RS OGH 1997/5/14 7Ob89/97g, 7Ob150/97b, 6Ob231/16p, 3Ob195/17y, 6Ob150/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1997
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Norm

ABGB §16

Rechtssatz

Der Anspruch des Nachbarn, eine auf sein Grundstück gerichtete, nicht betriebsbereite Überwachungskamera so einzustellen, dass hievon sein Grundstück nicht umfasst ist, ist berechtigt, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Überwachungskamera unbemerkt in Betrieb gesetzt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 89/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 89/97g
  • 7 Ob 150/97b
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 150/97b
    Auch; Beisatz: Setzt als selbstverständlich Handlungsfähigkeit des auf Unterlassung Belangten voraus. (T1)
  • 6 Ob 231/16p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
    Auch
  • 3 Ob 195/17y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 195/17y
    Auch; Beisatz: Hier: Verpixelung. (T2)
  • 6 Ob 150/19f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 150/19f
    Beisatz: Es ist auf den Überwachungsdruck abzustellen, den der Überwachte empfindet, sodass es nicht darauf ankommt, wie die Kamera konkret eingestellt ist und wie scharf die Aufnahme tatsächlich ist. Abzustellen ist dabei auf den Eindruck, der sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ bei Betrachtung der Kamera ergibt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107550

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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