RS OGH 1993/10/29 9ObA227/93, 9ObA142/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1993
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Norm

ABGB §16
AngG §27 Z1 E1c
GewO 1859 §82 lita

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine - nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkende - Krankheit bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu offenbaren. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 227/93
    Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 227/93
  • 9 ObA 142/08k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 142/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die Frage, ob die wahrheitswidrige Verneinung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durch einen Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch einen Entlassungsgrund darstellt, offen gelassen, weil die Fragestellung beim Einstellungsgespräch nach den Feststellungen lediglich darauf gerichtet war, ob der Kläger „in seiner täglichen Arbeit behindert sei". (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, Treuepflicht, wichtiger Grund,vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Erkrankung,Dienstunfähigkeit, Einstellung, Verschweigen, Verheimlichen, Pflicht,Vertrauensverwirkung, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029438

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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