TE OGH 2010/12/2 2Ob147/10x

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Veröffentlicht am 02.12.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agrargemeinschaft S*****alm, vertreten durch ihren Obmann W***** L*****, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. R***** D*****, 2. M***** D*****, beide vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 4.000 EUR, Revisionsinteresse 1.333,33 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 26. April 2010, GZ 1 R 39/10t-66, womit das Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 26. November 2009, GZ 1 C 252/07s-57, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

              

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der rechtskräftigen Teile zu lauten haben wie folgt:

„1. Es wird zwischen der klagenden Partei und den beklagten Parteien festgestellt, dass die beklagten Parteien gegenüber der klagenden Partei als Eigentümerin des Grundstücks Nr. *****, inneliegend in der EZ *****, Grundbuch *****, und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks nicht berechtigt sind, das Eigentum der klagenden Partei dadurch zu stören, dass die erstbeklagte Partei die Liegenschaft der Klägerin mit Fahrzeugen befährt und zum Zweck der Jagdausübung begeht und die zweitbeklagte Partei Vieh über die Liegenschaft der klagenden Partei treibt oder mit Fahrzeugen transportiert.

2. Die beklagten Parteien sind gegenüber der klagenden Partei schuldig, ab sofort jede in Punkt 1. des Spruchs genannte Störungshandlung und jede ähnliche derartige Handlung zu unterlassen.

3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 7.552,80 EUR (darin 1.188,95 EUR USt und 419,10 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen.“

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 521,82 EUR (darin 56,14 EUR USt und 185 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich, es werde zwischen ihr und dem Erstbeklagten festgestellt, dass dieser gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des im Spruch bezeichneten Grundstücks und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks nicht berechtigt sei, das Eigentum der Klägerin dadurch zu stören, dass der Erstbeklagte die Liegenschaft der Klägerin zum Zweck der Jagdausübung begeht. Die Klägerin begehrt weiters, den Erstbeklagten zu verurteilen, ab sofort die genannte Störungshandlung und jede ähnliche derartige Handlung zu unterlassen.

Die Klägerin brachte vor, der Erstbeklagte übe auf dem Gebiet der zur (der Klägerin gehörigen) S*****alm benachbarten G*****alm das Jagdrecht aus. Obwohl ihm eine andere Wegverbindung zur G*****alm möglich sei, benütze er unberechtigt sowohl mit seinem Fahrzeug als auch zu Fuß die klägerische Liegenschaft, insbesondere die darauf errichtete Straße, ohne dass hiezu ein gesetzlich oder vertraglich begründetes Recht vorliege. Eine Einigung zwischen den Streitteilen über die Benützung der Wege auf dem Grundstück der Klägerin durch die Beklagten sei nicht zustandegekommen. Sollte es dennoch zu einer Einigung gekommen sein, sei ein allfälliges Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt worden. Trotz mehrfacher Aufforderung der Klägerin gegenüber den Beklagten, das Eigentum der Klägerin zu respektieren und den Weg nicht mehr zu benützen, komme der Erstbeklagte dem nicht nach. Das Klagebegehren werde auf § 523 ABGB zur Abwehr weiterer unberechtigter Eingriffe in das Eigentumsrecht der Klägerin gestützt. Das eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht beinhalte nicht die Nutzung zu jagdlichen Zwecken. Der Erstbeklagte maße sich das Jagdrecht zu Unrecht an. Von einem an Wanderer in einem Flyer gerichteten Angebot, mit einem „Wandertaxi“ auf den „Parkplatz S*****alm“ gebracht zu werden, habe die Klägerin keine Ahnung.

Der Erstbeklagte wendete ein, er sei zur Nutzung der vor wenigen Jahren auf dem klägerischen Grundstück errichteten Straße auch für die Jagdausübung aufgrund einer zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung berechtigt. In dieser sei ausdrücklich festgehalten worden, dass diese Straße sowohl für den Viehtrieb als auch zur Jagdausübung, insbesondere auch von allen Jagdausübungsberechtigten, benützt werden dürfe. Den Mitgliedern und dem Obmann der Klägerin sei bei Abschluss der Vereinbarung klar gewesen, dass die Vereinbarung „für immer“ sei, da sonst keine Nutzung möglich sei. Die Klägerin habe einseitig und widerrechtlich diese Vereinbarung aufgekündigt. Niemals sei eine sofortige Kündigung vereinbart gewesen, es sei auch kein Prekarium vereinbart gewesen. Mit einem an jeden Haushalt der Umgebung gerichteten Flyer sei ein „Wandertaxi“ beworben worden, mit dem Wanderer zum Parkplatz „S*****alm“ gebracht und von dort abgeholt würden. Dieser Flyer wäre nicht verteilt worden, wenn keine Gespräche mit der Klägerin stattgefunden hätten. Die Sache gehe vom Tourismusverband aus. Jeder „normale“ Staatsbürger und auch Gäste dürften somit (auf dem Fahrweg auf dem Grund der Klägerin) fahren, nur den Beklagten wolle man das ihnen eingeräumte Fahrrecht streitig machen.

Das Erstgericht gab dem (nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden) Feststellungs- und Unterlassungsbegehren gegen beide beklagten Parteien betreffend Befahren der Liegenschaft der Klägerin mit Fahrzeugen durch den Erstbeklagten und Viehtreiben bzw Transportieren durch den Zweitbeklagten statt. Hingegen wies es das eingangs dargestellte, nunmehr noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Klagebegehren, betreffend die Jagdausübung durch den Erstbeklagten, ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch relevante Feststellungen:

Die S*****alm, die im Spruch grundbuchsmäßig bezeichnet ist, steht im Alleineigentum der Klägerin. Ob dieser Liegenschaft sind keine Servituten in dienender Stellung im Lastenblatt einverleibt. Die Liegenschaft EZ *****, GB *****, die sogenannte G*****alm, steht im Alleineigentum der Agrargemeinschaft G*****alpe. Die G*****alm grenzt im Süden an die S*****alm. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft G*****alpe sind auch Mitglieder der Klägerin. Dies trifft nur auf die beiden Beklagten nicht zu. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft G*****alpe, die auch Mitglieder der Klägerin sind, werden auch als „R***** Gruppe“ bzw „Weidegemeinschaft R*****“ bezeichnet. Die „R***** Gruppe“ bildet zusammen mit drei weiteren Mitgliedern die Gesamtheit der Genossenschafter der Klägerin. Erste Spannungen zwischen dem Erstbeklagten und der „R***** Gruppe“ zeichneten sich schon 1983 ab.

Mit Bescheid der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming vom 15. 11. 1985 wurde gemäß § 10 Abs 4 stmk Jagdgesetz 1954 das Eigenjagdgebiet der G*****almgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. 4. 1983 bis 31. 3. 1989 festgestellt. Mit weiteren Bescheiden wurde dieses Eigenjagdgebiet zuletzt bis 31. 3. 2013 festgestellt. Mit Bescheid vom 27. 3. 1990 wurde der Erstbeklagte zum Jagdverwalter für die Eigenjagd „G*****alm“ dauerhaft bestellt. Für den Zeitraum 1. 4. 1999 bis 31. 3. 2004 übertrugen die Besitzer der G*****alm die Jagdpacht an den Erstbeklagten.

Am 26. 1. 2004 schloss der Erstbeklagte als seinerzeitiger Obmann der Agrargemeinschaft G*****alm mit sich als Pächter einen Jagdpachtvertrag für den Zeitraum 1. 4. 2004 bis 31. 3. 2013 betreffend die Eigenjagd der Agrargemeinschaft G*****alm zu einem Pachtentgelt von 1.000 EUR.

In der zweiten Hälfte der 1990er Jahre wurde auf dem Gebiet der Waldgenossenschaft W*****, anknüpfend an die bestehenden Forstaufschließungswege, in mehreren Bauphasen eine Weganlage errichtet, deren letztes Teilstück (fertiggestellt 2001/02) bis auf das Gebiet der S*****alm führt und dort in Form eines kleinen Parkplatzes/Umkehrmöglichkeit endet. Von dort aus führt ein Fußweg weiter zur G*****alm. Die befestigte Weganlage auf dem Gebiet der Klägerin misst rund 1,2 km, der Fußweg rund 3 km. Für den Bau der Weganlage wurden öffentliche Förderungsmittel (50 %) lukriert. Dieser Fußweg ist ein markierter Weg des Österreichischen Alpenvereins und in jeder Wanderkarte eingezeichnet.

Die Beklagten haben in den letzten Jahren, beginnend nach der Fertigstellung des Weges regelmäßig, aber in unregelmäßigen Abständen den Fahrweg zum Auf- und Abtrieb von Vieh mittels Traktor bzw Pkw samt Viehanhänger sowie zur Beförderung von Jagdgästen benutzt. Auch wurde der Weg von Jagdgästen der Beklagten alleine benützt, welche die Gewehre bei sich trugen, um zur G*****alm zu gelangen. 2007 fanden solche Handlungen regelmäßig statt.

Im Spätfrühling 2009 bewarb eine an jeden in der Region ergangene Postwurfsendung ein „Wandertaxi“, das bei guter Witterung Wanderer jeden Freitag (Anfahrt 9:00 Uhr, Abholung 15:00 Uhr) zum „Parkplatz S*****alm“ um 8 EUR pro Person für Hin- und Rückfahrt, ausgenommen Inhaber der „Sommercard“, bringe.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, da es sich bei den im Eigentum der Klägerin stehenden streitgegenständlichen Wegteilen des Aufschließungsweges sowie dem daran anschließenden Fußweg zur G*****alm jedenfalls um einen Weg im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung handle, stehe dem Erstbeklagten als Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd G*****alm gemäß § 52 Abs 1 stmk Jagdgesetz 1986 das Recht zu, eine Jagdwaffe führend auf diesen Wegen das Gebiet der Klägerin zu Fuß zu durchqueren. Die Bestimmungen über den sogenannten „Jägernotweg“ (§ 52 Abs 4 leg cit) seien schon deshalb nicht anzuwenden, da ein solcher gerade nicht vereinbart worden sei.

Das Berufungsgericht gab weder der Berufung der Klägerin noch derjenigen der Beklagten Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht zur Berufung der Klägerin Folgendes aus:

Gemäß § 52 Abs 1 stmk Jagdgesetz 1986 sei es jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Gemäß Abs 4 leg cit finde diese Bestimmung keine Anwendung auf die Überschreitung eines fremden Jagdgebiets durch einen Jagdberechtigten bzw dessen Jagdschutzorgane oder Jagdgäste, die anders auf einzelne Teile ihres Jagdgebiets nicht mehr oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen gelangen könnten. Das Überschreiten des fremden Jagdgebiets dürfe nur auf den mit den Jagdberechtigten dieses Jagdgebiets vereinbarten Wegen erfolgen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs weise der Ausdruck „Durchstreifen“ im Abs 1 leg cit auf ein Gehen außerhalb gebahnter (öffentlicher oder privater) Wege hin (94/03/0180; VwSlg 6935A/1966). Ein solcher „gebahnter Weg“ liege nicht nur bei Befahrbarkeit mit einem Traktor oder Geländefahrzeug vor. Sowohl der Fahrweg zur S*****alm als auch der markierte Wanderweg hinauf zur G*****alpe seien ihrem Wesen nach als gebahnte Wege zu bezeichnen. Dies entspreche auch der Ansicht des Obersten Gerichtshofs, der einen gebahnten Weg dann erblicke, wenn der Weg infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solcher Weg zu erkennen sei (4 Ob 528/78 = SZ 51/77). Der Begriff „gebahnt“ habe in diesem Zusammenhang nichts mit jenem der „Fahrbahn“ zu tun. Dem Erstbeklagten sei also gestattet, die Liegenschaft der Klägerin mit einem Gewehr versehen auf den vorhandenen gebahnten Wegen zu durchqueren.

Das Berufungsgericht ließ erst nachträglich über Antrag der Klägerin gemäß § 508 ZPO die Revision zu. Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Interpretation von § 52 Abs 4 stmk Jagdgesetz 1986 sei denkbar, an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu mangle es.

Gegen den klagsabweisenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten (richtig wohl: der Erstbeklagte) beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die Klägerin argumentiert im Wesentlichen, aus § 52 Abs 1 stmk Jagdgesetz 1986 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass das aus § 354 ABGB entspringende Recht des Eigentümers, jeden anderen von Substanz und Nutzungen einer Sache auszuschließen, nicht mehr gelte und jeder Dritte über eine fremde Liegenschaft gehen könne, sofern dies nur auf gebahnten Wegen erfolge. Überdies würde die Auslegung des Berufungsgerichts, in praktisch jedem Weg einen „gebahnten Weg“ zu erblicken, auf dem die Durchquerung eines fremden Jagdgebiets mit einem Gewehr zulässig sei, § 52 Abs 4 stmk Jagdgesetz 1986 über den Jägernotweg funktionslos machen.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

1. Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass (auch) die der Klägerin gehörige S*****alm ein „Jagdgebiet“ iSd § 52 leg cit ist. Da dieser Umstand somit unstrittig ist, wird er auch vom Obersten Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

2. Gemäß § 354 ABGB ist das Eigentum, als ein Recht betrachtet, die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Daraus folgt zunächst, dass die Klägerin grundsätzlich jedermann, somit auch dem Erstbeklagten, aufgrund ihres Eigentumsrechts die Benützung ihres Grundstücks und auch der darauf befindlichen Wege und Fahrstraßen untersagen kann. Es liegt daher am Erstbeklagten, Umstände zu beweisen, wonach er als Ausnahme von diesem Grundsatz dennoch die Wege auf dem Grundstück der Klägerin (zu Jagdzwecken) benützen darf.

3. Nach den Feststellungen haben die Beklagten den Fahrweg zur Beförderung von Jagdgästen benutzt. Der Weg wurde auch von den Jagdgästen der Beklagten alleine benutzt, die die Gewehre bei sich trugen, um zur G*****alm zu gelangen.

Dass sich bei diesem Sachverhalt das strittige Klagebegehren lediglich auf den Erstbeklagten bezieht, schadet nicht: Nach ständiger Rechtsprechung kann auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden (RIS-Justiz RS0103058; RS0011737; vgl auch 4 Ob 250/06b). Dies gilt insbesondere auch für - hier geltend gemachte - Unterlassungsansprüche nach § 523 ABGB (RIS-Justiz RS0103058 [T9]).

Entgegen der Ansicht des Erstbeklagten ist er daher auch betreffend die festgestellten Handlungen seiner Jagdgäste passiv legitimiert.

4. Gemäß § 33 Abs 1 ForstG 1975 darf jedermann, von gewissen Ausnahmen abgesehen, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Abweisung des strittigen Klagebegehrens nicht auf die genannte Bestimmung des Forstgesetzes gestützt. Das Durchqueren eines fremden Jagdgebiets, um auf das eigene Jagdgebiet zu kommen, stellt kein Betreten „zu Erholungszwecken“ dar (vgl auch RIS-Justiz RS0112426).

5. Die Vorinstanzen haben (zum im Revisionsverfahren nicht mehr gegenständlichen Spruchteil) die Rechtsansicht vertreten, eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Streitteilen über eine Benützung von Wegen auf dem Grundstück der Klägerin durch die Beklagten sei nicht zustandegekommen. Die Revisionswerberin stützt ihre Rechtsausführungen ausdrücklich auch darauf. Der Erstbeklagte wendet sich in der Revisionsbeantwortung nicht dagegen. Vertragliche Benützungsrechte des Erstbeklagten zu Jagdzwecken sind daher nicht anzunehmen.

6. Das Berufungsgericht leitet eine Berechtigung des Erstbeklagten zur im Spruch umschriebenen Benützung des Grundstücks der Klägerin zu Jagdzwecken aus Abs 1 von § 52 stmk Jagdgesetz 1986 ab. Diese Bestimmung ist mit „Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Jägernotweg“ überschrieben und lautet folgendermaßen:

„(1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung des Jagdberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.

(2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgan mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm das Gewehr sofort abgefordert werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung abzugeben.

(3) ...

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Überschreitung eines fremden Jagdgebietes durch einen Jagdberechtigten bzw dessen Jagdschutzorgane und Jagdgäste, die anders auf einzelne Teile ihres Jagdgebietes nicht oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen gelangen können. Das Überschreiten des fremden Jagdgebietes darf nur auf den mit dem Jagdberechtigten dieses Jagdgebietes vereinbarten Wegen erfolgen. Beim Überschreiten des fremden Jagdgebietes ist das Gewehr zu entladen und sind Hunde an die Leine zu legen.“

Das stmk Jagdgesetz 1986 regelt das Jagdwesen, dessen § 52 regelt im Besonderen die Benützung eines fremden Jagdgebiets ausschließlich in jagdrechtlicher Hinsicht („mit einem Gewehre versehen“). Diese jagdrechtlichen Bestimmungen derogieren dem allgemeinen Zivilrecht grundsätzlich nicht. Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs hatten auch nur die Prüfung zum Gegenstand, ob Verstöße gegen die maßgeblichen jagdrechtlichen Vorschriften vorlagen und ob daher die auf das Jagdgesetz gegründete verwaltungsrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sei. Darüber hinausgehende Ausführungen über die nach allgemeinem Zivilrecht erlaubte oder verbotene Benützung von Wegen finden sich in diesen Entscheidungen nicht.

Nach allgemeinem Zivilrecht ist aber die Klägerin - wie schon ausgeführt - gemäß § 354 ABGB berechtigt, jedermann von der Nutzung ihres Eigentums auszuschließen. Aus § 52 Abs 1 stmk Jagdgesetz kann daher entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ein Recht des Erstbeklagten, Grund der Klägerin zu betreten, nicht abgeleitet werden.

7. Eine Vereinbarung iSd § 52 Abs 4 stmk Jagdgesetz 1986 über zu benützende Wege existiert nicht.

Weigert sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdgebiets, welches durchquert werden soll, eine Vereinbarung über den erforderlichen Weg abzuschließen, so ist er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bescheidmäßig von der Behörde zur Vornahme der betreffenden Rechtshandlung zu verhalten. Ein derartiges Verfahren kann der Beschwerdeführer durch einen entsprechenden Antrag in Gang setzen (VwGH 93/03/0080).

Der Erstbeklagte hat nicht einmal vorgebracht, einen derartigen Antrag gestellt zu haben.

Schon aus diesen Gründen besteht kein „Jägernotweg“ zugunsten des Erstbeklagten.

8. Der Erstbeklagte hat schon in erster Instanz unter Hinweis auf die das „Wandertaxi“ bewerbende Postwurfsendung vorgebracht, jeder „normale“ Staatsbürger dürfe dort (auf dem Fahrweg) fahren.

Sollte es tatsächlich - wie der Erstbeklagte andeutet - Gespräche oder auch eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Tourismusverband über die Benützung des Fahrwegs durch das „Wandertaxi“ für Wanderer gegeben haben (was die Klägerin bestreitet), wäre für den Erstbeklagten nichts gewonnen: Eine solche vertragliche Einräumung eines Fahrtrechts an einen Taxiunternehmer würde noch keine Widmung zum Gemeingebrauch des Fahrens begründen (vgl Eccher, in KBB3 §§ 287-288 Rz 5).

9. Das Vorbringen des Erstbeklagten in der Revisionsbeantwortung, beim genutzten (Fuß-)Weg handle es sich um einen markierten Weg, den jeder Staatsbürger nützen dürfe, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Die Ersitzung eines Servitutswegs wurde nicht behauptet.

10. Da somit kein Umstand vorliegt, der den Erstbeklagten (und seine Jagdgäste) zur festgestellten Benützung der Wege auf dem Grundstück der Klägerin zu Jagdzwecken berechtigen würde, war dem diesbezüglichen Klagebegehren stattzugeben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.

11. Die Kostenentscheidung gründet sich für alle Instanzen auf § 41 (iVm § 50) ZPO. Im Revisionsverfahren war der Zweitbeklagte nicht beteiligt, weshalb der Streitgenossenzuschlag nicht zusteht.

Textnummer

E95848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00147.10X.1202.000

Im RIS seit

07.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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