Norm: ABGB §1376BGB §607 Abs2
Rechtssatz: Das ABGB enthält keine dem § 607 Abs 2 BGB entsprechende Vorschrift, doch kann gemäß § 1376 ABGB ganz allgemein der Rechtsgrund einer Forderung verwechselt werden. Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann daher einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 623/76 Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376ABGB §1379
Rechtssatz: Zu einer Vertragsänderung bedarf es der Einigung der Beteiligten nach den allgemeinen Regeln über den Vertragsabschluß, weil diese auch für den Änderungsvertrag maßgeblich sind. Entscheidungstexte 5 Ob 79/75 Entscheidungstext OGH 03.06.1976 5 Ob 79/75 Veröff: ZfRV 1979,200 (Glosse von Schwimann) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §37 C1ABGB §1376ABGB §1411
Rechtssatz: Der Schuldaufhebungsvertrag ist nach österreichischem Recht (international privatrechtlich) nicht dem Statut des aufgehobenen Vertrages unterworfen; vielmehr ist selbständig anzuknüpfen. Entscheidungstexte 5 Ob 260/75 Entscheidungstext OGH 11.05.1976 5 Ob 260/75 Veröff: EvBl 1976/237 S 518 = SZ 49/64 = ZfRV 1977,297 (Glosse v... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3 000 Pfund Sterling als Entgelt für die Vermietung eines Rennwagens der Formel I Marke S, und von 9% Zinsen seit Fälligkeit der Kapitalforderung (11. August 1971) als Schadenersatz zufolge Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Bankkredit. Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Es sei von den Parteien vereinbart worden, daß ihm, dem Beklagten, für die Autorennveranstaltungen für Rennwagen der Forme... mehr lesen...
Norm: ABGB §886ABGB §914 IABGB §1375 DABGB §1376ZPO §503 Z4 E4c/2ZPO §503 Z4 E4c/4
Rechtssatz: Sind mündlich getroffene Vereinbarungen mit dem Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunde vereinbar oder stellen sie sich nur als eine Ergänzung des schriftlichen Vertragstextes dar, so gelten sie neben der schriftlichen Vereinbarung. Nur wenn der mündliche und der schriftliche Vertrag miteinander unvereinbar sind, wird der nachher abgefaßten schriftli... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376ABGB §1379
Rechtssatz: Ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der
Begründung: des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen. Entscheidungstexte 5 Ob 108/75 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376
Rechtssatz: Novation: Die alte Verbindlichkeit wird im Zweifel nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann. Entscheidungstexte 5 Ob 108/75 Entscheidungstext OGH 28.10.1975 5 Ob 108/75 Veröff: NZ 1977,44 1 Ob 13/79 Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 13/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376ABGB §1379BGB §305
Rechtssatz: Rechtsumänderungen setzen schon begrifflich den wirksamen Bestand des durch die Änderung betroffenen Rechtsverhältnisses voraus. Daher ist es sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht für die Änderung eines Vertrages, gleichviel ob eine Novation nach § 1376 ABGB oder nach § 305 BGB (Schuldumschaffung) vorliegt oder eine die Identität des ursprünglichen Rechtsverhältnisses wahrende ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376ABGB §1379HVG §6 IA
Rechtssatz: Die vereinbarte Neubemessung der Provisionshöhe aus einem Verkaufsvermittlungsvertrag bewirkt keine Änderung des Hauptgegenstandes und bewahrt die Identität des ursprünglichen Vertrages. Entscheidungstexte 5 Ob 79/75 Entscheidungstext OGH 03.06.1975 5 Ob 79/75 Veröff: ZfRV 1979,200 (Glosse von Schwimann) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 AABGB §1376ABGB §1426
Rechtssatz: Der Forderungsberechtigte kann jederzeit eine fehlerhaft erstellte Rechnung durch eine dem Vertragsverhältnis entsprechende richtige Rechnung ersetzen, ohne daß dadurch am Bestand der wahren Forderung etwas geändert wird. Entscheidungstexte 5 Ob 322/74 Entscheidungstext OGH 21.01.1975 5 Ob 322/74 Veröff: SZ 48/2 ... mehr lesen...
Die klagende A-Sparkasse begehrt von der beklagten S-AG die Zahlung von 40.597 S samt 8.5% Zinsen seit 25. Jänner 1973. Zur Begründung: ihres Begehrens brachte sie im wesentlichen vor: Die W-Ges. m. b. H. in Linz habe für die Beklagte die Zentralheizungsanlage im Werk III Linz-Wegscheid geliefert und montiert und der Beklagten hiefür laut Faktura Nr. 412/72 vom 29. Juni 1972 den Betrag von 955.080.40 S in Rechnung gestellt. Diese Firma habe ihre Forderung auf Grund eines ihr gewährte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 BABGB §1376ABGB §1392 A
Rechtssatz: Unter einer "Novation" ist die Umänderung einer Verbindlichkeit ohne Veränderung der Gläubigerperson oder Schuldnerperson zu verstehen. Ein Wechsel in der Person des Gläubigers kann nur dadurch zustandekommen, daß der Gläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt und dieser die Übertragung annimmt (§ 1392 ABGB), also keineswegs dadurch, daß der Schuldner einfach eine andere Person als... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 BABGB §1376ZPO §226 IIIA
Rechtssatz: Die Anerkennung eines sich aus einem kaufmännischen Verrechnungsverhältnis ergebenden Schuldsaldos bildet einen selbständigen Verpflichtungsgrund. Daß der Gläubiger dann nicht mehr auf den ursprünglichen Rechtsgrund der Schuld seines Partners zurückgreifen braucht, macht seine Forderung noch nicht zu einer abstrakten nach Art einer Wechselforderung, da sie nicht ohne "causa" entstanden ist. ... mehr lesen...
Der Beklagte war bis 13. 6. 1967 und insbesondere auch am 6. und 12. 4. 1965 persönlich haftender Gesellschafter der protokollierten Fa E & Co und ist seither Kommanditist dieser Gesellschaft. Die klagende Partei gewährte der prot Fa E & Co auf Grund einer Promesse vom 5. 4. 1965 und des von ihr gefertigten Schuldscheines vom 6./12. 4. 1965 ein bar zugezähltes und hypothekarisch sichergestelltes Darlehen von S 11.000.000.-. Die Fa E & Co verpflichtete sich, ab 1. 10. 1965 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376
Rechtssatz: Wird vereinbart, dass außer dem bisher Geschuldeten noch etwas zu leisten sei, liegt grundsätzlich keine Neuerung vor, wie überhaupt eine bloße Vermehrung oder Verminderung, die Beisetzung einer Bedingung oder Befristung, die Änderung der Verzinsungshöhe usw keine Änderung des Hauptgegenstandes darstellt, das gilt auch für eine Veränderung der Verzinsung oder der Zahlungsfrist. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376ABGB §1379
Rechtssatz: Bestehen Zweifel, ob durch einen neuen Vertrag der Hauptgegenstand oder nur Nebenbestimmungen geändert wurden, spricht die Vermutung für den Fortbestand des alten Vertrages, der neue Vertrag wird zum Zusatzvertrag, so lange er mit dem alten noch wohl bestehen kann. Entscheidungstexte 1 Ob 318/71 Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 318/71 Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376ABGB §1379
Rechtssatz: Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide nebeneinander. Doch braucht diese Absicht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann auch, da das Gesetz keine Beschränkung enthält, aus den Umständen hervorleuchten (§ 863 ABGB); keinesfalls wird sie aber im Zweifel vermutet, sondern die alte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376
Rechtssatz: Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkungen. Entscheidungstexte 6 Ob 29/69 Entscheidungstext OGH 12.02.1969 6 Ob 29/69 2 Ob 587/82 Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 587/82 5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §894ABGB §1376WG Art32
Rechtssatz: Bei einem Erlaß oder Stundungsvertrag zwischen Wechselgläubiger und Annehmer wird regelmäßig anzunehmen sein, daß dadurch die gesamte Wechselschuld aufgehoben werden soll, weil andernfalls der Annehmer den Rückgriffsansprüchen der Einlöser ausgesetzt bliebe, und damit der Erlaß oder die Stundung wirkungslos wäre, doch kann sich aus der Vereinbarung auch etwas anderes ergeben. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §894ABGB §1376
Rechtssatz: Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (§ 1376 ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein soll. Jedenfalls wirkt die Schuldänderung aber für und wider die Vertragss... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376ABGB §1412ABGB §1414
Rechtssatz: Die Hingabe von Wechseln ist im Zweifel als zahlungshalber erfolgt anzusehen; die gegenteilige Annahme (an Zahlungsstatt) bedarf der ausdrücklichen Behauptung eines auf Veränderung des Leistungsgegenstandes gerichteten Parteiwillens. Entscheidungstexte 6 Ob 82/63 Entscheidungstext OGH 27.03.1963 6 Ob 82/63 Veröff: EvBl 1963/275... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376
Rechtssatz: Kein Neuerungsvertrag, wenn der Käufer das bereits übergebene Kaufobjekt dem Verkäufer zurückstellt und sich letzterer verpflichtet, zu gleichen Bedingungen ein anderes Kaufobjekt zu liefern. Entscheidungstexte 7 Ob 87/62 Entscheidungstext OGH 21.02.1962 7 Ob 87/62 6 Ob 8/70 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376
Rechtssatz: In der bloßen Übergabe von Wechseln für eine Warenforderung ist noch keine Novation der ursprünglichen Schuld gelegen. Entscheidungstexte 1 Ob 465/61 Entscheidungstext OGH 29.11.1961 1 Ob 465/61 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0032365 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §983ABGB §1175ABGB §1376
Rechtssatz: Zulässigkeit der Novation eines Gesellschaftsverhältnisses in einen Darlehensvertrag; es bedarf keiner Zuzählung des vereinbarten Darlehensbetrages. Entscheidungstexte 3 Ob 149/61 Entscheidungstext OGH 26.07.1961 3 Ob 149/61 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1961... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376
Rechtssatz: Die Zusammenlegung verschiedener Forderungen in eine Gesamtforderung ist eine "Verwechslung des Hauptgegenstandes" und bewirkt damit die Novierung des Schuldverhältnisses. Entscheidungstexte 1 Ob 201/61 Entscheidungstext OGH 07.06.1961 1 Ob 201/61 Veröff: EvBl 1961/403 S 518 European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376ABGB §1379
Rechtssatz: Die Wiederholung einer vertraglichen Abmachung ist keine Novation (entgegen Wolff in Klang 2.Auflage VI S 265). Entscheidungstexte 4 Ob 28/58 Entscheidungstext OGH 03.06.1958 4 Ob 28/58 Veröff: Arb 6878 = Arb 6926 2 Ob 587/82 Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 587/82 Beisatz: A... mehr lesen...
Norm: ABGB §13761.StVDG §20
Rechtssatz: Nur die schriftliche Festsetzung solcher Abänderungen nach dem 01.01.1955, welche eine Novation des Vertragsinhaltes bedeuten, befreit den Dienstgeber vom Nachweis der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages. Entscheidungstexte 4 Ob 99/57 Entscheidungstext OGH 03.03.1958 4 Ob 99/57 Veröff: SozM IA/d,309 = Arb 6842 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §983ABGB §1376
Rechtssatz: Zur Umwandlung dessen, was eine Kommanditgesellschaft und ihr Komplementär aus einem Kontokorrentverhältnis zu leisten haben, in eine Darlehensschuld, für die der Komplementär und ein beitretender Dritter solidarisch mit ihrem Liegenschaftsvermögen und auch persönlich haften. Entscheidungstexte 7 Ob 459/55 Entscheidungstext OGH 09.11.1955 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376
Rechtssatz: Wenn ein Dritter neben dem bisherigen Schuldner die Erfüllung der Verpflichtung aus dem novierten Vertrag übernommen hat, bedeutet dies nicht einen Wechsel in der Person des Schuldners. Entscheidungstexte 7 Ob 459/55 Entscheidungstext OGH 09.11.1955 7 Ob 459/55 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376
Rechtssatz: Bei einem Dauerrechtsverhältnis bedarf es immer einer besonderen auf die Zukunft gerichteten Willenskundgebung, wenn eine Umänderung der Rechte für das gesamte Dauerrechtsverhältnis angenommen werden soll. Entscheidungstexte 2 Ob 467/55 Entscheidungstext OGH 05.10.1955 2 Ob 467/55 European Case Law Identi... mehr lesen...