Norm
ABGB §16Rechtssatz
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine - nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkende - Krankheit bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu offenbaren. (§ 48 ASGG).Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine - nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkende - Krankheit bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu offenbaren. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, Treuepflicht, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Erkrankung, Dienstunfähigkeit, Einstellung, Verschweigen, Verheimlichen, Pflicht, Vertrauensverwirkung, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029438Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009