RS OGH 1999/2/11 8ObA195/98d, 9ObA82/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1999
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Norm

ABGB §16
ABGB §1152 A

Rechtssatz

Individuelle Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers:

Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten durch individuelle Weisung verbieten, sich in einer massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines derartigen Angestellten abweichenden Art zu kleiden; dazu gehört das Tragen dicker goldener Halsketten über dem Hemd durch männliche Bankangestellte, auch wenn sie nicht unmittelbar im typischen Bankgeschäft tätig sind, aber im allgemeinen zugänglichen Kundenbereich arbeiten.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 195/98d
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 ObA 195/98d
    Veröff: SZ 72/23
  • 9 ObA 82/15x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 82/15x
    Vgl aber; Beisatz: Die Vorstellungen der Gesellschaft von der „angemessenen Bekleidung“ und Ausstattung einzelner Berufsgruppen und damit dem Erscheinungsbild nach außen unterliegen naturgemäß dem Wandel der Zeit und sind selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in allen Bevölkerungsschichten gleich. Allgemein gültige Aussagen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, sind daher kaum möglich. Fest steht aber, dass der Eingriff des Arbeitgebers in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sehr gute Gründe braucht, um gerechtfertigt zu sein. (T1); Veröff: SZ 2015/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111424

Im RIS seit

13.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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