ 73/47
  • 4 Ob 73/00i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 73/00i
    Auch; nur: Eine durch die Tarnung einer Werbesendung als Privatpost (Ansichtskarte mit Urlaubsgruß) bewirkte Täuschung ist rechtswidrig; sie führt wegen der faktischen Notwendigkeit, die Werbung zumindest teilweise zur Kenntnis zu nehmen. (T1)
  • 6 Ob 204/12m
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 204/12m
    Vgl; Beisatz: Ist eine Einschaltung deutlich als „Anzeige“ bezeichnet, entfällt damit eine Täuschung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113317

Im RIS seit

13.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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