RS OGH 2016/6/27 7Ob329/97a, 4Ob124/10d, 6Ob48/16a

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Rechtssatz

Durch eine Namensnennung wird nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB berührt.Durch eine Namensnennung wird nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Paragraph 16, ABGB berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109218

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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