RS OGH 1996/1/24 3Ob509/96, 1Ob296/98f, 4Ob236/99f, 5Ob153/00m, 5Ob20/01d, 2Ob134/01x, 6Ob84/05d, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
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Norm

ABGB §16
ABGB §523 Cc
ABGB §364 Abs2 A
ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden (hier: Unterlassung der Verteilung von Werbematerial in einem Wohnhaus durch selbständige Werbemittelverteiler).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/10
  • 1 Ob 296/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Vertrieb von Gutscheinmünzen durch die Tageszeitung Täglich Alles und widerrechtliche Verwendung dieser Münzen durch unbekannte Dritte, um nur durch Größenprüfer geschützten Warenautomaten Waren zu entnehmen. (T1)
    Veröff: SZ 72/49
  • 4 Ob 236/99f
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 236/99f
    Auch; nur: Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden. (T2)
  • 5 Ob 153/00m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 153/00m
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Gegen den nicht unmittelbar selbst störenden Miteigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage dann erhoben werden, wenn von ihm Abhilfe gegen den Eingriff zu erwarten ist. Eine Unterlassungsklage wird in diesem Zusammenhang insbesondere deswegen zugelassen, um den Belangten dazu zu bringen, dass er seiner Pflicht, das rechtsverletzende Tun des Störers zu hindern, entsprechend nachkomme. (T3)
  • 5 Ob 20/01d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 20/01d
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verwalter. (T4)
    Beisatz: Der Verwalter hat eine im Verhältnis zwischen den Miteigentümern bestehende Gebrauchsordnung zu respektieren, dies als Ausfluss seiner Treuepflicht gegenüber seinen Auftraggebern. Setzt ein WE-Verwalter durch einen Akt außerordentlicher oder ordentlicher Verwaltung im Rahmen seiner nach außen hin unbeschränkbaren Vollmacht eine Eingriffshandlung, so ist er ein mittelbarer Störer, weil er (nach außen) die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von einem Dritten vorgenommene Störungshandlung zu steuern, gegebenenfalls auch zu verhindern, weshalb auch von ihm die Unterlassung im Wege einer actio negatoria gemäß § 523 ABGB begehrt werden kann. Dass er die Störungshandlung im Zuge seiner Verwaltungstätigkeit gesetzt hat, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Nur im Fall einer Weisung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer würde es an der Zurechenbarkeit an ihn fehlen. (T5)
  • 2 Ob 134/01x
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 134/01x
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Auch; Beisatz: Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. (T6)
  • 4 Ob 250/06b
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 250/06b
    Veröff: SZ 2007/23
  • 4 Ob 58/08w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 58/08w
    Auch
  • 2 Ob 167/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 167/07h
    Auch; nur T2; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; die Störereigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln. (T7)
  • 5 Ob 262/08b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 262/08b
    Vgl
  • 8 Ob 151/08a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 151/08a
    Beisatz: Hier: In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei, in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw. gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der OGH die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden. (T8)
  • 7 Ob 241/08d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 241/08d
    Auch; nur T2; Beis wie T7
  • 5 Ob 241/09s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 241/09s
  • 2 Ob 219/09h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 219/09h
    Vgl; Auch Beis wie T7 nur: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. (T9)
    Beisatz: Hier: Auch Wiederherstellungsbegehren gegenüber dem mittelbaren Störer. (T10)
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T11)
    Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T12)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/67
  • 2 Ob 147/10x
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 147/10x
    nur T2; Auch Beis wie T9; Beisatz: Hier: Passive Legitimation eines beklagten Liegenschaftseigentümers für Handlungen seiner Jagdgäste. (T13)
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vermietetes Wohnungseigentumsobjekt. (T14)
  • 4 Ob 25/11x
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 25/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T15)
  • 1 Ob 113/12t
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 113/12t
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 126/12s
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 126/12s
    Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch auf den Fall eines Unterlassungsanspruchs gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System zu übertragen. Da es sich dabei um einen negatorischen Unterlassungsanspruch und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Kriterien der §§ 1313a, 1315 ABGB erfüllt sind. (T16)
    Beisatz: Hier: Haftung einer im Medienbereich tätigen Holdinggesellschaft für einen Redakteur. (T17)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T18)
  • 6 Ob 25/13i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 25/13i
    Vgl; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Beklagten, der einer anderen Person das Einsehen von Daten ermöglichte, indem er in deren Anwesenheit den Zugang zu einem EDV-System durch Eingabe des Passworts am PC öffnete und sodann das Zimmer verließ, bejaht. (T19)
  • 6 Ob 70/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Wesentlich ist, dass der mittelbare Störer die rechtliche Möglichkeit oder gar die Pflicht hatte, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. (T20)
  • 2 Ob 109/14i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 105/15x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 105/15x
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 203/16w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 203/16w
    Vgl; Beisatz: Auch bei verschuldensunabhängigen Unterlassungsansprüchen, die aus dem Recht auf Ehre als absolutes Gut bzw dem Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) abgeleitet werden, sind die im Bereich des Sachenrechts für absolut geschützte Rechte für die actio negatoria entwickelten Kriterien sachgerecht. (T21)
    Beisatz: Hier: Nach dem Klagsvorbringen kreditschädigende Äußerung eines Mitarbeiters der Beklagten. (T22)
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Persönlichkeitsrechte auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern etc im Sinn des § 78 Abs 1 UrhG. (T23); Veröff: SZ 2019/59
  • 9 Ob 29/19h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 29/19h
  • 10 Ob 54/19t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 54/19t
    Beis wie T6
  • 2 Ob 29/19g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 29/19g
    Vgl; Beisatz: Hier: Behinderung der Zu? und Ausfahrt zu und von einem Grundstück durch in der Zufahrtsstraße geparkte Autotransporter, die auf die Betriebsliegenschaft des Beklagten nicht zufahren können. (T24)
  • 6 Ob 236/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 236/19b
    nur T2

Schlagworte

Schlagwort: Immission, Negatorienklage, actio negatoria

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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